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Anerkennungsverfahren FAQs2026-03-17T08:16:17+01:00

Anerkennungsverfahren FAQs

Wann benötige ich eine Kostenübernahmeerklärung?2025-12-11T12:58:51+01:00

Wenn Sie nicht in Deutschland, EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahmeerklärung. Einen Vordruck finden Sie hier. In diesem Fall übernimmt für Sie eine Person, die in Deutschland wohnt (beispielsweise, aber nicht zwingend Ihr Bevollmächtigter), die Kosten des Verfahrens.

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Anerkennungsverfahren?2025-12-11T12:58:51+01:00

Weitere Informationen zu den Anerkennungsverfahren finden Sie unter anderem hier: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php https://www.make-it-in-germany.com/de/ https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung- ausland/index.php

Wo finde ich Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen?2025-12-11T12:58:51+01:00

FAQ Anerkennungsverfahren 26 Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html https://www.bq-portal.de/

Wo kann ich mich beraten lassen?2025-12-11T12:58:51+01:00

Beratung bekommen Sie zum Beispiel bei: https://www.migranet.org/angebote/ratsuchende/anerkennungsberatung https://www.bfz.de/anerkennungsberatung-in-bayern https://kubb.bayern.de/ https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php Eine Beratungssuche können Sie hier durchführen: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratung.php Die Beratung dieser Einrichtungen ist kostenfrei.

Wie kann ich per E-Mail oder telefonisch Kontakt aufnehmen?2025-12-11T12:58:51+01:00

E-Mail: anerkennung-gesundheit@lfp.bayern.de Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag, Dienstag und Donnerstag: 10:00 – 12:00 Uhr Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr Telefon: +49 9621 9669-4545

Wie kann ich per Post Kontakt aufnehmen?2025-12-11T12:58:51+01:00

Bayerisches Landesamt für Pflege Abteilung 1 Mildred-Scheel-Straße 4

Wie kann ich mich auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten?2025-12-11T12:58:50+01:00

Sie können sich mit einem freiwilligen Vorbereitungskurs und/oder einem Praktikum in der jeweiligen Einrichtung auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten.

Was passiert, wenn ich die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung nicht bestehe?2025-12-11T12:58:50+01:00

Sie können den praktischen Teil in der Regel einmal wiederholen. Auch den mündlichen Teil können Sie einmal wiederholen. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt. Weitere Informationen erhalten sie in dem jeweils einschlägigen Gesetz oder dem Feststellungsbescheid.

Welchen Nachweis muss ich nach einer erfolgreichen Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung einreichen?2025-12-11T12:58:50+01:00

Den Nachweis reicht Ihr Bildungsträger bei uns ein.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-11T12:58:50+01:00

Die Anmeldung kann durch – Sie selbst – eine bevollmächtigte Person oder – Ihren Arbeitgeber erfolgen.

Wer darf Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen und/ oder Anpassungslehrgänge anbieten?2025-12-11T12:58:50+01:00

In der Regel sind dies die staatlich genehmigten/anerkannten Berufsfachschulen und als vergleichbar anerkannte Einrichtungen

Ist für die Durchführung von Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen2025-12-11T12:58:50+01:00

und/oder Anpassungslehrgängen eine Genehmigung erforderlich? Eine Genehmigung (Anerkennung als vergleichbar anerkannte Einrichtung) durch das Bayerische Landesamt für Pflege ist ausschließlich für (Bildungs)-Einrichtungen erforderlich, die keine staatlich genehmigte/anerkannte Berufsfachschule sind.

Was muss ich tun, um als vergleichbare (Bildungs-)Einrichtung2025-12-11T12:58:50+01:00

anerkannt zu werden, um Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen und/oder Anpassungslehrgänge durchführen zu können? Sie kmüssen einen formlosen Antrag per Mail an annerkennung- gesundheit@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten: 1. Versicherung, über ausreichende Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen zu verfügen 2. Nachweis, dass die fachliche Leitung über einen pädagogischen und/oder fachlich relevanten Abschluss auf Masterniveau verfügt 3. Nachweis der Qualifikation der Lehrkräfte, sowie der am Abschlussgespräch des Anpassungslehrganges zum Einsatz kommenden Fachprüferinnen und Fachprüfer 4. Nachweise über ausreichend qualifizierte Fachprüferinnen und Fachprüfer zur Durchführung der Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung 5. Benennung der Personen unter Angabe deren Qualifikation, die als Prüfungsvorsitzende vorgeschlagen werden 6. Nachweis eines fachlich-pädagogischen Konzeptes zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen insbesondere für die Durchführung von Anpassungslehrgängen FAQ Anerkennungsverfahren 22

Wir sind von einer bayerischen Bezirksregierung als2025-12-11T12:58:50+01:00

„vergleichbar anerkannte Einrichtung“ anerkannt. Dürfen wir weiterhin Anerkennungslehrgänge sowie Kenntnisprüfungen abnehmen? Dürfen wir weiterhin in allen Regierungsbezirken tätig werden? Die bisher als vergleichbar anerkannten Einrichtungen können grundsätzlich wie gewohnt weiterarbeiten (Bestandsschutz). Bitte reichen Sie dem LfP aber zeitnah die von der jeweiligen Regierung erteilte Genehmigung sowie die unter 4.4.3. genannten Nachweise ein.

Welche Kosten gibt es beim Anerkennungsverfahren am Bayerischen Landesamt für Pflege?2025-12-11T12:58:50+01:00

Das Verfahren kostet in der Regel zwischen 40 und 70 Euro. Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40 Euro hinzu.

Welche weiteren Kosten gibt es?2025-12-11T12:58:50+01:00

Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen. Wenn Sie eine Anpassungsmaßnahme machen müssen, entstehen zusätzliche Kosten für Anpassungslehrgang/Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung und gegebenenfalls den Vorbereitungskurs. Weitere Kosten entstehen bei der Wiederholung der Anpassungsmaßnahmen. Hinzu kommen außerdem die Gebühren für die Fachsprachenprüfung. Alle Informationen zur Fachsprachenprüfung finden Sie auf unserer Webseite https://www.lfp.bayern.de/fachsprachenpruefung-gesundheitsfachberufe-bayern/ Eine Aufstellung, welche Kosten auf Sie zukommen (können), finden Sie in unserem Merkblatt.

Gibt es eine finanzielle Unterstützung beim Anerkennungsverfahren?2025-12-11T12:58:50+01:00

FAQ Anerkennungsverfahren 23 Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung: • Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES (https://eures.ec.europa.eu/index_de). Die ZAV (https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite) kann Sie hierzu beraten. • Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Sie bezahlt, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind. • Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes: Anerkennungszuschuss (Kosten für das Anerkennungsverfahren o bis max. 600 €) (https://www.anerkennung-in- deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php#module 7514) und Qualifizierungszuschuss (Kosten für die o Anpassungsmaßnahmen) (https://www.anerkennung-in- deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php# module3950) • Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.

In meiner Ausbildung habe ich Geburtshilfe und Krankenpflege2025-12-11T12:58:49+01:00

gelernt. Kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Hebamme stellen? Ja, Sie können einen Antrag auf Anerkennung als Hebamme stellen. Wir überprüfen, wie groß die Anteile in der Geburtshilfe und wie groß die Anteile in der Krankenpflege waren. Schicken Sie uns dafür bitte detaillierte Dokumente über die Inhalte und Stunden von Ihrer Ausbildung. Falls Ihre Ausbildung einen Schwerpunkt in Krankenpflege hatte, informieren wir Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten (Antrag auf Anerkennung als Pflegefachmann/Pflegefachfrau/Pflegefachperson).

Was sind Anpassungsmaßnahmen?2025-12-11T12:58:49+01:00

Mit einer Anpassungsmaßnahme können Personen mit einem reglementierten Gesundheitsfachberuf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor durch die zuständige Behörde zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden, ausgleichen. Bei einem Anpassungslehrgang, der in der Regel mehrere Monate läuft, lernen diese Personen die Fähigkeiten, die ihnen für die Anerkennung einer FAQ Anerkennungsverfahren 18 ausländischen Berufsqualifikation noch fehlen, oder sie machen eine Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung. Bei erfolgreicher Teilnahme oder bei Bestehen erhalten diese Personen die volle Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)

Darf ich wählen zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung?2025-12-11T12:58:49+01:00

Ja, Sie haben ein Wahlrecht. Falls Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, gehen wir von einem hohen Ausgleichsbedarf aus.

Darf ich zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung wechseln?2025-12-11T12:58:49+01:00

Nach Beginn einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung) ist ein Wechsel zwischen den Anpassungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Was ist ein Anpassungslehrgang?2025-12-11T12:58:49+01:00

Ein Anpassungslehrgang ist eine Anpassungsmaßnahme für reglementierte Berufe. Dabei lernen Sie im Rahmen von theoretischem und praktischen Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem das, was Ihnen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlt. Durch die erfolgreiche Teilnahme können Sie die wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation ausgleichen (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in- deutschland).

Was ist ein Abschlussgespräch?2025-12-11T12:58:49+01:00

Ein Abschlussgespräch ist der Abschluss eines Anpassungslehrgangs. Dabei werden die erworbenen, vertieften und erweiterten Kompetenzen geprüft. FAQ Anerkennungsverfahren 19

Ich habe die Kenntnisprüfung / den Anpassungslehrgang2025-12-11T12:58:49+01:00

wiederholt und den zweiten Versuch nicht bestanden. Kann ich einen neuen Antrag auf Anerkennung beim LfP stellen? Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt. Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf). Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: Die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden. .

Wie erfolgt die Anmeldung zu einem Anpassungslehrgang?2025-12-11T12:58:49+01:00

Die Anmeldung kann durch – Sie selbst – eine bevollmächtigte Person oder – Ihren Arbeitgeber erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisprüfung und einer Eignungsprüfung?2025-12-11T12:58:49+01:00

Eine Kenntnisprüfung ist eine Anpassungsmaßnahme für Personen mit Ausbildungen aus Drittstaaten (nicht EU/EWR/Schweiz). Eine Eignungsprüfung ist eine Anpassungsmaßnahme für Personen mit FAQ Anerkennungsverfahren 20 Ausbildungen aus EU-Staaten/EWR oder der Schweiz. Die Kenntnisprüfung enthält in der Regel einen mündlichen und einen praktischen Teil, die Eignungsprüfung nur einen praktischen Teil.

Was ist eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-11T12:58:49+01:00

Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ist eine Anpassungsmaßnahme.

In welcher Form kann ich die Dokumente einreichen? Muss ich die Dokumente beglaubigen lassen?2025-12-11T12:58:48+01:00

Es müssen grundsätzlich keine Dokumente im Original eingereicht werden. Meistens sind einfache Farbkopien, Handyfotos/Scans in Farbe ausreichend. Nur in Zweifelsfällen müssen Sie Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie vorlegen. Wir informieren Sie, falls dies nötig sein sollte. Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Was bedeutet die Prüfung auf Gleichwertigkeit?2025-12-11T12:58:48+01:00

Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf. Wir überprüfen, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Was sind wesentliche Unterschiede?2025-12-11T12:58:48+01:00

Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege: Gibt es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf? Zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten. Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Anerkennungsbescheid. Sie heißen: wesentliche FAQ Anerkennungsverfahren 15 Unterschiede. Sie können die wesentlichen Unterschiede ausgleichen und damit die volle Gleichwertigkeit erreichen.

Was muss ich tun, wenn es bei meiner Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gibt?2025-12-11T12:58:48+01:00

Sie können durch eine Anpassungsmaßnahme trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede der Ausbildung die volle Gleichwertigkeit erreichen. Dazu müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können. Das können Sie durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung erreichen.

