Anerkennungsverfahren FAQs
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- Ausgleichsmaßnahmen
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- Struktur der Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren
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- Zuständigkeit
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- Zuständigkeit für den jeweiligen Gesundheitsfachberuf
- Zuständigkeit für Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson
- Zuständigkeit für weitere Berufe
Wenn Sie nicht in Deutschland, EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahmeerklärung. Einen Vordruck finden Sie hier. In diesem Fall übernimmt für Sie eine Person, die in Deutschland wohnt (beispielsweise, aber nicht zwingend Ihr Bevollmächtigter), die Kosten des Verfahrens.
Weitere Informationen zu den Anerkennungsverfahren finden Sie unter anderem hier: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php https://www.make-it-in-germany.com/de/ https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung- ausland/index.php
FAQ Anerkennungsverfahren 26 Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html https://www.bq-portal.de/
Beratung bekommen Sie zum Beispiel bei: https://www.migranet.org/angebote/ratsuchende/anerkennungsberatung https://www.bfz.de/anerkennungsberatung-in-bayern https://kubb.bayern.de/ https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php Eine Beratungssuche können Sie hier durchführen: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratung.php Die Beratung dieser Einrichtungen ist kostenfrei.
E-Mail: anerkennung-gesundheit@lfp.bayern.de Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag, Dienstag und Donnerstag: 10:00 – 12:00 Uhr Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr Telefon: +49 9621 9669-4545
Bayerisches Landesamt für Pflege Abteilung 1 Mildred-Scheel-Straße 4
Sie können sich mit einem freiwilligen Vorbereitungskurs und/oder einem Praktikum in der jeweiligen Einrichtung auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten.
Sie können den praktischen Teil in der Regel einmal wiederholen. Auch den mündlichen Teil können Sie einmal wiederholen. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt. Weitere Informationen erhalten sie in dem jeweils einschlägigen Gesetz oder dem Feststellungsbescheid.
Den Nachweis reicht Ihr Bildungsträger bei uns ein.
Die Anmeldung kann durch – Sie selbst – eine bevollmächtigte Person oder – Ihren Arbeitgeber erfolgen.
In der Regel sind dies die staatlich genehmigten/anerkannten Berufsfachschulen und als vergleichbar anerkannte Einrichtungen
und/oder Anpassungslehrgängen eine Genehmigung erforderlich? Eine Genehmigung (Anerkennung als vergleichbar anerkannte Einrichtung) durch das Bayerische Landesamt für Pflege ist ausschließlich für (Bildungs)-Einrichtungen erforderlich, die keine staatlich genehmigte/anerkannte Berufsfachschule sind.
anerkannt zu werden, um Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen und/oder Anpassungslehrgänge durchführen zu können? Sie kmüssen einen formlosen Antrag per Mail an annerkennung- gesundheit@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten: 1. Versicherung, über ausreichende Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen zu verfügen 2. Nachweis, dass die fachliche Leitung über einen pädagogischen und/oder fachlich relevanten Abschluss auf Masterniveau verfügt 3. Nachweis der Qualifikation der Lehrkräfte, sowie der am Abschlussgespräch des Anpassungslehrganges zum Einsatz kommenden Fachprüferinnen und Fachprüfer 4. Nachweise über ausreichend qualifizierte Fachprüferinnen und Fachprüfer zur Durchführung der Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung 5. Benennung der Personen unter Angabe deren Qualifikation, die als Prüfungsvorsitzende vorgeschlagen werden 6. Nachweis eines fachlich-pädagogischen Konzeptes zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen insbesondere für die Durchführung von Anpassungslehrgängen FAQ Anerkennungsverfahren 22
„vergleichbar anerkannte Einrichtung“ anerkannt. Dürfen wir weiterhin Anerkennungslehrgänge sowie Kenntnisprüfungen abnehmen? Dürfen wir weiterhin in allen Regierungsbezirken tätig werden? Die bisher als vergleichbar anerkannten Einrichtungen können grundsätzlich wie gewohnt weiterarbeiten (Bestandsschutz). Bitte reichen Sie dem LfP aber zeitnah die von der jeweiligen Regierung erteilte Genehmigung sowie die unter 4.4.3. genannten Nachweise ein.
Das Verfahren kostet in der Regel zwischen 40 und 70 Euro. Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40 Euro hinzu.
Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen. Wenn Sie eine Anpassungsmaßnahme machen müssen, entstehen zusätzliche Kosten für Anpassungslehrgang/Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung und gegebenenfalls den Vorbereitungskurs. Weitere Kosten entstehen bei der Wiederholung der Anpassungsmaßnahmen. Hinzu kommen außerdem die Gebühren für die Fachsprachenprüfung. Alle Informationen zur Fachsprachenprüfung finden Sie auf unserer Webseite https://www.lfp.bayern.de/fachsprachenpruefung-gesundheitsfachberufe-bayern/ Eine Aufstellung, welche Kosten auf Sie zukommen (können), finden Sie in unserem Merkblatt.
FAQ Anerkennungsverfahren 23 Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung: • Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES (https://eures.ec.europa.eu/index_de). Die ZAV (https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite) kann Sie hierzu beraten. • Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Sie bezahlt, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind. • Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes: Anerkennungszuschuss (Kosten für das Anerkennungsverfahren o bis max. 600 €) (https://www.anerkennung-in- deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php#module 7514) und Qualifizierungszuschuss (Kosten für die o Anpassungsmaßnahmen) (https://www.anerkennung-in- deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php# module3950) • Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
gelernt. Kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Hebamme stellen? Ja, Sie können einen Antrag auf Anerkennung als Hebamme stellen. Wir überprüfen, wie groß die Anteile in der Geburtshilfe und wie groß die Anteile in der Krankenpflege waren. Schicken Sie uns dafür bitte detaillierte Dokumente über die Inhalte und Stunden von Ihrer Ausbildung. Falls Ihre Ausbildung einen Schwerpunkt in Krankenpflege hatte, informieren wir Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten (Antrag auf Anerkennung als Pflegefachmann/Pflegefachfrau/Pflegefachperson).
Mit einer Anpassungsmaßnahme können Personen mit einem reglementierten Gesundheitsfachberuf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor durch die zuständige Behörde zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden, ausgleichen. Bei einem Anpassungslehrgang, der in der Regel mehrere Monate läuft, lernen diese Personen die Fähigkeiten, die ihnen für die Anerkennung einer FAQ Anerkennungsverfahren 18 ausländischen Berufsqualifikation noch fehlen, oder sie machen eine Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung. Bei erfolgreicher Teilnahme oder bei Bestehen erhalten diese Personen die volle Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)
Ja, Sie haben ein Wahlrecht. Falls Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, gehen wir von einem hohen Ausgleichsbedarf aus.
Nach Beginn einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung) ist ein Wechsel zwischen den Anpassungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Ein Anpassungslehrgang ist eine Anpassungsmaßnahme für reglementierte Berufe. Dabei lernen Sie im Rahmen von theoretischem und praktischen Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem das, was Ihnen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlt. Durch die erfolgreiche Teilnahme können Sie die wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation ausgleichen (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in- deutschland).
Ein Abschlussgespräch ist der Abschluss eines Anpassungslehrgangs. Dabei werden die erworbenen, vertieften und erweiterten Kompetenzen geprüft. FAQ Anerkennungsverfahren 19
wiederholt und den zweiten Versuch nicht bestanden. Kann ich einen neuen Antrag auf Anerkennung beim LfP stellen? Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt. Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf). Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: Die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden. .
