Angebote zur Unterstützung im Alltag –
Anerkennung, Registrierung, Förderung
Ziel und Aufgabe der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist es, die Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen zu erhalten, pflegende An- und Zugehörige zu entlasten und zu verhindern, dass diese durch die zeitintensive und aufwändige Pflege selbst erkranken. Angebote zur Unterstützung im Alltag können nach Landesrecht anerkannt und unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Anerkennung
Angebote zur Unterstützung im Alltag, die die Pflegebedürftigen über den monatlichen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen möchten, benötigen eine Anerkennung nach Landesrecht. Die Anerkennung garantiert den Pflegebedürftigen die hohe und konstante Qualität der Angebote. Um die Kontaktaufnahme zwischen Betroffenen und Trägern zu vereinfachen, werden die Adressen der in Bayern anerkannten Angebote auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention, des Bayerischen Landesamts für Pflege, der Fachstellen für Demenz und Pflege sowie der Pflegekassen veröffentlicht.
Der Antrag auf Anerkennung kann jederzeit beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Für folgende Angebote kann die Anerkennung beantragt werden:
- Betreuungsgruppe
- ehrenamtlicher Helferkreis
- qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten
- Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter
- haushaltsnahe Dienstleistungen und
- Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter
Das Anerkennungsverfahren richtet sich an eine Vielfalt von Leistungserbringern bzw. Trägern. So können Angebote zur Unterstützung im Alltag beispielsweise von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den ihnen angeschlossenen Organisationen, ambulanten Diensten, Nachbarschaftshilfen, Vereinen, privaten Anbietern oder Einzelpersonen erbracht werden.
Nähere Informationen zu den einzelnen Angebotsformen finden Sie hier (interner Link).
Registrierung und Anerkennung von Einzelpersonen
Seit Januar 2021 ist die Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch Einzelpersonen unter bestimmten Qualitätsgesichtspunkten möglich. Damit sollen sowohl die bestehenden und gut funktionierenden Strukturen erhalten bleiben als auch neue, sehr niedrigschwellige Möglichkeiten für ehren- und hauptamtliche Einzelhelferinnen und Einzelhelfer geschaffen werden. Die Anerkennung bzw. Registrierung von Einzelpersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen und für selbstständig tätige Einzelpersonen möglich.
Selbstständig tätige Einzelpersonen
Für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig. Die rechtlichen Grundlagen für das Anerkennungsverfahren bilden § 80, § 81 und § 82 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) i.V.m. Nr. 1.3.2 der Hinweise zum Vollzug der AVSG.
Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wenden sich für eine Registrierung an die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege (externer Link) in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird. Mit der Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit
- Es handelt sich um Alltagsbegleitungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
- Die Einzelperson ist eine geeignete Fachkraft.
- Der Nachweis der adäquaten Vertretung wird erbracht.
Alle Voraussetzungen gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 AVSG sind erfüllt.
Voraussetzungen für die Registrierung von ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen
- Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
- Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
- Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung von acht Unterrichtseinheiten (PDF) absolviert.
- Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz.
- Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement.
Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.
Zuständige Stelle
Bayerisches Landesamt für Pflege
Zuständige Stelle
Regionale Fachstelle für Demenz und Pflege Ihres Regierungsbezirks
Förderung
Angebote zur Unterstützung im Alltag werden durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Zuge einer Projektförderung mit festgelegten Pauschalen gefördert. Die Förderung richtet sich vor allem an Angebote, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. Sie dient dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Helfenden zu finanzieren sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Koordination und Organisation der Angebote und mit der fachlichen Anleitung durch die Fachkräfte anfallen.
Die Anträge sind bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen. Sollte neben der Beantragung einer Förderung für Angebote zur Unterstützung im Alltag ebenfalls die Beantragung einer Förderung für Angehörigenarbeit (Fachstelle für pflegende Angehörige) beabsichtigt sein, so sollten beide Förderungen zusammen in einem Förderantrag beantragt werden. Der Verwendungsnachweis ist mit dem dazugehörigen Sachbericht bis spätestens 01. April des Folgejahres einzureichen.
Für folgende Angebote kann die Förderung beantragt werden: Betreuungsgruppe, ehrenamtlicher Helferkreis, qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten, ehrenamtliche haushaltsnahe Dienstleistungen, ehrenamtliche Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Pflegebegleiter, sofern diese Leistungen nach bayerischem Landesrecht anerkannt sind oder gleichzeitig die Anerkennung für diese Angebote beantragt wird.
Nähere Informationen zu den einzelnen Angebotsformen finden Sie hier (interner Link).
Zudem gibt es Fördermöglichkeiten für Angehörigengruppen und für Schulungen / Fortbildungen.
Voraussetzungen – Anerkennung und Förderung
Informationen über die Voraussetzungen finden Sie hier:
- Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) – Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 (externer Link)
- Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 (externer Link)
Grundsätzlich ist für die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag das Bayerische Landesamt für Pflege die zuständige Behörde. Für die Registrierung und damit auch Anerkennung der ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen sind die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege in Bayern (externer Link) zuständig.
Fachliche Fragen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Beratung
Für fachliche Fragen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag, insbesondere zum Auf- und Ausbau dieser Angebote, stehen die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern (externer Link) sowie die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege (externer Link) in den sieben Regierungsbezirken auch Trägern zur Verfügung.