Was bedeutet Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung (Verzichtserklärung)?2025-12-11T12:58:48+01:00

Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung eines Gesundheitsfachberufes (z.B. Physiotherapeut) stellen, dann überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege detailliert, ob Ihre ausländische Qualifikation gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist. Sie haben die Möglichkeit, auf die Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten. Der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung kann die Dauer der Verfahrensbearbeitung reduzieren. Auch entstehen für die Beschaffung und Beglaubigung von Unterlagen in der Regel etwas niedrigere Kosten, da weniger Dokumente nötig sind als bei einer Gleichwertigkeitsprüfung. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Diese Dokumente werden laufend aktualisiert und angepasst.

Welche Folgen hat der Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung für mich?2025-12-11T12:58:48+01:00

Achtung: Bei einem Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang nachweisen. Sie haben das Recht, zwischen diesen beiden Maßnahmen zu wählen. Der Umfang der Maßnahmen ist vorgegeben. Bei einem Verzicht müssen Sie einen umfangreichen FAQ Anerkennungsverfahren 16 Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ablegen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, ohne dass wir vertieft Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung vergleichen. Der Verzicht ist grundsätzlich endgültig, d.h. er kann nicht rückgängig gemacht werden. Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Ich habe im Ausland in einem Gesundheitsfachberuf (z.B.2025-12-11T12:58:48+01:00

Physiotherapie) gearbeitet. Wird meine Berufserfahrung im jeweiligen Anerkennungsverfahren berücksichtigt? Ja, wenn es sich um Berufserfahrung im Ausland auf Fachkraft-Niveau handelt und geeignete Nachweise hierzu vorliegen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Berufserfahrung.

Was bedeutet volle Anerkennung?2025-12-11T12:58:48+01:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation rechtlich gleichwertig. Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede. Wenn Sie dann auch noch die Kriterien der persönlichen Eignung für den Beruf nachweisen, können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf erhalten und dürfen dann als Fachkraft unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in diesem Beruf in Deutschland arbeiten.

Was bedeutet es, wenn der Abschluss nicht gleichwertig ist?2025-12-11T12:58:48+01:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation häufig nicht gleichwertig. Der Grund dafür ist: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Dann gibt es zwei Möglichkeiten, um doch noch die volle Anerkennung zu erhalten: • erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang • erfolgreiches Ablegen einer Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung FAQ Anerkennungsverfahren 17

Ich habe eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation in einem2025-12-11T12:58:48+01:00

anderen Bundesland bekommen. Gilt diese Anerkennung auch in Bayern beziehungsweise in allen anderen Bundesländern? Ja.

Gilt die Erlaubnis-Urkunde (Genehmigung zum Führen der2025-12-11T12:58:48+01:00

Berufsbezeichnung des jeweiligen Gesundheitsfachberufes) für ganz Deutschland? Ja. Mit der Urkunde bekommen Sie die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf zu führen. Mit dieser Urkunde dürfen Sie in ganz Deutschland als Fachkraft arbeiten. Die Urkunde gilt also nicht nur für ein einzelnes Bundesland, sondern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Welches Führungszeugnis muss ich beantragen und wo kann ich es beantragen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Nachdem die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsausbildung verglichen mit der deutschen Berufsausbildung festgestellt wurde, brauchen wir von Ihnen weitere Dokumente. Hierüber informieren wir Sie rechtzeitig. Unter anderem brauchen wir ein Führungszeugnis von Ihnen. Dieses Dokument dient als Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben. Beachten Sie bitte: • Sie wohnen aktuell in einem Drittstaat (außerhalb EU / EWR / Schweiz)? Dann beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Ihrer Einreise ein Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde in Ihrem Land. Achtung: Zusätzlich brauchen Sie eine Übersetzung von Ihrem ausländischen Führungszeugnis. Zudem benötigen Sie dann ein deutsches Führungszeugnis. Hier erhalten Sie aber eine gesonderte Aufforderung von uns, dies zu beantragen. • Sie haben eine EU-Staatsbürgerschaft oder wohnen in der EU/EWR/Schweiz? Wenn Sie in Deutschland wohnen, beantragen Sie nach Aufforderung bitte ein europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart „OB“) bei der zuständigen deutschen Behörde. Alternativ können Sie das Führungszeugnis vor Ihrer Einreise bei der zuständigen ausländischen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beantragen. Falls das Führungszeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, brauchen Sie eine Übersetzung. Achtung: Das Führungszeugnis darf nicht älter sein als 3 Monate – gemeint ist damit der Zeitpunkt, an dem wir über die Erteilung Ihrer FAQ Anerkennungsverfahren 12 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entscheiden (ggf. erst nach Absolvieren einer Anpassungsmaßnahme). Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Mit welchem Dokument kann ich meine gesundheitliche Eignung nachweisen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung. In dieser Bescheinigung steht, dass die berufliche Tätigkeit nicht durch die Gesundheit beeinträchtig wird. Die Bescheinigung darf maximal 3 Monate alt sein. Eine Vorlage finden Sie hier. Wir fordern Sie rechtzeitig auf, wenn Sie die ärztliche Bescheinigung einreichen müssen.

Wo kann ich die ärztliche Bescheinigung beantragen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Die Bescheinigung muss grundsätzlich von einem/einer in Deutschland oder in einem anderen Staat der EU / des EWR niedergelassenen Arzt/Ärztin sein.

Wann bekomme ich eine Antwort auf meinen Antrag?2025-12-11T12:58:47+01:00

Wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, bekommen Sie von uns eine Bestätigung. Anschließend überprüfen wir Ihren Antrag. Sie bekommen so schnell wie möglich eine Antwort. Dies kann einige Zeit dauern, je nachdem wie viele Anträge wir aktuell erhalten. Wenn Sie unsere Eingangsbestätigung erhalten haben, können Sie sicher sein, dass Ihr Antrag von uns bearbeitet wird. Sie müssen nicht separat nachfragen.

Wie kann ich Änderungen mitteilen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an. Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen: • Namensänderung • Adressänderung

Wie kann ich meinen Antrag auf Anerkennung zurücknehmen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Nennen Sie auch Ihre Vorgangsnummer. Sie können die Nachricht per E-Mail schicken. Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig. FAQ Anerkennungsverfahren 13

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung gestellt, möchte diesen jetzt aber zurücknehmen. Ist das möglich?2025-12-11T12:58:47+01:00

Ja.

Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Wenn wir schon einen Bescheid erstellt haben, können Sie Ihren Antrag nicht mehr kostenfrei zurücknehmen.

Soll ich meine Dokumente im Original zuschicken?2025-12-11T12:58:47+01:00

Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post, es sei denn, wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf. Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar, und laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch. Alternativ können Sie Farbkopien schicken. Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden. Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.

Brauche ich Übersetzungen von meinen Dokumenten?2025-12-11T12:58:47+01:00

Ja. Die Dokumente müssen Sie in der Originalsprache und grundätzlich in deutscher Übersetzung einreichen.

Wer darf die Übersetzungen anfertigen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Wichtig für Übersetzungen: • Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein. • Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist: Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist. Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter FAQ Anerkennungsverfahren 14 Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich • Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt . sind. http://www.justiz-dolmetscher.de

Kann ich meine Antragsunterlagen elektronisch unterschreiben (lassen)?2025-12-11T12:58:46+01:00

Ja.

Wie funktioniert ein Antrag auf Anerkennung im beschleunigten Fachkräfteverfahren? Wo kann der Antrag gestellt werden?2025-12-11T12:58:46+01:00

Einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren kann nur der Arbeitgeber stellen. Fachkräfte können diesen Antrag nicht selbst stellen. Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der ZSEF (Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften). Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens FAQ Anerkennungsverfahren 9 stellt der bevollmächtigte Arbeitgeber oder gleich die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Wie funktioniert die automatische Anerkennung (EU, EWR und Schweiz)?2025-12-11T12:58:46+01:00

Einige reglementierte Berufe werden innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz automatisch anerkannt. Dazu gehört die Berufsbezeichnung „Hebamme“. Dieser Abschluss ist in den meisten Fällen gleichwertig zur deutschen Berufsqualifikation Hebamme. Voraussetzung ist entweder ein Europäischer Berufsausweis, eine nach einem bestimmten Stichtag abgeschlossene Ausbildung oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass europäische Mindeststandards erfüllt sind. Auch für die automatische Anerkennung muss ein Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Im Fall eines automatischen Anerkennungsverfahrens erfolgt aber keine Prüfung der Gleichwertigkeit.

Was ist der Europäische Berufsausweis (EBA)?2025-12-11T12:58:46+01:00

Der Europäische Berufsausweis (EBA) bietet ein vollelektronisches Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Ländern der EU und des EWR. Der EBA ist kein gedrucktes Dokument, sondern ein elektronisch erstelltes Zertifikat. Sie können den EBA durch ein elektronisches Verfahren erwerben. Der EBA existiert ausschließlich für folgende Gesundheitsfachberufe: – Pflegefachmann / Pflegefachfrau / Pflegefachperson – Hebamme Mehrere Informationen zum EBA finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional- qualifications/european-professional-card/index_de.htm

Ist die berufliche Anerkennung von Geflüchteten möglich?2025-12-11T12:58:46+01:00

Ja. Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen. Die FAQ Anerkennungsverfahren 10 berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich oder sogar notwendig sein.

Ich bin geflüchtet und kann keine/nicht vollständige Dokumente2025-12-11T12:58:46+01:00

vorlegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung stellen? Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie eine Erklärung ein, in der Sie versichern, dass Ihnen die Dokumente nicht mehr vorliegen.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag?2025-12-11T12:58:46+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Webseite.

Muss ich bereits bei der Antragstellung einen Nachweis meiner Sprachkenntnisse vorlegen?2025-12-11T12:58:46+01:00

Nein. Sie müssen bei der Antragstellung keinen Nachweis vorlegen.

Wann muss ich die Fachsprachenprüfung ablegen?2025-12-11T12:58:46+01:00

Sie bekommen von uns eine Nachricht, wenn Sie die Fachsprachenprüfung ablegen müssen.

Müssen EU-Antragstellende ebenfalls Ihre Deutschkenntnisse2025-12-11T12:58:46+01:00

nachweisen Ja.

Wann muss ich keine Fachsprachenprüfung ablegen?2025-12-11T12:58:46+01:00

Sie müssen keine Fachsprachenprüfung ablegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können: • Deutsch als Erstsprache oder • Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder • Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache FAQ Anerkennungsverfahren 11 Wenn Sie aufgefordert werden, die Fachsprachenprüfung abzulegen, reichen Sie stattdessen bitte einen Nachweis für die Schulausbildung/Berufsausbildung in deutscher Sprache ein. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Webseite https://www.lfp.bayern.de/fachsprachenpruefung/.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag?2025-12-11T12:58:45+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Webseite.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn meine Dokumente nicht vollständig sind?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ob und inwieweit eine Prüfung erfolgen und der Antrag bearbeitet werden kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. FAQ Anerkennungsverfahren 6 Ausbildungszeugnisse oder Passdokument). Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr Verschulden nicht einreichen können (z. B. Flucht), versichern Sie dies bitte gegenüber der Behörde.

Was passiert mit meinem unvollständigen Antrag?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen. Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen oder das Verfahren einstellen müssen.