Die Anmeldung kann durch – Sie selbst – eine bevollmächtigte Person oder – Ihren Arbeitgeber erfolgen.
Eine Kenntnisprüfung ist eine Anpassungsmaßnahme für Personen mit Ausbildungen aus Drittstaaten (nicht EU/EWR/Schweiz). Eine Eignungsprüfung ist eine Anpassungsmaßnahme für Personen mit FAQ Anerkennungsverfahren 20 Ausbildungen aus EU-Staaten/EWR oder der Schweiz. Die Kenntnisprüfung enthält in der Regel einen mündlichen und einen praktischen Teil, die Eignungsprüfung nur einen praktischen Teil.
Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ist eine Anpassungsmaßnahme.
Es müssen grundsätzlich keine Dokumente im Original eingereicht werden. Meistens sind einfache Farbkopien, Handyfotos/Scans in Farbe ausreichend. Nur in Zweifelsfällen müssen Sie Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie vorlegen. Wir informieren Sie, falls dies nötig sein sollte. Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf. Wir überprüfen, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege: Gibt es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf? Zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten. Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Anerkennungsbescheid. Sie heißen: wesentliche FAQ Anerkennungsverfahren 15 Unterschiede. Sie können die wesentlichen Unterschiede ausgleichen und damit die volle Gleichwertigkeit erreichen.
Sie können durch eine Anpassungsmaßnahme trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede der Ausbildung die volle Gleichwertigkeit erreichen. Dazu müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können. Das können Sie durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung erreichen.
Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung eines Gesundheitsfachberufes (z.B. Physiotherapeut) stellen, dann überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege detailliert, ob Ihre ausländische Qualifikation gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist. Sie haben die Möglichkeit, auf die Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten. Der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung kann die Dauer der Verfahrensbearbeitung reduzieren. Auch entstehen für die Beschaffung und Beglaubigung von Unterlagen in der Regel etwas niedrigere Kosten, da weniger Dokumente nötig sind als bei einer Gleichwertigkeitsprüfung. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Diese Dokumente werden laufend aktualisiert und angepasst.
Achtung: Bei einem Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang nachweisen. Sie haben das Recht, zwischen diesen beiden Maßnahmen zu wählen. Der Umfang der Maßnahmen ist vorgegeben. Bei einem Verzicht müssen Sie einen umfangreichen FAQ Anerkennungsverfahren 16 Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ablegen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, ohne dass wir vertieft Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung vergleichen. Der Verzicht ist grundsätzlich endgültig, d.h. er kann nicht rückgängig gemacht werden. Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Physiotherapie) gearbeitet. Wird meine Berufserfahrung im jeweiligen Anerkennungsverfahren berücksichtigt? Ja, wenn es sich um Berufserfahrung im Ausland auf Fachkraft-Niveau handelt und geeignete Nachweise hierzu vorliegen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Berufserfahrung.
Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation rechtlich gleichwertig. Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede. Wenn Sie dann auch noch die Kriterien der persönlichen Eignung für den Beruf nachweisen, können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf erhalten und dürfen dann als Fachkraft unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in diesem Beruf in Deutschland arbeiten.
Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation häufig nicht gleichwertig. Der Grund dafür ist: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Dann gibt es zwei Möglichkeiten, um doch noch die volle Anerkennung zu erhalten: • erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang • erfolgreiches Ablegen einer Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung FAQ Anerkennungsverfahren 17
anderen Bundesland bekommen. Gilt diese Anerkennung auch in Bayern beziehungsweise in allen anderen Bundesländern? Ja.
Berufsbezeichnung des jeweiligen Gesundheitsfachberufes) für ganz Deutschland? Ja. Mit der Urkunde bekommen Sie die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf zu führen. Mit dieser Urkunde dürfen Sie in ganz Deutschland als Fachkraft arbeiten. Die Urkunde gilt also nicht nur für ein einzelnes Bundesland, sondern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
Nachdem die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsausbildung verglichen mit der deutschen Berufsausbildung festgestellt wurde, brauchen wir von Ihnen weitere Dokumente. Hierüber informieren wir Sie rechtzeitig. Unter anderem brauchen wir ein Führungszeugnis von Ihnen. Dieses Dokument dient als Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben. Beachten Sie bitte: • Sie wohnen aktuell in einem Drittstaat (außerhalb EU / EWR / Schweiz)? Dann beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Ihrer Einreise ein Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde in Ihrem Land. Achtung: Zusätzlich brauchen Sie eine Übersetzung von Ihrem ausländischen Führungszeugnis. Zudem benötigen Sie dann ein deutsches Führungszeugnis. Hier erhalten Sie aber eine gesonderte Aufforderung von uns, dies zu beantragen. • Sie haben eine EU-Staatsbürgerschaft oder wohnen in der EU/EWR/Schweiz? Wenn Sie in Deutschland wohnen, beantragen Sie nach Aufforderung bitte ein europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart „OB“) bei der zuständigen deutschen Behörde. Alternativ können Sie das Führungszeugnis vor Ihrer Einreise bei der zuständigen ausländischen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beantragen. Falls das Führungszeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, brauchen Sie eine Übersetzung. Achtung: Das Führungszeugnis darf nicht älter sein als 3 Monate – gemeint ist damit der Zeitpunkt, an dem wir über die Erteilung Ihrer FAQ Anerkennungsverfahren 12 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entscheiden (ggf. erst nach Absolvieren einer Anpassungsmaßnahme). Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung. In dieser Bescheinigung steht, dass die berufliche Tätigkeit nicht durch die Gesundheit beeinträchtig wird. Die Bescheinigung darf maximal 3 Monate alt sein. Eine Vorlage finden Sie hier. Wir fordern Sie rechtzeitig auf, wenn Sie die ärztliche Bescheinigung einreichen müssen.
Die Bescheinigung muss grundsätzlich von einem/einer in Deutschland oder in einem anderen Staat der EU / des EWR niedergelassenen Arzt/Ärztin sein.
Wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, bekommen Sie von uns eine Bestätigung. Anschließend überprüfen wir Ihren Antrag. Sie bekommen so schnell wie möglich eine Antwort. Dies kann einige Zeit dauern, je nachdem wie viele Anträge wir aktuell erhalten. Wenn Sie unsere Eingangsbestätigung erhalten haben, können Sie sicher sein, dass Ihr Antrag von uns bearbeitet wird. Sie müssen nicht separat nachfragen.
Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an. Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen: • Namensänderung • Adressänderung
Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Nennen Sie auch Ihre Vorgangsnummer. Sie können die Nachricht per E-Mail schicken. Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig. FAQ Anerkennungsverfahren 13
Ja.
Wenn wir schon einen Bescheid erstellt haben, können Sie Ihren Antrag nicht mehr kostenfrei zurücknehmen.
Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post, es sei denn, wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf. Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar, und laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch. Alternativ können Sie Farbkopien schicken. Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden. Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.
Ja. Die Dokumente müssen Sie in der Originalsprache und grundätzlich in deutscher Übersetzung einreichen.
Wichtig für Übersetzungen: • Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein. • Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist: Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist. Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter FAQ Anerkennungsverfahren 14 Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich • Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt . sind. http://www.justiz-dolmetscher.de
Ja.
Einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren kann nur der Arbeitgeber stellen. Fachkräfte können diesen Antrag nicht selbst stellen. Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der ZSEF (Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften). Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens FAQ Anerkennungsverfahren 9 stellt der bevollmächtigte Arbeitgeber oder gleich die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege.