Auf meinem Nachweis zur Fächerübersicht stehen Credits2025-12-11T12:58:45+01:00

Points/Units, ich habe aber keine Übersicht über die Stunden in den Fächern. Was kann ich tun? Sie haben verschiedene Möglichkeiten: Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Institution nach, bei der Sie die Ausbildung abgeschlossen haben. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen: Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.). Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen. Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangsverwaltung Ihrer Universität FAQ Anerkennungsverfahren 7

Lückenloser Lebenslauf: Was bedeutet das und warum ist das wichtig?2025-12-11T12:58:45+01:00

Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist, für jede Phase Ihres Lebens Informationen enthalten sind und nichts fehlt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Bildungsphasen (Schule, Ausbildung, Studium, Weiterbildungen, …) und Ihre beruflichen Tätigkeiten (Arbeit in Ihrem Gesundheitsfachberuf oder in anderen Berufen) komplett nennen. Falls es Phasen gibt, in denen Sie nicht gearbeitet haben oder nicht in Ausbildung oder Studium waren, dann nennen Sie diese Zeiträume im Lebenslauf bitte trotzdem und schreiben Sie dazu „keine Berufstätigkeit, keine Ausbildungszeit“. Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden. Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass Sie uns schriftliche Nachweise vorlegen.

Wie und wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-11T12:58:45+01:00

Bitte stellen Sie den Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege wenn möglich online. Die digitale Antragstellung und Antragsbearbeitung vereinfacht die Abwicklung des Verfahrens. Wenn Ihnen die online- Antragstellung nicht möglih ist, können Sie den Antrag aber auch per Post stellen.

Kann ich den Antrag online stellen?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ja. Sie können Ihren Antrag online stellen.

Kann ich den Antrag per Post stellen? Wo finde ich den Antrag?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ja, Sie können den Antrag per Post stellen. Bitte schicken Sie Ihren Antrag an: Bayerisches Landesamt für Pflege Anerkennungsverfahren Mildred-Scheel-Straße 4

Kann ich den Antrag aus dem Ausland stellen?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ja, Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung auch aus dem Ausland stellen, online oder per Post.

Ich möchte, dass eine andere Person mit Vollmacht2025-12-11T12:58:45+01:00

(Bevollmächtiger) den Antrag für mich stellt. Kann ich meine Vollmacht auch elektronisch unterschreiben, mit meiner eingescannten Unterschrift? Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.

Muss ich den Antrag unterschreiben?2025-12-11T12:58:45+01:00

Wenn Sie den Antrag online stellen, müssen Sie kein unterschriebenes Antragsformular einreichen. Beim Papierantrag ist eine Unterschrift nötig. Sie können das Dokument auch im PDF ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Dann können Sie das Dokument einscannen und uns schicken.

Ich habe eine Ausbildung/Berufsqualifikation in einem2025-12-11T12:58:44+01:00

Gesundheitsfachberuf (z.B. Physiotherapie) im Ausland abgeschlossen und möchte in Bayern arbeiten. Wo kann ich meinen Antrag auf Anerkennung stellen? Sie können Ihren Antrag ab dem 01.07.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen. Vor dem 01.07.2025 sind die Bezirksregierungen zuständig.

Für welche verschiedenen Anerkennungsverfahren ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig?2025-12-11T12:58:44+01:00

Seit 01.07.2023: • Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson Seit 01.01.2025: • Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer Ab 01.07.2025: • Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent (ATA) • Diätassistentin / Diätassistent • Ergotherapeutin / Ergotherapeut • Hebamme • Logopädin / Logopäde • Masseurin & medizinische Bademeisterin / Masseur & medizinischer Bademeister • Medizinische Technologin / Medizinischer Technologe für: Funktionsdiagnostik (MTF) o Laboratoriumsanalytik (MTL) o Radiologie (MTR) o Veterinärmedizin (MTV) o • Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter • Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent (OTA) • Orthoptistin / Orthoptist • Pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch- technischer Assistent (PTA) • Physiotherapeutin / Physiotherapeut • Podologin / Podologe FAQ Anerkennungsverfahren 3

Darf ich den Antrag auf Anerkennung bei verschiedenen Behörden gleichzeitig in Deutschland stellen?2025-12-11T12:58:44+01:00

Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.

Was passiert, wenn ich schon bei einer anderen Behörde in Bayern vor dem 01.07.2025 einen Antrag gestellt habe?2025-12-11T12:58:44+01:00

Wenn Sie einen Antrag vor dem 01.07.2025 bei einer der sieben Bezirksregierungen in Bayern gestellt haben, bearbeitet die jeweilige Bezirksregierung ihren Antrag abschließend. Sie brauchen keinen neuen Antrag stellen.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2025 bei2025-12-11T12:58:44+01:00

einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag? Grundsätzlich muss das Ausgangsverfahren im anderen Bundesland außerhalb Bayerns beendet werden. Fragen Sie bei der Behörde außerhalb Bayerns, ob Sie den Antrag zurückziehen sollen oder diese Behörde das Verfahren selbst beendet. Im Antrag können Sie die Behörde außerhalb Bayerns und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen. Wenn Sie schon sehr weit im Verfahren sind und kurz vor dem Abschluss der des Anpassungslehrgangs oder der Kenntnisprüfung bzw. Eignungsprüfung stehen, kann es im Einzelfall auch sinnvoll sein, das Verfahren noch im Bundesland außerhalb Bayerns vollständig abzuschließen und dort die Urkunde zu erhalten. Im Anschluss können Sie dann direkt als Fachkraft nach Bayern wechseln.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2025 bei2025-12-11T12:58:44+01:00

einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt, aber noch keinen Feststellungsbescheid. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag? Grundsätzlich muss das Ausgangsverfahren im anderen Bundesland außerhalb Bayerns beendet werden. Fragen Sie bei der Behörde außerhalb Bayerns, ob Sie den Antrag zurückziehen sollen oder die Behörde das FAQ Anerkennungsverfahren 4 Verfahren selbst beendet. Ihr Antrag wird dann vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet, sobald Sie dort einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung nach dem 01.07.20252025-12-11T12:58:44+01:00

bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag? Grundsätzlich muss das Ausgangsverfahren im anderen Bundesland außerhalb Bayerns beendet werden. Fragen Sie bei der Behörde außerhalb Bayerns, ob Sie den Antrag zurückziehen sollen oder die Behörde das Verfahren selbst beendet. Ihr Antrag wird dann vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet, sobald Sie dort einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.

Kann ich ohne Anerkennung in Deutschland unter der2025-12-11T12:58:44+01:00

entsprechenden deutschen Berufsbezeichnung (z.B. in der Physiotherapie) arbeiten? Nein, da die Gesundheitsfachberufe (Ausnahme Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer) reglementierte Berufe sind. Für reglementierte Berufe ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation und eine Berufserlaubnis zwingend nötig. Ohne Anerkennung/Berufserlaubnis dürfen Sie nur als Hilfskraft arbeiten.

Was ist ein reglementierter Beruf?2025-12-11T12:58:44+01:00

Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich beispielsweise können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten. FAQ Anerkennungsverfahren 5 Über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.

Ich habe eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation in2025-12-11T12:58:44+01:00

einem Gesundheitsfachberuf (z.B. Physiotherapeut). Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich in Bayern ein Verfahren zur Anerkennung starten kann? Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind: • Sie wollen in Bayern arbeiten. • Sie haben in Ihrem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf abgeschlossen. • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen. • Sie dürfen in dem Land, in dem Sie Ihre jeweilige Ausbildung gemacht haben, ohne Einschränkungen in Ihrem Beruf arbeiten. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung/Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf.

Ich habe keine Ausbildung in der Pflege absolviert. Ich habe aber Berufserfahrung in der Pflege. Kann ich eine Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in erhalten?2025-12-10T14:26:49+01:00

Nein. Ohne eine formale Berufsausbildung in der Pflege im Inland oder Ausland ist das Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachhelfer/-in“ nicht möglich.

Ich habe bereits einen Anerkennungsbescheid als Pflegefachhelfer/in in Bayern von der Regierung Oberfranken. Der Bescheid wurde erlassen, bevor das LfP zuständig wurde. Muss ich mir einen neuen Bescheid ausstellen lassen?2025-12-10T14:26:49+01:00

Nein. Der Bescheid der Regierung Oberfranken ist weiterhin rechtskräftig.

Was muss ich beachten, wenn ich Dokumente in Papier-Form schicke?2025-12-10T14:26:49+01:00

Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei einer Einreichung von Dokumenten in Papier-Form diese nicht heften, klammern, tackern oder aufkleben. Ihre Dokumente werden elektronisch erfasst (gescannt). Senden Sie uns daher bitte Ihre Dokumente als lose, geordnete Blattsammlung. Gerne können Sie statt einer Einreichung der Dokumente in Papier-Form unseren Online-Antrag nutzen und dort die Dokumente elektronisch hochladen.

Wo finde ich weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:48+01:00
Wo finde ich Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen?2025-12-10T14:26:48+01:00

Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:

https://anabin.kmk.org/anabin.html

https://www.bq-portal.de/

Wo finde ich Informationen zur Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson in Bayern?2025-12-10T14:26:48+01:00

Informationen finden Sie auf unserer Webseite: Klicken Sie hier.

Wo finde ich Informationen zur Anerkennung für andere Gesundheitsfachberufe (z.B. Physiotherapie, Hebamme, Logopädie) in Bayern?2025-12-10T14:26:48+01:00
Wo finde ich zu Informationen zu VISA oder Aufenthaltstiteln für Pflegefachhelfer/-innen?2025-12-10T14:26:48+01:00
Wo kann ich mich beraten lassen?2025-12-10T14:26:48+01:00
Kontakt per E-Mail2025-12-10T14:26:48+01:00
Telefonkontakt2025-12-10T14:26:48+01:00

Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag, Dienstag und Donnerstag       10:00 – 12:00 Uhr

Mittwoch                                                     14:00 – 16:00 Uhr

Telefon: +49 9621/9669-4545

Postanschrift2025-12-10T14:26:48+01:00

Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg

Kann eine andere Person den Antrag für mich stellen?2025-12-10T14:26:48+01:00

Die Person braucht von Ihnen eine Vollmacht zur Antragstellung.

Klicken Sie auf den Link. Dort finden Sie unser Formular Vollmacht.

Was bedeutet es, wenn das LfP meinen Antrag ablehnt?2025-12-10T14:26:48+01:00

Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.

Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.

Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.

Was kann ich nach Ablehnung meines Antrags tun?2025-12-10T14:26:47+01:00

Im Ablehnungsbescheid erklären wir Ihnen die Gründe der Ablehnung und Ihre Möglichkeiten.

Je nach Grund können Sie einen neuen Antrag stellen.

Ich habe eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation in einem anderen Bundesland bekommen. Gilt diese Anerkennung auch in Bayern beziehungsweise in allen anderen Bundesländern?2025-12-10T14:26:47+01:00

Nein. Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland hat keine Auswirkung auf das Anerkennungsverfahren in Bayern. Der Grund hierfür ist: Jedes Bundesland regelt die Ausbildung eigenständig. In Bayern vergleicht das LfP Ihre ausländische Qualifikation mit der bayerischen Pflegehelfer-Ausbildung.

Erhalte ich eine Urkunde oder ein Diplom bei Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in?2025-12-10T14:26:47+01:00

Nein.

Der Bescheid über die Gleichwertigkeit ist Ihr Nachweis über die Anerkennung.

Eigentlich wollte ich eine Anerkennung als Pflegefachkraft. Diese habe ich nicht erhalten. Entspricht das automatisch der Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in?2025-12-10T14:26:47+01:00

Nein.

Die Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in muss gesondert beantragt werden.

Welche Kosten gibt es beim Anerkennungsverfahren am Bayerischen Landesamt für Pflege?2025-12-10T14:26:47+01:00

Das Verfahren kostet 40-70 Euro.