Einige reglementierte Berufe werden innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz automatisch anerkannt. Dazu gehört die Berufsbezeichnung „Hebamme“. Dieser Abschluss ist in den meisten Fällen gleichwertig zur deutschen Berufsqualifikation Hebamme. Voraussetzung ist entweder ein Europäischer Berufsausweis, eine nach einem bestimmten Stichtag abgeschlossene Ausbildung oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass europäische Mindeststandards erfüllt sind. Auch für die automatische Anerkennung muss ein Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Im Fall eines automatischen Anerkennungsverfahrens erfolgt aber keine Prüfung der Gleichwertigkeit.
Der Europäische Berufsausweis (EBA) bietet ein vollelektronisches Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Ländern der EU und des EWR. Der EBA ist kein gedrucktes Dokument, sondern ein elektronisch erstelltes Zertifikat. Sie können den EBA durch ein elektronisches Verfahren erwerben. Der EBA existiert ausschließlich für folgende Gesundheitsfachberufe: – Pflegefachmann / Pflegefachfrau / Pflegefachperson – Hebamme Mehrere Informationen zum EBA finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional- qualifications/european-professional-card/index_de.htm
Ja. Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen. Die FAQ Anerkennungsverfahren 10 berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich oder sogar notwendig sein.
vorlegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung stellen? Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie eine Erklärung ein, in der Sie versichern, dass Ihnen die Dokumente nicht mehr vorliegen.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Webseite.
Nein. Sie müssen bei der Antragstellung keinen Nachweis vorlegen.
Sie bekommen von uns eine Nachricht, wenn Sie die Fachsprachenprüfung ablegen müssen.
nachweisen Ja.
Sie müssen keine Fachsprachenprüfung ablegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können: • Deutsch als Erstsprache oder • Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder • Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache FAQ Anerkennungsverfahren 11 Wenn Sie aufgefordert werden, die Fachsprachenprüfung abzulegen, reichen Sie stattdessen bitte einen Nachweis für die Schulausbildung/Berufsausbildung in deutscher Sprache ein. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Webseite https://www.lfp.bayern.de/fachsprachenpruefung/.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Webseite.
Ob und inwieweit eine Prüfung erfolgen und der Antrag bearbeitet werden kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. FAQ Anerkennungsverfahren 6 Ausbildungszeugnisse oder Passdokument). Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr Verschulden nicht einreichen können (z. B. Flucht), versichern Sie dies bitte gegenüber der Behörde.
Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen. Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen oder das Verfahren einstellen müssen.
Points/Units, ich habe aber keine Übersicht über die Stunden in den Fächern. Was kann ich tun? Sie haben verschiedene Möglichkeiten: Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Institution nach, bei der Sie die Ausbildung abgeschlossen haben. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen: Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.). Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen. Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangsverwaltung Ihrer Universität FAQ Anerkennungsverfahren 7
Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist, für jede Phase Ihres Lebens Informationen enthalten sind und nichts fehlt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Bildungsphasen (Schule, Ausbildung, Studium, Weiterbildungen, …) und Ihre beruflichen Tätigkeiten (Arbeit in Ihrem Gesundheitsfachberuf oder in anderen Berufen) komplett nennen. Falls es Phasen gibt, in denen Sie nicht gearbeitet haben oder nicht in Ausbildung oder Studium waren, dann nennen Sie diese Zeiträume im Lebenslauf bitte trotzdem und schreiben Sie dazu „keine Berufstätigkeit, keine Ausbildungszeit“. Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden. Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass Sie uns schriftliche Nachweise vorlegen.
Bitte stellen Sie den Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege wenn möglich online. Die digitale Antragstellung und Antragsbearbeitung vereinfacht die Abwicklung des Verfahrens. Wenn Ihnen die online- Antragstellung nicht möglih ist, können Sie den Antrag aber auch per Post stellen.
Ja. Sie können Ihren Antrag online stellen.
Ja, Sie können den Antrag per Post stellen. Bitte schicken Sie Ihren Antrag an: Bayerisches Landesamt für Pflege Anerkennungsverfahren Mildred-Scheel-Straße 4
Ja, Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung auch aus dem Ausland stellen, online oder per Post.
(Bevollmächtiger) den Antrag für mich stellt. Kann ich meine Vollmacht auch elektronisch unterschreiben, mit meiner eingescannten Unterschrift? Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.
Wenn Sie den Antrag online stellen, müssen Sie kein unterschriebenes Antragsformular einreichen. Beim Papierantrag ist eine Unterschrift nötig. Sie können das Dokument auch im PDF ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Dann können Sie das Dokument einscannen und uns schicken.
Gesundheitsfachberuf (z.B. Physiotherapie) im Ausland abgeschlossen und möchte in Bayern arbeiten. Wo kann ich meinen Antrag auf Anerkennung stellen? Sie können Ihren Antrag ab dem 01.07.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen. Vor dem 01.07.2025 sind die Bezirksregierungen zuständig.
Seit 01.07.2023: • Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson Seit 01.01.2025: • Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer Ab 01.07.2025: • Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent (ATA) • Diätassistentin / Diätassistent • Ergotherapeutin / Ergotherapeut • Hebamme • Logopädin / Logopäde • Masseurin & medizinische Bademeisterin / Masseur & medizinischer Bademeister • Medizinische Technologin / Medizinischer Technologe für: Funktionsdiagnostik (MTF) o Laboratoriumsanalytik (MTL) o Radiologie (MTR) o Veterinärmedizin (MTV) o • Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter • Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent (OTA) • Orthoptistin / Orthoptist • Pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch- technischer Assistent (PTA) • Physiotherapeutin / Physiotherapeut • Podologin / Podologe FAQ Anerkennungsverfahren 3
Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.
Wenn Sie einen Antrag vor dem 01.07.2025 bei einer der sieben Bezirksregierungen in Bayern gestellt haben, bearbeitet die jeweilige Bezirksregierung ihren Antrag abschließend. Sie brauchen keinen neuen Antrag stellen.
einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag? Grundsätzlich muss das Ausgangsverfahren im anderen Bundesland außerhalb Bayerns beendet werden. Fragen Sie bei der Behörde außerhalb Bayerns, ob Sie den Antrag zurückziehen sollen oder diese Behörde das Verfahren selbst beendet. Im Antrag können Sie die Behörde außerhalb Bayerns und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen. Wenn Sie schon sehr weit im Verfahren sind und kurz vor dem Abschluss der des Anpassungslehrgangs oder der Kenntnisprüfung bzw. Eignungsprüfung stehen, kann es im Einzelfall auch sinnvoll sein, das Verfahren noch im Bundesland außerhalb Bayerns vollständig abzuschließen und dort die Urkunde zu erhalten. Im Anschluss können Sie dann direkt als Fachkraft nach Bayern wechseln.
einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt, aber noch keinen Feststellungsbescheid. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag? Grundsätzlich muss das Ausgangsverfahren im anderen Bundesland außerhalb Bayerns beendet werden. Fragen Sie bei der Behörde außerhalb Bayerns, ob Sie den Antrag zurückziehen sollen oder die Behörde das FAQ Anerkennungsverfahren 4 Verfahren selbst beendet. Ihr Antrag wird dann vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet, sobald Sie dort einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.
bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag? Grundsätzlich muss das Ausgangsverfahren im anderen Bundesland außerhalb Bayerns beendet werden. Fragen Sie bei der Behörde außerhalb Bayerns, ob Sie den Antrag zurückziehen sollen oder die Behörde das Verfahren selbst beendet. Ihr Antrag wird dann vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet, sobald Sie dort einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.
entsprechenden deutschen Berufsbezeichnung (z.B. in der Physiotherapie) arbeiten? Nein, da die Gesundheitsfachberufe (Ausnahme Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer) reglementierte Berufe sind. Für reglementierte Berufe ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation und eine Berufserlaubnis zwingend nötig. Ohne Anerkennung/Berufserlaubnis dürfen Sie nur als Hilfskraft arbeiten.
Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich beispielsweise können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten. FAQ Anerkennungsverfahren 5 Über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.
einem Gesundheitsfachberuf (z.B. Physiotherapeut). Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich in Bayern ein Verfahren zur Anerkennung starten kann? Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind: • Sie wollen in Bayern arbeiten. • Sie haben in Ihrem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf abgeschlossen. • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen. • Sie dürfen in dem Land, in dem Sie Ihre jeweilige Ausbildung gemacht haben, ohne Einschränkungen in Ihrem Beruf arbeiten. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung/Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf.
Nein. Ohne eine formale Berufsausbildung in der Pflege im Inland oder Ausland ist das Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachhelfer/-in“ nicht möglich.
Nein. Der Bescheid der Regierung Oberfranken ist weiterhin rechtskräftig.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei einer Einreichung von Dokumenten in Papier-Form diese nicht heften, klammern, tackern oder aufkleben. Ihre Dokumente werden elektronisch erfasst (gescannt). Senden Sie uns daher bitte Ihre Dokumente als lose, geordnete Blattsammlung. Gerne können Sie statt einer Einreichung der Dokumente in Papier-Form unseren Online-Antrag nutzen und dort die Dokumente elektronisch hochladen.
Weitere Informationen zu den Anerkennungsverfahren finden Sie unter anderem hier:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php
https://www.make-it-in-germany.com/de/
https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/index.php
Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:
Informationen finden Sie auf unserer Webseite: Klicken Sie hier.
Informationen finden Sie auf den Internetseiten der bayerischen Bezirksregierungen:
https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/
https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/
https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
Beratung bekommen Sie zum Beispiel bei:
https://www.migranet.org/angebote/ratsuchende/anerkennungsberatung
https://www.bfz.de/anerkennungsberatung-in-bayern
https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/berufsanerkennung/index.html
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php
Eine Beratungssuche können Sie hier durchführen:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratung.php
Die Beratung ist kostenfrei.
Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 – 16:00 Uhr
Telefon: +49 9621/9669-4545
Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Die Person braucht von Ihnen eine Vollmacht zur Antragstellung.
Klicken Sie auf den Link. Dort finden Sie unser Formular Vollmacht.
Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.
Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.
Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.
Im Ablehnungsbescheid erklären wir Ihnen die Gründe der Ablehnung und Ihre Möglichkeiten.
Je nach Grund können Sie einen neuen Antrag stellen.
Nein. Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland hat keine Auswirkung auf das Anerkennungsverfahren in Bayern. Der Grund hierfür ist: Jedes Bundesland regelt die Ausbildung eigenständig. In Bayern vergleicht das LfP Ihre ausländische Qualifikation mit der bayerischen Pflegehelfer-Ausbildung.
Nein.
Der Bescheid über die Gleichwertigkeit ist Ihr Nachweis über die Anerkennung.
Nein.
Die Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in muss gesondert beantragt werden.
Das Verfahren kostet 40-70 Euro.
Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen.
Ja. Die Kosten betragen 40-70 Euro.
Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung:
- Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
- Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES (https://eures.europa.eu/index_de). Die ZAV (https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite) kann Sie hierzu beraten.
- Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Die Möglichkeit gibt es nur, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.
Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes:
- Anerkennungszuschuss (Kosten für das Anerkennungsverfahren 100 € bis max. 600 €) (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php#module7514)
Wenn Sie nicht in Deutschland und nicht in EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahme-Erklärung. Einen Vordruck finden Sie hier.
In diesem Fall übernimmt für Sie ein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, die Kosten des Verfahrens.
Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zum Anerkennungsverfahren?
Zentrale Regelungen finden Sie hier:
Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen.
Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.
Wichtig für Übersetzungen:
- Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein.
- Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist:
Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist.
Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich. - Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt http://www.justiz-dolmetscher.de sind.
Es müssen grundsätzlich keine Papier-Dokumente im Original eingereicht werden.
Meistens sind Handyfotos / Scans in Farbe / Farbkopien ausreichend.
Nur wenn wir Sie ausdrücklich dazu auffordern, müssen Sie Dokumente im Original vorlegen.
Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen.
Nähere Informationen finden Sie in unseren Merkblätter Antragsunterlagen und Übersetzungen.
Nein.
Sie brauchen keine Beglaubigung durch eine deutsche Behörde.
Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten.
In der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ergebnisseite/reglementierte-berufe?berufecluster=reglementiert) erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.
Nein.
In Bayern ist der Beruf Pflegefachhelfer/-in nicht reglementiert.
Für nicht reglementierte Berufe gibt es keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung.
Ja.
Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation können ohne Anerkennung in nicht reglementierten Berufen arbeiten.
Nein.
Sie dürfen sich in Bayern nur dann als „Pflegefachhelfer/-in (Altenpflege)“ bzw. „Pflegefachhelfer/-in (Krankenpflege)“ bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.
Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen.
Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der bayerischen Berufsqualifikation gibt.
Volle Anerkennung bedeutet: Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit den bayerischen Anforderungen rechtlich gleichwertig.
Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede.
Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege die Berufsqualifikationen.
Wenn es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und den bayerischen Berufsqualifikationen für Pflegefachhelfer/-innen gibt, dann spricht man von wesentlichen Unterschieden.
Diese Unterschiede können zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten auftreten.
Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Feststellungsbescheid.
Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.
Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.
Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.
Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen.
Nennen Sie Ihre Vorgangsnummer. Diese finden Sie auf Ihrer Eingangsbestätigung und in unseren Schreiben.
Sie können die Nachricht per E-Mail schicken.
Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig.
Beachten Sie den Kostenhinweis: Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?
Nein.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Wir brauchen Ihre Dokumente digital (z.B. jpg, PDF) und in Farbe.
Bitte beachten Sie:
Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.
Bitte lesen Sie unser Merkblatt.
Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist und nichts fehlt.
Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können.
Legen Sie jedem Zeitabschnitt Ihrer Berufserfahrung und Ihrer Weiterbildungen einen schriftlichen Nachweis bei.
Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden.
Geben Sie Zeitabschnitte wie folgt an (Monat und Jahr); Beispiel: 09/2001 – 07/2004
Nennen Sie auch Zeitabschnitte ohne berufliche Tätigkeit und Bildungsphase. Gemeint sind Zeitabschnitte, in denen Sie nicht gearbeitet haben und nicht in Ausbildung oder Studium waren.
Ja.
Ob eine Prüfung erfolgen kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. Ausbildungszeugnisse oder Passdokument).
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen in diesem Abschnitt.
Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form (siehe Merkblatt) vorhanden sind.
Wir können Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in dann nicht überprüfen.
Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht.
Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.
Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente. Andernfalls müssen wir Ihren Antrag ablehnen und für Sie entstehen Kosten.
Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr eigenes Verschulden (z.B. Krieg, Flucht, Zerstörung, Schließung der damaligen Berufsschule) nicht einreichen können, informieren Sie uns bitte schriftlich. Wir informieren Sie über die weiteren Schritte.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten:
Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen:
Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.).
Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden
Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen.
Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangverwaltung Ihrer Universität
Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie keinen dieser Nachweise beschaffen können.
Wir bearbeiten Ihren Antrag dann anhand der vorliegenden Dokumente weiter.
Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post. Ausnahme: wir fordern Sie dazu ausdrücklich auf.
Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar. Laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch.
Schicken Sie uns Farbkopien oder Scans / Fotos, wenn wir Dokumente von Ihnen nachgefordert haben.
Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden.
Ja.
Bestimmte Dokumente in Ihrem Antrag müssen Sie in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung einreichen.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Ja.
Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen.
Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab.
Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich sein.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen.
Ausreichende Deutschkenntnisse sind aber wichtig für Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeit in einer Pflege-Einrichtung.
Sie können Ihren Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Gerne können Sie Ihren Antrag online stellen und Ihre Unterlagen direkt hochladen.
Hier finden Sie den Online-Antrag.
Eine Antragstellung per E-Mail oder per Post ist nicht nötig, aber möglich.
E-Mail: anerkennung-pflege@lfp.bayern.de
Adresse:
Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg
Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.
Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie alle Dokumente ein, die Sie haben. Wir kontaktieren Sie.
Innerhalb von einem Monat nach Antragstellung bekommen Sie von uns eine Eingangsbestätigung und eine Mitteilung, ob die Dokumente vollständig sind.
Wir informieren Sie so schnell wie möglich über die nächsten Schritte.
Sie müssen nicht separat nachfragen.
Das ist im Einzelfall unterschiedlich.
Die Bearbeitungsdauer hängt beispielsweise davon ab, ob Ihre Dokumente bei Antragstellung vollständig waren.
Die gesetzliche Frist ist drei Monate: Wir müssen Ihnen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung unsere Entscheidung mitteilen. Wichtig: Die Frist beginnt erst, wenn Ihre Dokumente vollständig bei uns vorliegen. Solange noch Dokumente fehlen, läuft die Frist nicht.
Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an.
Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen:
- Namensänderung
- Adressänderung (auch bei Einreise nach Deutschland)
Ja.
Ja. Sie müssen für jeden Beruf einen separaten Antrag stellen.
Es handelt sich um zwei verschiedene Anerkennungsverfahren. Zum Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft kommen Sie hier.
Sie können Ihren Antrag ab dem 01.01.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen. Vor dem 01.01.2025 war die Bezirksregierung Oberfranken zuständig.
Theoretisch sind zwei Verfahren möglich.
Sie müssen für jeden Beruf einen extra Antrag auf Anerkennung stellen.
Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet dann Ihren neuen Antrag.
Geben Sie bei Ihrem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.
Die Regierung von Oberfranken bearbeitet den Antrag weiter.
Sie müssen keinen neuen Antrag beim Landesamt für Pflege stellen.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.
Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.
Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.
Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.
Beim Bayerischen Landesamt für Pflege.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite.
Ja. Sie müssen für jeden Beruf einen separaten Antrag stellen.
Es handelt sich um zwei verschiedene Anerkennungsverfahren. Zum Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft kommen Sie hier.
Einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft können Sie ab 01.07.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind:
- Sie wollen in Bayern arbeiten.
- Sie haben im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben und
- Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt.
Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf).
Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.
Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt.
Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf).
Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.
Nein. Die nach dem alten Recht erworbenen Berufsbezeichnungen gelten weiter und dürfen auch weiterhin geführt werden. Sie können die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson nach dem neuen Pflegeberufegesetz leider nicht führen. Absolventen und Absolventinnen nach dem alten Recht haben dieselben Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson. Dies gilt auch für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach dem neuen Pflegeberufegesetz.
Der Ausgleich in der Praxis ist nur möglich in Einrichtungen, die auch für die deutsche Pflegeausbildung Ausbildungsplätze anbieten (Träger oder Kooperationspartner der praktischen Ausbildung)
- Einrichtung der stationären Akutpflege: Krankenhäuser, die
- nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind
- in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser)
- einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. (Dies schließt auch Tageskliniken und psychiatrische Fachkliniken ein, die eine der o.g. Voraussetzungen erfüllen.)
- Einrichtung der stationären Langzeitpflege: u.a. Alten- und Pflegeheime und Tagespflegen
- Alten -und Pflegeheime (zur Versorgung nach SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen), in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden.
- Tagespflegen (mit überwiegend gerontopsychiatrisch Pflegebedürftigen)
- Einrichtung der ambulanten Akut-/Langzeitpflege: u.a. ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste (zur Versorgung nach SGB XI / SGB V zugelassene Dienste) , die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgen
Vorübergehend (vorerst bis zum 31.12.2025) gibt es für den Bereich der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege folgende Regelungen:
- Praktische Einsätze in der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege werden in der Langzeitpflege zusammengefasst.
- Der Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der Langzeitpflege kann teilweise (bis zu 160 Stunden) auch in folgenden Fachbereichen erfolgen:
- Geriatrie
- Gerontopsychiatrie
- Palliativ
- Geriatrische Rehabilitation
Antragstellende mit einer abgeschlossenen oder anerkannten Ausbildung aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz. Die Qualifizierung muss ohne Einschränkung zur Tätigkeit im jeweiligen Land berechtigen.
Der Antrag auf Erlaubnis zur partiellen Berufserlaubnis ist erst möglich, nachdem ein Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft gestellt wurde und ein Feststellungsbescheid mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme vorliegt. Siehe hierzu auch die Frage: „Kann ich eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung isoliert beantragen?“.
Nein. Sie müssen zuerst einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachmann / Pflegefachfrau / Pflegefachperson stellen.
Der Grund: Für eine Erlaubnis zur partiellen Berufserlaubnis, müssen die Unterschiede zur deutschen Ausbildung so wesentlich („groß“) sein, dass die Anpassungsmaßnahme im Umfang der regulären deutschen Ausbildung gleichkäme (§ 48 a Abs. 1 Nr. 2 PflBG). Damit wir dies beurteilen können, ist zuerst ein Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft nötig. Falls die Antragsprüfung einen entsprechend großen Ausgleichsbedarf ergibt, bestehen danach folgende Möglichkeiten: Absolvierung der deutschen Ausbildung, Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhilfskraft oder (im Ausnahmefall) Antrag auf Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
Die Regierung von Oberfranken bearbeitet den Antrag weiter.
Sie müssen keinen neuen Antrag beim Landesamt für Pflege stellen.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.
Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.
Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.
Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.
Beim Bayerischen Landesamt für Pflege.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite.
Sie können den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Ihr Antrag wird vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen. Wir prüfen die Gleichwertigkeit nach Pflegeberufegesetz.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Sie können den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Ihr Antrag wird vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Ja.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.
Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.
Da sich die Anerkennungsverfahren ab dem 01.07.2023 ausschließlich nach dem PflBG und der PflAPrV richten, besteht keine grundsätzliche Bestandsschutzregelung. Insbesondere die fachlichen Konzepte, die im Rahmen der Anerkennung als vergleichbare Einrichtung bzw. zur Durchführung von Kenntnisprüfungen nachgewiesen werden müssen, unterscheiden sich von denen nach AltPflBG/KrPflBG. Aus diesem Grund müssen die Voraussetzungen nach PflBG und PflAPrV nachgewiesen werden.
Die bisher als vergleichbar anerkannten Einrichtungen können jedoch zunächst wie gewohnt weiterarbeiten. Das LfP wird innerhalb des ersten Jahres auf die Einrichtungen zugehen und die Neuzulassung als vergleichbare Einrichtung bzw. die Voraussetzungen für die Abnahme von Kenntnisprüfungen prüfen.
Sofern eine Berechtigung zur Durchführung von Anpassungslehrgängen und Kenntnisprüfungen besteht, gilt diese immer für ganz Bayern
Sie haben verschiedene Möglichkeiten:
Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen:
Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.).
Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden
Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen.
Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangsverwaltung Ihrer Universität
Wenn Sie keinen dieser Nachweise beschaffen können, gibt es diese Möglichkeiten für das weitere Verfahren:
Option 1: Wir stellen den höchsten der drei möglichen Ausgleichsbedarfe fest: Sie müssen in diesem Fall entweder den Anpassungslehrgang III mit 640 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten oder die Kenntnisprüfung mit einem Umfang von 240 Minuten (praktischer Teil) absolvieren. Sie können wählen, welche der beiden Maßnahmen sie bevorzugen. Beachten Sie hierzu bitte auch unseren Flyer „Berufsanerkennung in der Pflege – Anpassungsmaßnahmen“.
Option 2: Sie entscheiden sich für den Verzicht auf vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung. In diesem Fall müssen Sie eine Kenntnisprüfung (Umfang 240 Min. im praktischen Teil) ablegen. Ein Anpassungsehrgang ist bei Option 2 nicht möglich. Nähere Informationen zu dieser Alternative finden Sie im Merkblatt „Verzicht auf vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung“.
Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist und nichts fehlt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Bildungsphasen (Schule, Ausbildung, Studium, Weiterbildungen, …) und Ihre beruflichen Tätigkeiten (Arbeit in der Pflege oder in anderen Berufen) komplett nennen. Falls es Zeit-Abschnitte gibt, in denen Sie nicht gearbeitet haben oder nicht in Ausbildung oder Studium waren, dann nennen Sie diese Zeiträume im Lebenslauf bitte trotzdem und schreiben Sie dazu „keine Berufstätigkeit, keine Ausbildungszeit“. Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden.
Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass Sie uns schriftliche Nachweise vorlegen.
Ja, wenn es sich um Berufserfahrung im Ausland auf Fachkraft-Niveau handelt und geeignete Nachweise hierzu vorliegen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Berufserfahrung.
Ja, Sie können einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson stellen. Wir überprüfen, wie groß die Anteile in der Geburtshilfe und wie groß die Anteile in der Krankenpflege waren. Schicken Sie uns dafür bitte detaillierte Dokumente über die Inhalte und Stunden von Ihrer Ausbildung. Falls Ihre Ausbildung einen Schwerpunkt in Geburtshilfe hatte, informieren wir Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten (Antrag auf Anerkennung als Hebamme / Geburtshelfer).
Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ausbildung als Pflegefachkraft in Deutschland auf Grundlage des neuen Pflegeberufegesetzes (PflBG); der Abschluss lautet „Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson“. Die neue Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet. Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sind zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten. Die bisherigen Berufsbezeichnungen lauteten „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“ bzw. „Altenpfleger/-in“. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht ausländische Pflegequalifikationen ausschließlich nach der aktuellen gesetzlichen Grundlage (PflBG). Daher lautet die beantragte Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson“.
Ja. Wenn Sie einen Bescheid auf Grundlage Grundlage des Krankenpflegegesetzes / Altenpflegegesetzes vor dem 31.12.2024 erhalten, dann können Sie auch nach diesem Datum das Verfahren fortsetzen. Sie können nach dem 31.12.2024:
- eine Ausgleichsmaßnahme abschließen (Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang).
- die Nachweise über Ihre persönliche Eignung (Sprachzertifikat, ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis) einreichen.
- die Erlaubnis-Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten.
Das bedeutet: Falls Sie ein aktuell laufendes Anerkennungsverfahren bei einer der sieben bayerischen Bezirksregierungen haben, können Sie das Verfahren dort fortsetzen und komplett abschließen. Sie müssen keinen neuen Antrag nach dem 31.12.2024 stellen.
Falls Sie vor Ablauf des 31.12.2024 noch keinen Bescheid erhalten haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige bayerische Bezirksregierung bzw. die für Sie zuständige Anerkennungsstelle, bei der Sie den Antrag gestellt haben.
Achtung: Bei einem Verzicht auf die vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang nachweisen. Sie haben das Recht, zwischen diesen beiden Maßnahmen zu wählen. Der Umfang der Maßnahmen ist fest vorgegeben.
Der Verzicht ist endgültig, d.h. er kann nicht rückgängig gemacht werden.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Ja. Mit der Urkunde bekommen Sie die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson zu führen.
Mit dieser Urkunde dürfen Sie in ganz Deutschland als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson arbeiten. Die Urkunde gilt also nicht nur für ein einzelnes Bundesland, sondern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
Eine Liste mit Anbietern finden Sie hier.
Eine Liste mit Anbietern finden Sie hier.
Sie dürfen Kenntnisprüfungen anbieten, wenn Sie eine staatliche oder staatlich genehmigte Einrichtung nach §9 des PflBG sind.
Eine Genehmigung ist dann nicht notwendig. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Genehmigung vom Bayerischen Landesamt für Pflege notwendig.
Beachten Sie bitte die unser Merkblatt.
Sie müssen einen formlosen Antrag an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de mit dem Betreff „Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang“ stellen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Durchführung von Kenntnisprüfungen und in unserem Merkblatt Durchführung von Anpassungslehrgängen.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Flyer, dem Handlungsleitfaden und Rahmenlehrplan sowie dem Merkblatt.
Wenn Sie nicht in Deutschland, EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahmeerklärung. Einen Vordruck finden Sie hier.
In diesem Fall übernimmt für Sie ein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, die Kosten des Verfahrens.
Die Bezirksregierung in dem Bezirk, in dem sie nun arbeiten möchten, ist für Ihren Antrag zuständig.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Wenn Sie einen Antrag vor dem 01.07.2023 bei einer der sieben Bezirksregierungen in Bayern gestellt haben, bearbeitet die jeweilige Bezirksregierung ihren Antrag abschließend.
Sie brauchen keinen neuen Antrag stellen.
Sie müssen einen formlosen Antrag an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten:
- Versicherung, dass Sie über ausreichende Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung der Kenntnisprüfung verfügen (formlos genügt; stichprobenartig können Raumpläne angefordert werden).
- Nachweise über ausreichend qualifizierte Prüfer im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 2 (mündlicher Teil), Abs. 5 Satz 2 (praktischer Teil) PflAPrV.
- Benennung der Personen unter Angabe deren Qualifikationen, die als Prüfungsvorsitzende zum Einsatz kommen.
- Nachweis fachliches Konzept (Wenn Sie sich an dem Handlungsleitfaden des LfP und dem Rahmenplan orientieren, reicht eine diesbezügliche Versicherung. Diese finden Sie auf unserer Homepage: www.anerkennung-pflege.bayern.de ).
- Optional: Angabe, ob Vorbereitungslehrgänge angeboten werden.
Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Sie müssen einen formlosen Antrag auf Anerkennung als vergleichbare Einrichtung an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten:
- Versicherung, dass Sie über ausreichend Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung des Anpassungslehrgangs verfügen (formlos genügt; stichprobenartig können Raumpläne angefordert werden).