Welche weiteren Kosten gibt es?2025-12-10T14:26:47+01:00

Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen.

Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?2025-12-10T14:26:47+01:00

Sie können Ihren Antrag kostenfrei zurücknehmen, bis wir einen Bescheid erstellt haben.

Entstehen mir auch bei Ablehnung meines Antrags Kosten?2025-12-10T14:26:47+01:00

Ja. Die Kosten betragen 40-70 Euro.

Gibt es eine finanzielle Unterstützung beim Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:47+01:00

Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung:

  • Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
  • Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES (https://eures.europa.eu/index_de). Die ZAV (https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite) kann Sie hierzu beraten.
  • Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Die Möglichkeit gibt es nur, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.

Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes:

  • Anerkennungszuschuss (Kosten für das Anerkennungsverfahren 100 € bis max. 600 €) (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php#module7514)
Wann benötige ich eine Kostenübernahme-Erklärung?2025-12-10T14:26:47+01:00

Wenn Sie nicht in Deutschland und nicht in EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahme-Erklärung. Einen Vordruck finden Sie hier.

In diesem Fall übernimmt für Sie ein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, die Kosten des Verfahrens.

Rechtsgrundlage2025-12-10T14:26:47+01:00
Welche Dokumente benötigen Übersetzer?2025-12-10T14:26:46+01:00

Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.

Wer darf die Übersetzungen anfertigen?2025-12-10T14:26:46+01:00

Wichtig für Übersetzungen:

  • Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein.
  • Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist:
    Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist.
    Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich.
  • Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt http://www.justiz-dolmetscher.de sind.
In welcher Form kann ich die Dokumente einreichen?2025-12-10T14:26:46+01:00

Es müssen grundsätzlich keine Papier-Dokumente im Original eingereicht werden.

Meistens sind Handyfotos / Scans in Farbe / Farbkopien ausreichend.

Nur wenn wir Sie ausdrücklich dazu auffordern, müssen Sie Dokumente im Original vorlegen.

Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Nähere Informationen finden Sie in unseren Merkblätter Antragsunterlagen und Übersetzungen.

Muss ich die Dokumente beglaubigen lassen?2025-12-10T14:26:46+01:00

Nein.

Sie brauchen keine Beglaubigung durch eine deutsche Behörde.

Was ist ein reglementierter Beruf?2025-12-10T14:26:46+01:00

Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten.

In der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ergebnisseite/reglementierte-berufe?berufecluster=reglementiert) erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.

Ist Pflegefachhelfer/-in ein reglementierter Beruf?2025-12-10T14:26:46+01:00

Nein.

In Bayern ist der Beruf Pflegefachhelfer/-in nicht reglementiert.

Für nicht reglementierte Berufe gibt es keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung.

Kann ich ohne Anerkennung in Bayern als Pflegefachhelfer/-in arbeiten?2025-12-10T14:26:46+01:00

Ja.

Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation können ohne Anerkennung in nicht reglementierten Berufen arbeiten.

Darf ich mich ohne Anerkennung in Bayern Pflegefachhelfer/-in nennen?2025-12-10T14:26:46+01:00

Nein.

Sie dürfen sich in Bayern nur dann als „Pflegefachhelfer/-in (Altenpflege)“ bzw. „Pflegefachhelfer/-in (Krankenpflege)“ bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

Was bedeutet Prüfung auf Gleichwertigkeit?2025-12-10T14:26:46+01:00

Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen.

Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der bayerischen Berufsqualifikation gibt.

Was bedeutet volle Anerkennung?2025-12-10T14:26:46+01:00

Volle Anerkennung bedeutet: Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit den bayerischen Anforderungen rechtlich gleichwertig.

Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede.

Was sind wesentliche Unterschiede?2025-12-10T14:26:46+01:00

Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege die Berufsqualifikationen.

Wenn es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und den bayerischen Berufsqualifikationen für Pflegefachhelfer/-innen gibt, dann spricht man von wesentlichen Unterschieden.

Diese Unterschiede können zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten auftreten.

Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Feststellungsbescheid.

Was muss ich tun, wenn es bei meiner Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gibt?2025-12-10T14:26:46+01:00

Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.

Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.

Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.

Wie kann ich meinen Antrag auf Anerkennung zurücknehmen?2025-12-10T14:26:45+01:00

Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen.

Nennen Sie Ihre Vorgangsnummer. Diese finden Sie auf Ihrer Eingangsbestätigung und in unseren Schreiben.

Sie können die Nachricht per E-Mail schicken.

Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig.

Beachten Sie den Kostenhinweis: Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?

Gibt es wie bei dem beschleunigten Fachkräfteverfahren (nach § 81 AufenthG) für Pflege-Fachkräfte auch ein beschleunigtes Verfahren für die Anerkennung von Pflegefachhelfern/-innen?2025-12-10T14:26:45+01:00

Nein.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag?2025-12-10T14:26:45+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wir brauchen Ihre Dokumente digital (z.B. jpg, PDF) und in Farbe.

Bitte beachten Sie:
Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.

Was bedeutet „lückenloser Lebenslauf“ und warum ist das wichtig?2025-12-10T14:26:45+01:00

Bitte lesen Sie unser Merkblatt.

Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist und nichts fehlt.

Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können.

Legen Sie jedem Zeitabschnitt Ihrer Berufserfahrung und Ihrer Weiterbildungen einen schriftlichen Nachweis bei.

Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden.

Geben Sie Zeitabschnitte wie folgt an (Monat und Jahr); Beispiel: 09/2001 – 07/2004

Nennen Sie auch Zeitabschnitte ohne berufliche Tätigkeit und Bildungsphase. Gemeint sind Zeitabschnitte, in denen Sie nicht gearbeitet haben und nicht in Ausbildung oder Studium waren.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn meine Dokumente nicht vollständig sind?2025-12-10T14:26:45+01:00

Ja.

Ob eine Prüfung erfolgen kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. Ausbildungszeugnisse oder Passdokument).

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen in diesem Abschnitt.

Was passiert mit meinem unvollständigen Antrag?2025-12-10T14:26:45+01:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form (siehe Merkblatt) vorhanden sind.

Wir können Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in dann nicht überprüfen.

Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht.

Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.

Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente. Andernfalls müssen wir Ihren Antrag ablehnen und für Sie entstehen Kosten.

Ich kann die geforderten Dokumente nicht nachreichen. Was kann ich tun?2025-12-10T14:26:45+01:00

Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr eigenes Verschulden (z.B. Krieg, Flucht, Zerstörung, Schließung der damaligen Berufsschule) nicht einreichen können, informieren Sie uns bitte schriftlich. Wir informieren Sie über die weiteren Schritte.

Ich habe keine Übersicht über die Stunden meiner Unterrichtsfächer. Auf meinem Nachweis zur Fächerübersicht stehen Credit Points/Units. Was kann ich tun?2025-12-10T14:26:45+01:00

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen:

Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.).
Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden

Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen.
Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangverwaltung Ihrer Universität

Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie keinen dieser Nachweise beschaffen können.

Wir bearbeiten Ihren Antrag dann anhand der vorliegenden Dokumente weiter.

Soll ich meine Dokumente im Original zuschicken?2025-12-10T14:26:45+01:00

Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post. Ausnahme: wir fordern Sie dazu ausdrücklich auf.

Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar. Laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch.

Schicken Sie uns Farbkopien oder Scans / Fotos, wenn wir Dokumente von Ihnen nachgefordert haben.

Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden.

Brauche ich Übersetzungen von meinen Dokumenten?2025-12-10T14:26:45+01:00

Ja.

Bestimmte Dokumente in Ihrem Antrag müssen Sie in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung einreichen.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Ist die berufliche Anerkennung von Geflüchteten möglich?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja.

Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen.

Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab.

Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich sein.

Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen.

Ausreichende Deutschkenntnisse sind aber wichtig für Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeit in einer Pflege-Einrichtung.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in stellen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Sie können Ihren Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Wie kann ich einen Antrag stellen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Gerne können Sie Ihren Antrag online stellen und Ihre Unterlagen direkt hochladen.

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Eine Antragstellung per E-Mail oder per Post ist nicht nötig, aber möglich.

E-Mail: anerkennung-pflege@lfp.bayern.de

Adresse:
Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

Kann ich den Antrag aus dem Ausland stellen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja.

Gerne können Sie dafür unseren Online-Antrag nutzen.

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Kann ich meine Vollmacht auch mit meiner digitalen Unterschrift elektronisch unterschreiben?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.

Ich bin geflüchtet und kann keine/nicht vollständige Dokumente vorlegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie alle Dokumente ein, die Sie haben. Wir kontaktieren Sie.

Wann bekomme ich eine Antwort auf meinen Antrag?2025-12-10T14:26:44+01:00

Innerhalb von einem Monat nach Antragstellung bekommen Sie von uns eine Eingangsbestätigung und eine Mitteilung, ob die Dokumente vollständig sind.

Wir informieren Sie so schnell wie möglich über die nächsten Schritte.

Sie müssen nicht separat nachfragen.

Wie lange dauert mein Verfahren?2025-12-10T14:26:44+01:00

Das ist im Einzelfall unterschiedlich.

Die Bearbeitungsdauer hängt beispielsweise davon ab, ob Ihre Dokumente bei Antragstellung vollständig waren.

Die gesetzliche Frist ist drei Monate: Wir müssen Ihnen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung unsere Entscheidung mitteilen. Wichtig: Die Frist beginnt erst, wenn Ihre Dokumente vollständig bei uns vorliegen. Solange noch Dokumente fehlen, läuft die Frist nicht.

Wie kann ich Änderungen mitteilen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an.

Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen:

  • Namensänderung
  • Adressänderung (auch bei Einreise nach Deutschland)
Ich habe einen Antrag auf Anerkennung gestellt, möchte diesen jetzt aber zurücknehmen. Ist das möglich?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja.

Ich habe eine ausländische Qualifikation als Pflegefachkraft. Kann ich eine Anerkennung als Pflegefachhelfer UND als Pflegefachkraft beantragen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Ja. Sie müssen für jeden Beruf einen separaten Antrag stellen.

Es handelt sich um zwei verschiedene Anerkennungsverfahren. Zum Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft kommen Sie hier.

Ich habe eine Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachhelfer/-in im Ausland abgeschlossen und möchte in Bayern arbeiten. Wo kann ich meinen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Sie können Ihren Antrag ab dem 01.01.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen. Vor dem 01.01.2025 war die Bezirksregierung Oberfranken zuständig.

Ich habe zwei komplette Ausbildungen als Pflegefachhelfer/-in in der Altenpflege und der Krankenpflege. Kann ich eine Anerkennung für beide Berufe bekommen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Theoretisch sind zwei Verfahren möglich.

Sie müssen für jeden Beruf einen extra Antrag auf Anerkennung stellen.

Ich habe nach dem 01.01.2025 einen Antrag auf Anerkennung bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:43+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet dann Ihren neuen Antrag.

Geben Sie bei Ihrem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 in Bayern, bei der Regierung von Oberfranken, gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:43+01:00

Die Regierung von Oberfranken bearbeitet den Antrag weiter.

Sie müssen keinen neuen Antrag beim Landesamt für Pflege stellen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Mir liegt noch kein Feststellungsbescheid vor. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:43+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Ich habe vor dem 01.01.2025 einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:43+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Wo kann ich in Bayern einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite.

https://www.lfp.bayern.de/anerkennung/

Ich habe eine ausländische Qualifikation als Pflegefachkraft. Kann ich eine Anerkennung als Pflegefachhelfer UND als Pflegefachkraft beantragen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Ja. Sie müssen für jeden Beruf einen separaten Antrag stellen.