- Nachweis, dass die fachliche Leitung über einen pädagogischen oder pflegerischen Abschluss auf Masterniveau verfügt.
- Nachweis der Qualifikation der Lehrkräfte sowie der der nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 Satz 1PflAPrV am Abschlussgespräch zum Einsatz kommenden Prüfer/-innen
- Nachweis über das fachliche Konzept
- Sollten Sie sich an dem Handlungsleitfaden und dem Rahmenplan des LfP (abrufbar auf der Homepage des LfP: www.anerkennung-pflege.bayern.de ) orientieren, reicht eine diesbezügliche Versicherung.
- Ansonsten legen Sie bitte Ihr Konzept zur Prüfung vor.
Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
In dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung und der Änderung der Beschäftigungsverordnung sind erhebliche Liberalisierungen umgesetzt worden. Von diesen können auch Pflegekräfte profitieren. Zuständiges Ressort für das Aufenthaltsrecht und das Gesetzgebungsverfahren ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, an welches wir für konkrete Nachfragen gerne verweisen.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz .
Das Verfahren kostet in der Regel zwischen 40 und 70 Euro.
Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40 Euro hinzu.
Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen. Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen müssen, entstehen zusätzliche Kosten für Anpassungslehrgang/Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung und gegebenenfalls den Vorbereitungskurs. Weitere Kosten entstehen bei der Wiederholung der Ausgleichsmaßnahmen.
Sie müssen Ihren Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung stellen. Ihr Antrag wird von der zuständigen Bezirksregierung in Bayern bearbeitet.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.
Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.
Nachdem Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert haben, brauchen wir von Ihnen weitere Dokumente. Hierüber informieren wir Sie rechtzeitig. Unter anderem brauchen wir ein Führungszeugnis von Ihnen. Dieses Dokument dient als Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben.
Beachten Sie bitte:
- Sie wohnen aktuell in einem Drittstaat (außerhalb EU / EWR / Schweiz)?
Dann beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Ihrer Einreise ein Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde in Ihrem Land.
Achtung: Zusätzlich brauchen Sie eine Übersetzung von Ihrem ausländischen Führungszeugnis.Zudem benötigen Sie dann ein deutsches Führungszeugnis. Hier erhalten Sie aber eine gesonderte Aufforderung von uns, dies zu beantragen.
- Sie haben eine EU-Staatsbürgerschaft oder wohnen in der EU/EWR/Schweiz?
Wenn Sie in Deutschland wohnen, beantragen Sie nach Aufforderung bitte ein europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart „O“) bei der zuständigen deutschen Behörde.
Alternativ können Sie das Führungszeugnis vor Ihrer Einreise bei der zuständigen ausländischen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beantragen. Falls das Führungszeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, brauchen Sie eine Übersetzung.
Achtung: Das Führungszeugnis darf nicht älter sein als 3 Monate (gerechnet ab dem Datum, an dem das Dokument bei uns eintrifft).
Sie können durch eine Ausgleichsmaßnahme trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede der Ausbildung die volle Gleichwertigkeit erreichen.
Dazu müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können. Das können Sie durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung erreichen.
Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.
Der Europäische Berufsausweis (EBA) bietet ein vollelektronisches Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Ländern der EU und des EWR.
Der EBA ist kein gedrucktes Dokument, sondern ein elektronisch erstelltes Zertifikat. Sie können den EBA durch ein elektronisches Verfahren erwerben.
Mehrere Informationen zum EBA finden Sie hier:
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.
Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung. In dieser Bescheinigung steht, dass die berufliche Tätigkeit nicht durch die Gesundheit beeinträchtig wird. Die Bescheinigung darf maximal 3 Monate alt sein. Eine Vorlage finden Sie hier. Wir fordern Sie rechtzeitig auf, wenn Sie die ärztliche Bescheinigung einreichen müssen.
Sie können die ärztliche Bescheinigung bei jedem niedergelassenen Arzt in Deutschland erhalten.
Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.
Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen können.
Ja.
Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post, es sei denn, wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf. Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar, und laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch. Alternativ können Sie Farbkopien schicken.
Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden.
Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.
Ja. Die Dokumente müssen Sie in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung einreichen. Für bestimmte Dokumente und bestimmte Sprachen brauchen Sie keine Übersetzung: Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Ja.
Es müssen grundsätzlich keine Dokumente im Original eingereicht werden. Meistens sind einfache Farbkopien, Handyfotos/Scans in Farbe ausreichend. Nur in Zweifelsfällen müssen Sie Dokumente im Original vorlegen. Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen.
Nähere Informationen finden Sie in unseren Merkblättern.
Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson rechtlich gleichwertig. Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede. Wenn Sie die Kriterien der persönlichen Eignung für den Beruf nachweisen, können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson erhalten und dürfen dann als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson in Deutschland arbeiten.
Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson häufig nicht gleichwertig. Der Grund dafür ist: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation.
Dann gibt es zwei Möglichkeiten, um doch noch die volle Anerkennung zu erhalten:
- erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang
- erfolgreiches Ablegen einer Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung
Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung hat folgenden Umfang:
Mündliche Prüfung:
- Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung dauert mindestens 45 und maximal 60 Minuten. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt.
Praktische Prüfung:
- geringer Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 120 Minuten)
- mittlerer Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 180 Minuten)
- hoher Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 240 Minuten)
Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung:
- Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
- Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES. Die ZAV kann Sie hierzu beraten.
- Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Sie bezahlt, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.
- Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes:
- Anerkennungszuschuss (Kosten für das Anerkennungsverfahren bis max. 600 €)
- Qualifizierungszuschuss (Kosten für die Anpassungsmaßnahmen)
Bei Fragen zur Anerkennung einer Fachweiterbildung, die Sie im Ausland absolviert haben, wenden Sie sich an die Bayerische Krankenhausgesellschaft.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bkg-online.de/
Die zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB). Hier können Sie online einen Antrag für das Anerkennungsverfahren stellen:
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.
Ob und inwieweit eine Prüfung erfolgen und der Antrag bearbeitet werden kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. Ausbildungszeugnisse oder Passdokument). Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr Verschulden nicht einreichen können (z. B. Flucht), versichern Sie dies bitte gegenüber der Behörde.
Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.
Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen können.
Beratung bekommen Sie zum Beispiel bei:
https://www.migranet.org/angebote/ratsuchende/anerkennungsberatung
https://www.bfz.de/anerkennungsberatung-in-bayern
https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/berufsanerkennung/index.html
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php
Eine Beratungssuche können Sie hier durchführen:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratung.php
Die Beratung dieser Einrichtungen ist kostenfrei.
E-Mail: anerkennung-pflege@lfp.bayern.de
Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 – 16:00 Uhr
Telefon: +49 9621/9669-4545
Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg
Einige reglementierte Berufe werden innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz automatisch anerkannt. Dazu gehört der Beruf Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson. Diese Abschlüsse im Pflegefachbereich sind in den meisten Fällen gleichwertig zur deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson. Voraussetzung ist entweder ein Europäischer Berufsausweis, eine nach einem bestimmten Stichtag abgeschlossene Ausbildung oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass europäische Mindeststandards erfüllt sind.
Auch für die automatische Anerkennung muss ein Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Im Fall eines automatischen Anerkennungsverfahrens erfolgt aber keine Prüfung der Gleichwertigkeit.
Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt.
Nein. Sie müssen bei der Antragstellung keinen Nachweis vorlegen.