Es handelt sich um zwei verschiedene Anerkennungsverfahren. Zum Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft kommen Sie hier.

Wo kann ich in Bayern einen Antrag auf Anerkennung für die weiteren Gesundheitsfachberufe (z. B. Ärztin/Arzt oder Physiotherapeutin/Physiotherapeut) stellen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft können Sie ab 01.07.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich in Bayern ein Verfahren zur Anerkennung starten kann?2025-12-10T14:26:43+01:00

Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind:

  • Sie wollen in Bayern arbeiten.
  • Sie haben im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben und
  • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
Ich habe die Kenntnisprüfung / den Anpassungslehrgang wiederholt und den zweiten Versuch nicht bestanden. Kann ich einen neuen Antrag auf Anerkennung beim LfP stellen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt.

Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf).

Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.

Ich habe die Kenntnisprüfung / den Anpassungslehrgang wiederholt und den zweiten Versuch nicht bestanden. Kann ich einen neuen Antrag auf Anerkennung beim LfP stellen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt.

Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf).

Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.

Ich habe bereits eine Ausbildung in Deutschland als Altenpfleger/Altenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin. Kann ich die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson bekommen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Nein. Die nach dem alten Recht erworbenen Berufsbezeichnungen gelten weiter und dürfen auch weiterhin geführt werden. Sie können die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson nach dem neuen Pflegeberufegesetz leider nicht führen. Absolventen und Absolventinnen nach dem alten Recht haben dieselben Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson. Dies gilt auch für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach dem neuen Pflegeberufegesetz.

Laut meinem Bescheid muss ich Unterschiede in der Praxis ausgleichen. In welchen Einrichtungen geht das?2025-12-10T14:26:42+01:00

Der Ausgleich in der Praxis ist nur möglich in Einrichtungen, die auch für die deutsche Pflegeausbildung Ausbildungsplätze anbieten (Träger oder Kooperationspartner der praktischen Ausbildung)

  1. Einrichtung der stationären Akutpflege: Krankenhäuser, die
  • nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind
  • in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser)
  • einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. (Dies schließt auch Tageskliniken und psychiatrische Fachkliniken ein, die eine der o.g. Voraussetzungen erfüllen.)
  1. Einrichtung der stationären Langzeitpflege: u.a. Alten- und Pflegeheime und Tagespflegen
  • Alten -und Pflegeheime (zur Versorgung nach SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen), in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden.
  • Tagespflegen (mit überwiegend gerontopsychiatrisch Pflegebedürftigen)
  1. Einrichtung der ambulanten Akut-/Langzeitpflege: u.a. ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste (zur Versorgung nach SGB XI / SGB V zugelassene Dienste) , die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgen

Vorübergehend (vorerst bis zum 31.12.2025) gibt es für den Bereich der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege folgende Regelungen:

  • Praktische Einsätze in der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege werden in der Langzeitpflege zusammengefasst.
  • Der Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der Langzeitpflege kann teilweise (bis zu 160 Stunden) auch in folgenden Fachbereichen erfolgen:
  • Geriatrie
  • Gerontopsychiatrie
  • Palliativ
  • Geriatrische Rehabilitation
Wer kann eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48 a Pflegeberufegesetz (PflBG) beantragen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Antragstellende mit einer abgeschlossenen oder anerkannten Ausbildung aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz. Die Qualifizierung muss ohne Einschränkung zur Tätigkeit im jeweiligen Land berechtigen.

Der Antrag auf Erlaubnis zur partiellen Berufserlaubnis ist erst möglich, nachdem ein Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft gestellt wurde und ein Feststellungsbescheid mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme vorliegt. Siehe hierzu auch die Frage: „Kann ich eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung isoliert beantragen?“.

Kann ich eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48 a Pflegeberufegesetz (PflBG) gesondert/isoliert beantragen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Nein. Sie müssen zuerst einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachmann / Pflegefachfrau / Pflegefachperson stellen.

Der Grund: Für eine Erlaubnis zur partiellen Berufserlaubnis, müssen die Unterschiede zur deutschen Ausbildung so wesentlich („groß“) sein, dass die Anpassungsmaßnahme im Umfang der regulären deutschen Ausbildung gleichkäme (§ 48 a Abs. 1 Nr. 2 PflBG). Damit wir dies beurteilen können, ist zuerst ein Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft nötig. Falls die Antragsprüfung einen entsprechend großen Ausgleichsbedarf ergibt, bestehen danach folgende Möglichkeiten: Absolvierung der deutschen Ausbildung, Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhilfskraft oder (im Ausnahmefall) Antrag auf Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 in Bayern, bei der Regierung von Oberfranken, gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:42+01:00

Die Regierung von Oberfranken bearbeitet den Antrag weiter.

Sie müssen keinen neuen Antrag beim Landesamt für Pflege stellen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Mir liegt noch kein Feststellungsbescheid vor. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:42+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Ich habe vor dem 01.01.2025 einen Antrag auf Anerkennung bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:42+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Wo kann ich in Bayern einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite.

https://www.lfp.bayern.de/anerkennung/

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung nach dem 01.07.2023 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:41+01:00

Sie können den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Ihr Antrag wird vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen. Wir prüfen die Gleichwertigkeit nach Pflegeberufegesetz.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt, aber noch keinen Feststellungsbescheid. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:41+01:00

Sie können den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Ihr Antrag wird vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Kann ich meine Antragsunterlagen elektronisch unterschreiben (lassen)?2025-12-10T14:26:41+01:00

Ja.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss in der EU/EWR/Schweiz?2025-12-10T14:26:41+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.

Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Wir sind von der Regierung von Oberbayern gemäß § 20a & b als „vergleichbar anerkannte Einrichtung“ anerkannt. Dürfen wir weiterhin Anerkennungslehrgänge sowie Kenntnisprüfungen abnehmen? Dürfen wir weiterhin in allen Regierungsbezirken tätig werden?2025-12-10T14:26:41+01:00

Da sich die Anerkennungsverfahren ab dem 01.07.2023 ausschließlich nach dem PflBG und der PflAPrV richten, besteht keine grundsätzliche Bestandsschutzregelung. Insbesondere die fachlichen Konzepte, die im Rahmen der Anerkennung als vergleichbare Einrichtung bzw. zur Durchführung von Kenntnisprüfungen nachgewiesen werden müssen, unterscheiden sich von denen nach AltPflBG/KrPflBG. Aus diesem Grund müssen die Voraussetzungen nach PflBG und PflAPrV nachgewiesen werden.

Die bisher als vergleichbar anerkannten Einrichtungen können jedoch zunächst wie gewohnt weiterarbeiten. Das LfP wird innerhalb des ersten Jahres auf die Einrichtungen zugehen und die Neuzulassung als vergleichbare Einrichtung bzw. die Voraussetzungen für die Abnahme von Kenntnisprüfungen prüfen.

Sofern eine Berechtigung zur Durchführung von Anpassungslehrgängen und Kenntnisprüfungen besteht, gilt diese immer für ganz Bayern

Auf meinem Nachweis zur Fächerübersicht stehen Credits Points/Units, ich habe aber keine Übersicht über die Stunden in den Fächern. Was kann ich tun?2025-12-10T14:26:41+01:00

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen:

Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.).
Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden

Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen.
Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangsverwaltung Ihrer Universität

Wenn Sie keinen dieser Nachweise beschaffen können, gibt es diese Möglichkeiten für das weitere Verfahren:

Option 1: Wir stellen den höchsten der drei möglichen Ausgleichsbedarfe fest: Sie müssen in diesem Fall entweder den Anpassungslehrgang III mit 640 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten oder die Kenntnisprüfung mit einem Umfang von 240 Minuten (praktischer Teil) absolvieren. Sie können wählen, welche der beiden Maßnahmen sie bevorzugen. Beachten Sie hierzu bitte auch unseren Flyer „Berufsanerkennung in der Pflege – Anpassungsmaßnahmen“.

Option 2: Sie entscheiden sich für den Verzicht auf vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung. In diesem Fall müssen Sie eine Kenntnisprüfung (Umfang 240 Min. im praktischen Teil) ablegen. Ein Anpassungsehrgang ist bei Option 2 nicht möglich. Nähere Informationen zu dieser Alternative finden Sie im Merkblatt „Verzicht auf vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung“.

Lückenloser Lebenslauf: Was bedeutet das und warum ist das wichtig?2025-12-10T14:26:41+01:00

Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist und nichts fehlt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Bildungsphasen (Schule, Ausbildung, Studium, Weiterbildungen, …) und Ihre beruflichen Tätigkeiten (Arbeit in der Pflege oder in anderen Berufen) komplett nennen. Falls es Zeit-Abschnitte gibt, in denen Sie nicht gearbeitet haben oder nicht in Ausbildung oder Studium waren, dann nennen Sie diese Zeiträume im Lebenslauf bitte trotzdem und schreiben Sie dazu „keine Berufstätigkeit, keine Ausbildungszeit“. Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden.

Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass Sie uns schriftliche Nachweise vorlegen.

Ich habe im Ausland als Pflegefachkraft gearbeitet. Wird meine Berufserfahrung im Anerkennungsverfahren berücksichtigt?2025-12-10T14:26:41+01:00

Ja, wenn es sich um Berufserfahrung im Ausland auf Fachkraft-Niveau handelt und geeignete Nachweise hierzu vorliegen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Berufserfahrung.

In meiner Ausbildung habe ich Geburtshilfe und Krankenpflege gelernt. Kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen?2025-12-10T14:26:41+01:00

Ja, Sie können einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson stellen. Wir überprüfen, wie groß die Anteile in der Geburtshilfe und wie groß die Anteile in der Krankenpflege waren. Schicken Sie uns dafür bitte detaillierte Dokumente über die Inhalte und Stunden von Ihrer Ausbildung. Falls Ihre Ausbildung einen Schwerpunkt in Geburtshilfe hatte, informieren wir Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten (Antrag auf Anerkennung als Hebamme / Geburtshelfer).

Wieso lautet der Antrag auf den Beruf „Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson“ und nicht auf den Beruf „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“?2025-12-10T14:26:41+01:00

Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ausbildung als Pflegefachkraft in Deutschland auf Grundlage des neuen Pflegeberufegesetzes (PflBG); der Abschluss lautet „Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson“. Die neue Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet. Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sind zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten. Die bisherigen Berufsbezeichnungen lauteten „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“ bzw. „Altenpfleger/-in“. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht ausländische Pflegequalifikationen ausschließlich nach der aktuellen gesetzlichen Grundlage (PflBG). Daher lautet die beantragte Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson“.

Kann ich mit einem Bescheid nach alter Rechtsgrundlage das Anerkennungsverfahren auch nach dem 31.12.2024 (Ablauf der Übergangsvorschrift) in Bayern fortsetzen?2025-12-10T14:26:41+01:00

Ja. Wenn Sie einen Bescheid auf Grundlage Grundlage des Krankenpflegegesetzes / Altenpflegegesetzes vor dem 31.12.2024 erhalten, dann können Sie auch nach diesem Datum das Verfahren fortsetzen. Sie können nach dem 31.12.2024:

  • eine Ausgleichsmaßnahme abschließen (Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang).
  • die Nachweise über Ihre persönliche Eignung (Sprachzertifikat, ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis) einreichen.
  • die Erlaubnis-Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten.

Das bedeutet: Falls Sie ein aktuell laufendes Anerkennungsverfahren bei einer der sieben bayerischen Bezirksregierungen haben, können Sie das Verfahren dort fortsetzen und komplett abschließen. Sie müssen keinen neuen Antrag nach dem 31.12.2024 stellen.

Falls Sie vor Ablauf des 31.12.2024 noch keinen Bescheid erhalten haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige bayerische Bezirksregierung bzw. die für Sie zuständige Anerkennungsstelle, bei der Sie den Antrag gestellt haben.

Welche Folgen hat der Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung für mich?2025-12-10T14:26:40+01:00

Achtung: Bei einem Verzicht auf die vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang nachweisen. Sie haben das Recht, zwischen diesen beiden Maßnahmen zu wählen. Der Umfang der Maßnahmen ist fest vorgegeben.
Der Verzicht ist endgültig, d.h. er kann nicht rückgängig gemacht werden.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Gilt die Erlaubnis-Urkunde (Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson für ganz Deutschland?2025-12-10T14:26:40+01:00

Ja. Mit der Urkunde bekommen Sie die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson zu führen.
Mit dieser Urkunde dürfen Sie in ganz Deutschland als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson arbeiten. Die Urkunde gilt also nicht nur für ein einzelnes Bundesland, sondern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Wo finde ich Anbieter von Anpassungslehrgängen?2025-12-10T14:26:40+01:00

Eine Liste mit Anbietern finden Sie hier.

Wo finde ich Anbieter von Kenntnisprüfungen/Eignungsprüfungen?2025-12-10T14:26:40+01:00

Eine Liste mit Anbietern finden Sie hier.

Dürfen alle Berufsfachschulen Kenntnisprüfungen anbieten? Ist eine Genehmigung notwendig? Wenn ja, genehmigt das Bayerische Landesamt für Pflege diese?2025-12-10T14:26:40+01:00

Sie dürfen Kenntnisprüfungen anbieten, wenn Sie eine staatliche oder staatlich genehmigte Einrichtung nach §9 des PflBG sind.
Eine Genehmigung ist dann nicht notwendig. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Genehmigung vom Bayerischen Landesamt für Pflege notwendig.
Beachten Sie bitte die unser Merkblatt.

Wir sind keine Einrichtung nach §§ 6 Abs. 2, 9 PflBG oder §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 PflBG und möchten die Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang als vergleichbare Einrichtung anbieten.2025-12-10T14:26:40+01:00

Sie müssen einen formlosen Antrag an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de mit dem Betreff „Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang“ stellen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Durchführung von Kenntnisprüfungen und in unserem Merkblatt Durchführung von Anpassungslehrgängen.

Wo finde ich Informationen zur Ausgestaltung der Anpassungslehrgänge?2025-12-10T14:26:40+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Flyer, dem Handlungsleitfaden und Rahmenlehrplan sowie dem Merkblatt.

Wann benötige ich eine Kostenübernahmeerklärung?2025-12-10T14:26:40+01:00

Wenn Sie nicht in Deutschland, EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahmeerklärung. Einen Vordruck finden Sie hier.

In diesem Fall übernimmt für Sie ein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, die Kosten des Verfahrens.

Ich habe vor dem 01.07.2023 einen Antrag in Bayern bei einer Bezirksregierung gestellt und möchte nun in einem anderen Regierungsbezirk arbeiten. Wer ist für meinen Antrag zuständig?2025-12-10T14:26:40+01:00

Die Bezirksregierung in dem Bezirk, in dem sie nun arbeiten möchten, ist für Ihren Antrag zuständig.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Was passiert, wenn ich schon vor dem 01.07.2023 bei einer anderen Behörde in Bayern einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft gestellt habe?2025-12-10T14:26:40+01:00

Wenn Sie einen Antrag vor dem 01.07.2023 bei einer der sieben Bezirksregierungen in Bayern gestellt haben, bearbeitet die jeweilige Bezirksregierung ihren Antrag abschließend.

Sie brauchen keinen neuen Antrag stellen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung anbieten möchte?2025-12-10T14:26:39+01:00

Sie müssen einen formlosen Antrag an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten:

  • Versicherung, dass Sie über ausreichende Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung der Kenntnisprüfung verfügen (formlos genügt; stichprobenartig können Raumpläne angefordert werden).
  • Nachweise über ausreichend qualifizierte Prüfer im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 2 (mündlicher Teil), Abs. 5 Satz 2 (praktischer Teil) PflAPrV.
  • Benennung der Personen unter Angabe deren Qualifikationen, die als Prüfungsvorsitzende zum Einsatz kommen.
  • Nachweis fachliches Konzept (Wenn Sie sich an dem Handlungsleitfaden des LfP und dem Rahmenplan orientieren, reicht eine diesbezügliche Versicherung. Diese finden Sie auf unserer Homepage: www.anerkennung-pflege.bayern.de ).
  • Optional: Angabe, ob Vorbereitungslehrgänge angeboten werden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich einen Anpassungslehrgang anbieten möchte?2025-12-10T14:26:39+01:00

Sie müssen einen formlosen Antrag auf Anerkennung als vergleichbare Einrichtung an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten:

  • Versicherung, dass Sie über ausreichend Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung des Anpassungslehrgangs verfügen (formlos genügt; stichprobenartig können Raumpläne angefordert werden).
  • Nachweis, dass die fachliche Leitung über einen pädagogischen oder pflegerischen Abschluss auf Masterniveau verfügt.
  • Nachweis der Qualifikation der Lehrkräfte sowie der der nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 Satz 1PflAPrV am Abschlussgespräch zum Einsatz kommenden Prüfer/-innen
  • Nachweis über das fachliche Konzept
    • Sollten Sie sich an dem Handlungsleitfaden und dem Rahmenplan des LfP (abrufbar auf der Homepage des LfP: www.anerkennung-pflege.bayern.de ) orientieren, reicht eine diesbezügliche Versicherung.
    • Ansonsten legen Sie bitte Ihr Konzept zur Prüfung vor.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Gibt es Informationen zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz?2025-12-10T14:26:39+01:00

In dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung und der Änderung der Beschäftigungsverordnung sind erhebliche Liberalisierungen umgesetzt worden. Von diesen können auch Pflegekräfte profitieren. Zuständiges Ressort für das Aufenthaltsrecht und das Gesetzgebungsverfahren ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, an welches wir für konkrete Nachfragen gerne verweisen.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz .

Welche Kosten gibt es beim Anerkennungsverfahren am Bayerischen Landesamt für Pflege?2025-12-10T14:26:39+01:00

Das Verfahren kostet in der Regel zwischen 40 und 70 Euro.
Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40 Euro hinzu.

Welche weiteren Kosten gibt es?2025-12-10T14:26:39+01:00

Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen. Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen müssen, entstehen zusätzliche Kosten für Anpassungslehrgang/Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung und gegebenenfalls den Vorbereitungskurs. Weitere Kosten entstehen bei der Wiederholung der Ausgleichsmaßnahmen.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid (nach Krankenpflegegesetz oder Altenpflegegesetz) erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:39+01:00

Sie müssen Ihren Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung stellen. Ihr Antrag wird von der zuständigen Bezirksregierung in Bayern bearbeitet.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Muss ich den Antrag unterschreiben?2025-12-10T14:26:39+01:00

Wenn Sie den Antrag online stellen, müssen Sie kein unterschriebenes Antragsformular einreichen. Beim Papierantrag ist eine Unterschrift nötig. Sie können das Dokument auch im PDF ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Dann können Sie das Dokument einscannen und uns schicken.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss in der EU/EWR/Schweiz?2025-12-10T14:26:39+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.

Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Welches Führungszeugnis muss ich beantragen und wo kann ich es beantragen?2025-12-10T14:26:39+01:00

Nachdem Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert haben, brauchen wir von Ihnen weitere Dokumente. Hierüber informieren wir Sie rechtzeitig. Unter anderem brauchen wir ein Führungszeugnis von Ihnen. Dieses Dokument dient als Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben.

Beachten Sie bitte:

  • Sie wohnen aktuell in einem Drittstaat (außerhalb EU / EWR / Schweiz)?
    Dann beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Ihrer Einreise ein Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde in Ihrem Land.
    Achtung: Zusätzlich brauchen Sie eine Übersetzung von Ihrem ausländischen Führungszeugnis.Zudem benötigen Sie dann ein deutsches Führungszeugnis. Hier erhalten Sie aber eine gesonderte Aufforderung von uns, dies zu beantragen.
  • Sie haben eine EU-Staatsbürgerschaft oder wohnen in der EU/EWR/Schweiz?
    Wenn Sie in Deutschland wohnen, beantragen Sie nach Aufforderung bitte ein europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart „O“) bei der zuständigen deutschen Behörde.
    Alternativ können Sie das Führungszeugnis vor Ihrer Einreise bei der zuständigen ausländischen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beantragen. Falls das Führungszeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, brauchen Sie eine Übersetzung.
    Achtung: Das Führungszeugnis darf nicht älter sein als 3 Monate (gerechnet ab dem Datum, an dem das Dokument bei uns eintrifft).
Was muss ich tun, wenn es bei meiner Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gibt?2025-12-10T14:26:39+01:00

Sie können durch eine Ausgleichsmaßnahme trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede der Ausbildung die volle Gleichwertigkeit erreichen.
Dazu müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können. Das können Sie durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung erreichen.

Ich möchte, dass eine andere Person mit Vollmacht (Bevollmächtiger) den Antrag für mich stellt. Kann ich meine Vollmacht auch elektronisch unterschreiben, mit meiner eingescannten Unterschrift?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.

Was ist der Europäische Berufsausweis (EBA)?2025-12-10T14:26:38+01:00

Der Europäische Berufsausweis (EBA) bietet ein vollelektronisches Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Ländern der EU und des EWR.

Der EBA ist kein gedrucktes Dokument, sondern ein elektronisch erstelltes Zertifikat. Sie können den EBA durch ein elektronisches Verfahren erwerben.

Mehrere Informationen zum EBA finden Sie hier:

https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-professional-card/index_de.htm

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss aus einem Drittstaat?2025-12-10T14:26:38+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Mit welchem Dokument kann ich meine gesundheitliche Eignung nachweisen?2025-12-10T14:26:38+01:00

Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung. In dieser Bescheinigung steht, dass die berufliche Tätigkeit nicht durch die Gesundheit beeinträchtig wird. Die Bescheinigung darf maximal 3 Monate alt sein. Eine Vorlage finden Sie hier. Wir fordern Sie rechtzeitig auf, wenn Sie die ärztliche Bescheinigung einreichen müssen.

Wo kann ich die ärztliche Bescheinigung beantragen?2025-12-10T14:26:38+01:00

Sie können die ärztliche Bescheinigung bei jedem niedergelassenen Arzt in Deutschland erhalten.

Was passiert, wenn mein Antrag nicht vollständig ist?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.

Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen können.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung gestellt, möchte diesen jetzt aber zurücknehmen. Ist das möglich?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ja.

Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?2025-12-10T14:26:38+01:00

Wenn wir schon einen Bescheid erstellt haben, können Sie Ihren Antrag nicht mehr kostenfrei zurücknehmen.

Soll ich meine Dokumente im Original zuschicken?2025-12-10T14:26:38+01:00

Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post, es sei denn, wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf. Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar, und laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch. Alternativ können Sie Farbkopien schicken.

Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden.

Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.

Brauche ich Übersetzungen von meinen Dokumenten?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ja. Die Dokumente müssen Sie in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung einreichen. Für bestimmte Dokumente und bestimmte Sprachen brauchen Sie keine Übersetzung: Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Ich habe eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation in einem anderen Bundesland bekommen. Gilt diese Anerkennung auch in Bayern beziehungsweise in allen anderen Bundesländern?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ja.

In welcher Form kann ich die Dokumente einreichen? Muss ich die Dokumente beglaubigen lassen?2025-12-10T14:26:37+01:00

Es müssen grundsätzlich keine Dokumente im Original eingereicht werden. Meistens sind einfache Farbkopien, Handyfotos/Scans in Farbe ausreichend. Nur in Zweifelsfällen müssen Sie Dokumente im Original vorlegen. Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Nähere Informationen finden Sie in unseren Merkblättern.

Was bedeutet volle Anerkennung?2025-12-10T14:26:37+01:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson rechtlich gleichwertig. Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede. Wenn Sie die Kriterien der persönlichen Eignung für den Beruf nachweisen, können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson erhalten und dürfen dann als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson in Deutschland arbeiten.

Was bedeutet es, wenn der Abschluss nicht gleichwertig ist?2025-12-10T14:26:37+01:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson häufig nicht gleichwertig. Der Grund dafür ist: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation.

Dann gibt es zwei Möglichkeiten, um doch noch die volle Anerkennung zu erhalten:

  • erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang
  • erfolgreiches Ablegen einer Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung
Welchen Umfang hat eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:37+01:00

Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung hat folgenden Umfang:

Mündliche Prüfung:

  • Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung dauert mindestens 45 und maximal 60 Minuten. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt.

Praktische Prüfung:

  • geringer Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 120 Minuten)
  • mittlerer Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 180 Minuten)
  • hoher Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 240 Minuten)
Gibt es eine finanzielle Unterstützung beim Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:37+01:00

Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung:

  • Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
  • Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES. Die ZAV kann Sie hierzu beraten.
  • Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Sie bezahlt, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.
  • Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes:
Ich habe eine (Fach-)Weiterbildung im Ausland absolviert. Wie kann ich diese anerkennen lassen?2025-12-10T14:26:37+01:00

Bei Fragen zur Anerkennung einer Fachweiterbildung, die Sie im Ausland absolviert haben, wenden Sie sich an die Bayerische Krankenhausgesellschaft.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bkg-online.de/

Ich habe eine (ausländische) Weiterbildung oder ein Studium im Bereich der Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung oder Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und möchte eine Gleichstellung meiner Qualifikation nach AVPfleWoqG §§55,57 oder §58 beantragen. Wo kann ich diesen Antrag stellen?2025-12-10T14:26:37+01:00

Die zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB). Hier können Sie online einen Antrag für das Anerkennungsverfahren stellen:

https://www.vdpb-weiterbildung.de/fuer-beruflich-pflegende/antrag-auf-die-gleichstellung-einer-qualifikation-zur-weiterbildung/

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss aus einem Drittstaat?2025-12-10T14:26:37+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn meine Dokumente nicht vollständig sind?2025-12-10T14:26:37+01:00

Ob und inwieweit eine Prüfung erfolgen und der Antrag bearbeitet werden kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. Ausbildungszeugnisse oder Passdokument). Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr Verschulden nicht einreichen können (z. B. Flucht), versichern Sie dies bitte gegenüber der Behörde.

Was passiert mit meinem unvollständigen Antrag?2025-12-10T14:26:37+01:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.

Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen können.

Wo kann ich mich beraten lassen?2025-12-10T14:26:36+01:00
Wie kann ich per E-Mail oder telefonisch Kontakt aufnehmen?2025-12-10T14:26:36+01:00

E-Mail: anerkennung-pflege@lfp.bayern.de

Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 – 16:00 Uhr

Telefon:  +49 9621/9669-4545

Wie kann ich per Post Kontakt aufnehmen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

Wie funktioniert die automatische Anerkennung (EU, EWR und Schweiz)?2025-12-10T14:26:36+01:00

Einige reglementierte Berufe werden innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz automatisch anerkannt. Dazu gehört der Beruf Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson. Diese Abschlüsse im Pflegefachbereich sind in den meisten Fällen gleichwertig zur deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson. Voraussetzung ist entweder ein Europäischer Berufsausweis, eine nach einem bestimmten Stichtag abgeschlossene Ausbildung oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass europäische Mindeststandards erfüllt sind.

Auch für die automatische Anerkennung muss ein Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Im Fall eines automatischen Anerkennungsverfahrens erfolgt aber keine Prüfung der Gleichwertigkeit.

Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt.

Muss ich bereits bei der Antragstellung einen Nachweis meiner Sprachkenntnisse vorlegen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Nein. Sie müssen bei der Antragstellung keinen Nachweis vorlegen.

Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Damit Sie die Erlaubnis-Urkunde bekommen, müssen Sie uns ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) vorlegen. Derzeit ist keine gesonderte Fachsprachenprüfung nötig. Das Sprachzertifikat ist kein Bestandteil der Prüfung auf Gleichwertigkeit der Ausbildung. Sie müssen das Sprachzertifikat daher erst bis zur Erteilung der Urkunde vorlegen. Sie werden zur Vorlage gesondert aufgefordert. Sie müssen kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können:

  • Deutsch als Muttersprache oder
  • Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wann muss ich das Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 vorlegen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Sie bekommen von uns eine Nachricht, wenn Sie das Zertifikat einreichen müssen.

Welche Sprachzertifikate werden akzeptiert?2025-12-10T14:26:36+01:00

Das Sprachzertifikat muss von einem Sprachinstitut sein, das von der «Association of Language Testers in Europe» (ALTE) anerkannt ist. Es muss ein standardisiertes Testverfahren sein mit den Bereichen Leseverstehen, Hörverstehen, schriftlicher Ausdruck und mündlicher Ausdruck.

Welche Zertifikate werden anerkannt?

  • das Goethe-Zertifikat B2 und das Goethe-Zertifikat B2 PRO Pflege
  • der standardisierte „Test Deutsch als Fremdsprache“ (das Niveau TDN 3 entspricht dabei der Stufe B2 des GER)
  • das telc – Sprachenzertifikat B2 und das telc-Sprachzertifikat B2 Pflege
    (Bitte beachten: ab 23.06.2022 können keine telc-Sprachzertifikate von serbischen und bosnischen telc-Instituten mehr akzeptiert werden!)
  • das ÖSD Sprachzertifikat B2
  • das Sprachzertifikat B2 AFU GmbH / ECL Prüfungen mit Prüfungsdatum ab Dezember 2020
  • das BAMF Zertifikat DTB (Deutsch-Test für den Beruf) B2
Müssen EU-Antragstellende ebenfalls Ihre Deutschkenntnisse nachweisen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Ja.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisprüfung und einer Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:35+01:00

Eine Kenntnisprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Personen aus Drittstaaten. Eine Eignungsprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Personen aus EU-Staaten/EWR oder der Schweiz.

Was ist eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:35+01:00

Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme.

Wie kann ich mich auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten?2025-12-10T14:26:35+01:00

Sie können sich mit einem freiwilligen Vorbereitungskurs und/oder einem Praktikum in der jeweiligen Einrichtung auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten.

Was passiert, wenn ich die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung nicht bestehe?2025-12-10T14:26:35+01:00

Sie können den praktischen Teil mit Bezug zu jeder einzelnen Pflegesituation einmal wiederholen. Auch den mündlichen Teil können Sie einmal wiederholen. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt.

Kann ich meine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ab dem 01.07.2023 in jedem Regierungsbezirk ablegen?2025-12-10T14:26:35+01:00

Ja.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:35+01:00

Die Anmeldung kann durch

  • sie Selbst
  • eine bevollmächtigte Person oder
  • Ihren Arbeitgeber

erfolgen.

Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zum Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:35+01:00

Zentrale Regelungen finden Sie hier:

Pflegeberufegesetz (PflBG, insbesondere in den § § 1, 2, 4, 40 – 48 PflBG und der Anlage zu § 41 Abs. 1 Satz 1 PflBG) und in der Pflegeberufe Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  (PflAPrV, insbesondere in den §§ 42 – 49 PflAPrV).

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:35+01:00
Wo finde ich Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen?2025-12-10T14:26:35+01:00

Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:

https://anabin.kmk.org/anabin.html

https://www.bq-portal.de/

Was sind Ausgleichsmaßnahmen?2025-12-10T14:26:34+01:00

Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Personen mit dem reglementierten Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson ausgleichen.

Bei einem Anpassungslehrgang lernen diese Personen die Fähigkeiten, die ihnen für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlen, oder sie machen eine Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung. Bei erfolgreicher Teilnahme oder bei Bestehen erhalten diese Personen die volle Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)

Darf ich wählen zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:34+01:00

Ja, Sie haben ein Wahlrecht. Falls Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, gehen wir von einem hohen Ausgleichsbedarf aus.

Darf ich zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung wechseln?2025-12-10T14:26:34+01:00

Nach Beginn einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung) ist das ausgeübte Wahlrecht derart rechtsverbindlich, dass ein Wechsel zwischen den Anpassungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Was ist ein Anpassungslehrgang?2025-12-10T14:26:34+01:00

Ein Anpassungslehrgang ist eine Ausgleichsmaßnahme für reglementierte Berufe. Dabei lernen Sie das, was Ihnen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlt.

Durch die erfolgreiche Teilnahme können Sie die wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson ausgleichen (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)

Welchen Umfang hat ein Anpassungslehrgang?2025-12-10T14:26:34+01:00

Es gibt drei verschiedene Anpassungslehrgänge. Der Umfang der Lehrgänge richtet sich nach dem festgestellten Ausgleichsbedarf:

  • Anpassungslehrgang I: 240 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten oder
  • Anpassungslehrgang II: 440 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten oder
  • Anpassungslehrgang III: 640 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten
Was ist ein Abschlussgespräch?2025-12-10T14:26:34+01:00

Ein Abschlussgespräch ist der Abschluss eines Anpassungslehrgangs. Dabei werden die erworbenen, vertieften und erweiterten Kompetenzen geprüft. Das Gespräch dauert maximal 60 Minuten.

Wer nimmt als Fachprüfer am Abschlussgespräch teil?2025-12-10T14:26:34+01:00

Am Abschlussgespräch nehmen zwei Fachprüfer teil:

  • ein Fachprüfender von einer Pflegeschule
  • ein Fachprüfender mit der Qualifikation als Praxisanleiter oder ein weiterer Fachprüfender von einer Pflegeschule
Was passiert, wenn ich das Abschlussgespräch nicht bestehe?2025-12-10T14:26:34+01:00

Wenn Sie das Abschlussgespräch nicht bestehen, entscheiden die Fachprüfenden darüber, wie lange der Anpassungslehrgang verlängert wird. Es kann maximal einmal verlängert und maximal einmal wiederholt werden.

Welchen Nachweis muss ich nach einem erfolgreichen Anpassungslehrgang einreichen?2025-12-10T14:26:34+01:00

Sie müssen folgenden Nachweis über einen erfolgreichen Anpassungslehrgang einreichen:

  • Drittstaat: Anlage 9 Pflegeberufegesetz (PflBG) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  • EU/EWR: Anlage 11 Pflegeberufegesetz (PflBG) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Wie erfolgt die Anmeldung zu einem Anpassungslehrgang?2025-12-10T14:26:34+01:00

Die Anmeldung kann durch

  • sie Selbst
  • eine bevollmächtigte Person oder
  • Ihren Arbeitgeber

erfolgen.

Ich bin geflüchtet und kann keine/nicht vollständige Dokumente vorlegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie eine Erklärung ein, in der Sie versichern, dass Ihnen die Dokumente nicht mehr vorliegen.

Kann ich ohne Anerkennung in Deutschland als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson arbeiten?2025-12-10T14:26:33+01:00

Nein, da der Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson ein reglementierter Beruf ist. Für reglementierte Berufe ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation und eine Berufserlaubnis zwingend nötig.

Ohne Anerkennung/Berufserlaubnis dürfen Sie nur als Hilfskraft arbeiten.

Wann muss ich kein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 einreichen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Sie müssen kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können:

  • Deutsch als Muttersprache oder
  • Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache

Wenn Sie aufgefordert werden, den Sprachnachweis einzureichen, reichen Sie stattdessen bitte einen Nachweis für die Schulausbildung/Berufsausbildung in deutscher Sprache ein.

Wann bekomme ich eine Antwort auf meinen Antrag?2025-12-10T14:26:33+01:00

Wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, bekommen Sie von uns eine Bestätigung. Anschließend überprüfen wir Ihren Antrag. Sie bekommen so schnell wie möglich eine Antwort. Dies kann einige Zeit dauern, je nachdem wie viele Anträge wir aktuell erhalten.
Wenn Sie unsere Eingangsbestätigung erhalten haben, können Sie sicher sein, dass Ihr Antrag von uns bearbeitet wird. Sie müssen nicht separat nachfragen.

Wie kann ich Änderungen mitteilen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an.

Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen:

  • Namensänderung
  • Adressänderung
Wie kann ich meinen Antrag auf Anerkennung zurücknehmen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Nennen Sie auch Ihre Vorgangsnummer.
Sie können die Nachricht per E-Mail schicken. Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig.

Wer darf die Übersetzungen anfertigen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Wichtig für Übersetzungen:

  • Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein.
  • Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist:
    Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist.
    Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich.

Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt sind.

Was bedeutet die Prüfung auf Gleichwertigkeit?2025-12-10T14:26:33+01:00

Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson.
Wir überprüfen, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Was sind wesentliche Unterschiede?2025-12-10T14:26:33+01:00

Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege: Gibt es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson? Zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten.

Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Anerkennungsbescheid. Sie heißen: wesentliche Unterschiede. Sie können die wesentlichen Unterschiede ausgleichen und damit die volle Gleichwertigkeit erreichen.

Was bedeutet Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung (Verzichtserklärung)?2025-12-10T14:26:33+01:00

Wenn Sie einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen, dann überprüft das LfP detailliert, ob Ihre ausländische Qualifikation gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten.

Der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung kann die Dauer der Verfahrensbearbeitung reduzieren. Auch entstehen für die Beschaffung und Beglaubigung von Unterlagen in der Regel etwas niedrigere Kosten, da weniger Dokumente nötig sind als bei einer Gleichwertigkeitsprüfung.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Diese Dokumente werden laufend aktualisiert und angepasst.

Ab wann kann ich einen Antrag auf Anerkennung meiner Ausbildung/Berufsqualifikation zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann/zur Pflegefachperson beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Zum 01.07.2023 wurde das Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte beim Bayerischen Landesamt für Pflege zentralisiert. Ab diesem Tag können Sie einen Antrag bei uns stellen.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer Bezirksregierung in Bayern gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ihre jeweils zuständige Bezirksregierung bearbeitet den Antrag weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.

Es erfolgt keine Übergabe an das Bayerische Landesamt für Pflege.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Was ist ein reglementierter Beruf?2025-12-10T14:26:32+01:00

Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten.

In der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Bei unserer Behörde, dem Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP).
Sie können den Antrag hier stellen.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung für die weiteren Gesundheitsfachberufe (z. B. Ärztin/Arzt oder Physiotherapeutin/Physiotherapeut) stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Einen Antrag auf Anerkennung für die weiteren Gesundheitsfachberufe können Sie seit dem 01.07.2025 bei dem Bayerischen Landesamt für Pflege stellen

Wie und wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Sie können Ihren Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen.

Kann ich den Antrag online stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ja. Sie können Ihren Antrag online stellen.

Kann ich den Antrag per Post stellen? Wo finde ich den Antrag?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ja, Sie können den Antrag per Post stellen. Bitte schicken Sie Ihren Antrag an: Bayerisches Landesamt für Pflege Anerkennungsverfahren Mildred-Scheel-Straße 4 92224 Amberg Das Antragsformular finden Sie hier.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei einer Einreichung von Dokumenten in Papier-Form diese nicht heften, klammern, tackern oder aufkleben. Ihre Dokumente werden elektronisch erfasst (gescannt). Senden Sie uns daher bitte Ihre Dokumente als lose, geordnete Blattsammlung. 
Gerne können Sie statt einer Einreichung der Dokumente in Papier-Form unseren Online-Antrag nutzen und dort die Dokumente elektronisch hochladen.

Kann ich den Antrag aus dem Ausland stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ja, Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung auch aus dem Ausland stellen, online oder per Post.

Wie funktioniert ein Antrag auf Anerkennung im beschleunigten Fachkräfteverfahren? Wo kann der Antrag gestellt werden?2025-12-10T14:26:32+01:00

Einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren kann nur der Arbeitgeber stellen. Pflegefachkräfte können diesen Antrag nicht selbst stellen. Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der ZSEF (Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften).

Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellt die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Ist die berufliche Anerkennung von Geflüchteten möglich?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ja. Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen. Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich oder sogar notwendig sein.

Ich habe eine Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson im Ausland abgeschlossen und möchte in Bayern arbeiten. Wo kann ich meinen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:31+01:00

Sie können Ihren Antrag ab dem 01.07.2023 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag  online oder per Post stellen. Vor dem 01.07.2023 sind die Bezirksregierungen zuständig.

Ich habe eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson. Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich in Bayern ein Verfahren zur Anerkennung starten kann?2025-12-10T14:26:31+01:00

Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind:

  • Sie wollen in Bayern arbeiten.
  • Sie haben in Ihrem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation in der Pflege erworben.
  • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
  • Sie dürfen in dem Land, in dem Sie ihre Pflegeausbildung gemacht haben, ohne Einschränkungen in Ihrem Beruf arbeiten.

Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson.

Darf ich den Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft bei verschiedenen Behörden gleichzeitig in Deutschland stellen?2025-12-10T14:26:31+01:00

Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.

Die Tätigkeit bzw. das Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ist in Bayern reglementiert. Das bedeutet: Eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation ist unbedingt nötig, um unter der entsprechenden deutschen Berufsbezeichnung in diesem Beruf zu arbeiten.

Zuständigkeit Anerkennung eines Gesundheitsfachberufes

Das Bayerische Landesamt für Pflege ist in Bayern für die staatliche Anerkennung von ausländischen Gesundheitsfachberufen zuständig.

Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren

  • Sie wollen in Bayern arbeiten.
  • Sie haben in Ihrem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf.
  • Sie können Ihre Ausbildung/Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
  • Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland den Beruf ohne Einschränkung ausüben.

Welche Dokumente muss ich einreichen?

Alle Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt (PDF), Vordrucken und Dokumenten, die wir laufend aktualisieren.

Bitte beachten Sie:

Damit wir Ihren Antrag ohne Verzögerungen bearbeiten können, ist Ihre Mitarbeit wichtig. Bitte senden Sie alle nötigen Dokumente vollständig an uns. Wenn Dokumente fehlen, können wir Ihre Ausbildung nicht prüfen. Falls Dokumente fehlen, informieren wir Sie. Bitte antworten Sie uns in diesem Fall und schicken Sie uns die fehlenden Dokumente so bald wie möglich.

Allgemeiner Ablauf des Verfahrens

1. Antragstellung
Sie können Ihren Antrag online oder per Post stellen. Wenn wir Ihren Antrag erhalten haben, bekommen Sie von uns eine Bestätigung. Falls noch Dokumente fehlen, bekommen Sie zeitnah, in der Regel eine Nachricht von uns. Wir informieren Sie, welche Dokumente Sie uns nachreichen müssen.

2. Antragsprüfung
Wir überprüfen Ihren Antrag nach Aktenlage anhand Ihrer Dokumente. Sobald die Dokumente vollständig sind, überprüfen wir, ob es wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Qualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf gibt. Wir berücksichtigen außerdem Dokumente über Ihre Berufserfahrung und Ihre Fortbildungen / Weiterbildungen im jeweiligen Fachgebiet.

3. Entscheidung – Bescheid
Sobald die Überprüfung der Unterlagen abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Bescheid.
Wenn wir Ihre Berufsqualifikation nicht sofort als gleichwertig berücksichtigen können, können Sie die Unterschiede ausgleichen. Hierbei können Sie grundsätzlich zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung wählen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten. In diesem Fall überprüfen wir Ihre absolvierten Stunden in Theorie und Praxis nicht detailliert. Auch die Berufserfahrung und Fortbildungen/Weiterbildungen berücksichtigen wir bei einem Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung nicht. Wir überprüfen lediglich:

  • Ist Ihre Ausbildung abgeschlossen?
  • Ist der Referenzberuf gegeben (Fachkraftniveau)?
  • Haben Sie uneingeschränkt Berufszugang in Ihrem Herkunftsland?
  • Sind die vorgelegten Nachweise plausibel?

Wenn Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, müssen Sie dennoch nachweisen, dass Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand in Bezug auf die deutsche Ausbildung haben. Dafür müssen Sie in der Regel eine Anpassungsmaßnahme absolvieren.
Dabei haben Sie ein Wahlrecht: Sie können wählen zwischen einer Kenntnisprüfung (bzw. bei Abschluss aus EU/EWR/Schweiz: Eignungsprüfung) und einem Anpassungslehrgang.
Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen bei einem Verzicht finden Sie in unserem Merkblatt „Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung“ (PDF).

4. Persönliche Eignung
Wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder diese ausgeglichen wurden, prüfen wir Ihre persönliche Eignung. Dies wird über den Nachweis Ihres Führungszeugnisses sowie einer ärztlichen Bescheinigung geprüft.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens in Bayern müssen Sie zudem in der Regel auch eine Fachsprachenprüfung erfolgreich ablegen, um Ihre fachsprachlichen Kenntnisse nachzuweisen.
Alle Informationen zur Fachsprachenprüfung und eine Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

5. Urkunde
Sobald Ihre fachliche und persönliche Eignung geprüft wurde und sämtliche Nachweise vollständig vorliegen, kann die Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung des jeweiligen Gesundheitsfachberufes erstellt werden.
Sie haben ab diesem Zeitpunkt denselben rechtlichen Status wie Absolventen der deutschen Ausbildung.

Bearbeitungsdauer

Wir bemühen uns, alle Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten.
Wir entscheiden je nach gesetzlicher Grundlage innerhalb von drei bis vier Monaten über Ihren vollständigen Antrag.
Wichtig: Die Frist startet erst, wenn uns alle Dokumente vollständig vorliegen.

Die Frist kann in begründeten Fällen einmal verlängert werden.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Antragstellerinnen und Antragsteller können den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nicht stellen. Das kann nur der Arbeitgeber. Er muss den Antrag bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) (externer Link) stellen. Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellt die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege (Bearbeitungszeit maximal zwei Monate).

Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier (externer Link) und auf der Seite der ZSEF (externer Link).

Kosten

Das Verfahren kostet Geld. Wir berechnen Ihnen eine Gebühr zwischen 40 und 70 Euro.

Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40 Euro hinzu.

Dazu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen. Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen müssen, entstehen zusätzliche Kosten für Anpassungslehrgang / Kenntnisprüfung / Eignungsprüfung und ggf. einen Vorbereitungskurs. Weitere Kosten entstehen, wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme wiederholen müssen.

Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag bei uns stellen. Es gibt Fördermöglichkeiten. Beachten Sie unsere FAQs (PDF) und unser Merkblatt (PDF).

Zentrale Regelungen finden Sie in folgenden Berufsgesetzen und Verordnungen (externe Links):

Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Telefon: +49 9621 9669-4545
E-Mail: anerkennung-gesundheit@lfp.bayern.de

Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 – 16:00 Uhr

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