Damit Sie die Erlaubnis-Urkunde bekommen, müssen Sie uns ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) vorlegen. Derzeit ist keine gesonderte Fachsprachenprüfung nötig. Das Sprachzertifikat ist kein Bestandteil der Prüfung auf Gleichwertigkeit der Ausbildung. Sie müssen das Sprachzertifikat daher erst bis zur Erteilung der Urkunde vorlegen. Sie werden zur Vorlage gesondert aufgefordert. Sie müssen kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können:
- Deutsch als Muttersprache oder
- Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
- Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Sie bekommen von uns eine Nachricht, wenn Sie das Zertifikat einreichen müssen.
Das Sprachzertifikat muss von einem Sprachinstitut sein, das von der «Association of Language Testers in Europe» (ALTE) anerkannt ist. Es muss ein standardisiertes Testverfahren sein mit den Bereichen Leseverstehen, Hörverstehen, schriftlicher Ausdruck und mündlicher Ausdruck.
Welche Zertifikate werden anerkannt?
- das Goethe-Zertifikat B2 und das Goethe-Zertifikat B2 PRO Pflege
- der standardisierte „Test Deutsch als Fremdsprache“ (das Niveau TDN 3 entspricht dabei der Stufe B2 des GER)
- das telc – Sprachenzertifikat B2 und das telc-Sprachzertifikat B2 Pflege
(Bitte beachten: ab 23.06.2022 können keine telc-Sprachzertifikate von serbischen und bosnischen telc-Instituten mehr akzeptiert werden!) - das ÖSD Sprachzertifikat B2
- das Sprachzertifikat B2 AFU GmbH / ECL Prüfungen mit Prüfungsdatum ab Dezember 2020
- das BAMF Zertifikat DTB (Deutsch-Test für den Beruf) B2
Ja.
Eine Kenntnisprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Personen aus Drittstaaten. Eine Eignungsprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Personen aus EU-Staaten/EWR oder der Schweiz.
Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme.
Sie können sich mit einem freiwilligen Vorbereitungskurs und/oder einem Praktikum in der jeweiligen Einrichtung auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten.
Sie können den praktischen Teil mit Bezug zu jeder einzelnen Pflegesituation einmal wiederholen. Auch den mündlichen Teil können Sie einmal wiederholen. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt.
Ja.
Die Anmeldung kann durch
- sie Selbst
- eine bevollmächtigte Person oder
- Ihren Arbeitgeber
erfolgen.
Zentrale Regelungen finden Sie hier:
Pflegeberufegesetz (PflBG, insbesondere in den § § 1, 2, 4, 40 – 48 PflBG und der Anlage zu § 41 Abs. 1 Satz 1 PflBG) und in der Pflegeberufe Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV, insbesondere in den §§ 42 – 49 PflAPrV).
Weitere Informationen zu den Anerkennungsverfahren finden Sie unter anderem hier:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php
https://www.make-it-in-germany.com/de/
https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/index.php
Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:
Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Personen mit dem reglementierten Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson ausgleichen.
Bei einem Anpassungslehrgang lernen diese Personen die Fähigkeiten, die ihnen für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlen, oder sie machen eine Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung. Bei erfolgreicher Teilnahme oder bei Bestehen erhalten diese Personen die volle Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)
Ja, Sie haben ein Wahlrecht. Falls Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, gehen wir von einem hohen Ausgleichsbedarf aus.
Nach Beginn einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung) ist das ausgeübte Wahlrecht derart rechtsverbindlich, dass ein Wechsel zwischen den Anpassungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Ein Anpassungslehrgang ist eine Ausgleichsmaßnahme für reglementierte Berufe. Dabei lernen Sie das, was Ihnen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlt.
Durch die erfolgreiche Teilnahme können Sie die wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson ausgleichen (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)
Es gibt drei verschiedene Anpassungslehrgänge. Der Umfang der Lehrgänge richtet sich nach dem festgestellten Ausgleichsbedarf:
- Anpassungslehrgang I: 240 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten oder
- Anpassungslehrgang II: 440 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten oder
- Anpassungslehrgang III: 640 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten
Ein Abschlussgespräch ist der Abschluss eines Anpassungslehrgangs. Dabei werden die erworbenen, vertieften und erweiterten Kompetenzen geprüft. Das Gespräch dauert maximal 60 Minuten.
Am Abschlussgespräch nehmen zwei Fachprüfer teil:
- ein Fachprüfender von einer Pflegeschule
- ein Fachprüfender mit der Qualifikation als Praxisanleiter oder ein weiterer Fachprüfender von einer Pflegeschule
Wenn Sie das Abschlussgespräch nicht bestehen, entscheiden die Fachprüfenden darüber, wie lange der Anpassungslehrgang verlängert wird. Es kann maximal einmal verlängert und maximal einmal wiederholt werden.
Sie müssen folgenden Nachweis über einen erfolgreichen Anpassungslehrgang einreichen:
- Drittstaat: Anlage 9 Pflegeberufegesetz (PflBG) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
- EU/EWR: Anlage 11 Pflegeberufegesetz (PflBG) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Die Anmeldung kann durch
- sie Selbst
- eine bevollmächtigte Person oder
- Ihren Arbeitgeber
erfolgen.
Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie eine Erklärung ein, in der Sie versichern, dass Ihnen die Dokumente nicht mehr vorliegen.
Nein, da der Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson ein reglementierter Beruf ist. Für reglementierte Berufe ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation und eine Berufserlaubnis zwingend nötig.
Ohne Anerkennung/Berufserlaubnis dürfen Sie nur als Hilfskraft arbeiten.
Sie müssen kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können:
- Deutsch als Muttersprache oder
- Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
- Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache
Wenn Sie aufgefordert werden, den Sprachnachweis einzureichen, reichen Sie stattdessen bitte einen Nachweis für die Schulausbildung/Berufsausbildung in deutscher Sprache ein.
Wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, bekommen Sie von uns eine Bestätigung. Anschließend überprüfen wir Ihren Antrag. Sie bekommen so schnell wie möglich eine Antwort. Dies kann einige Zeit dauern, je nachdem wie viele Anträge wir aktuell erhalten.
Wenn Sie unsere Eingangsbestätigung erhalten haben, können Sie sicher sein, dass Ihr Antrag von uns bearbeitet wird. Sie müssen nicht separat nachfragen.
Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an.
Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen:
- Namensänderung
- Adressänderung
Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Nennen Sie auch Ihre Vorgangsnummer.
Sie können die Nachricht per E-Mail schicken. Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig.
Wichtig für Übersetzungen:
- Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein.
- Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist:
Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist.
Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich.
Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt sind.
Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson.
Wir überprüfen, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege: Gibt es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson? Zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten.
Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Anerkennungsbescheid. Sie heißen: wesentliche Unterschiede. Sie können die wesentlichen Unterschiede ausgleichen und damit die volle Gleichwertigkeit erreichen.
Wenn Sie einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen, dann überprüft das LfP detailliert, ob Ihre ausländische Qualifikation gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten.
Der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung kann die Dauer der Verfahrensbearbeitung reduzieren. Auch entstehen für die Beschaffung und Beglaubigung von Unterlagen in der Regel etwas niedrigere Kosten, da weniger Dokumente nötig sind als bei einer Gleichwertigkeitsprüfung.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Diese Dokumente werden laufend aktualisiert und angepasst.
Zum 01.07.2023 wurde das Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte beim Bayerischen Landesamt für Pflege zentralisiert. Ab diesem Tag können Sie einen Antrag bei uns stellen.
Ihre jeweils zuständige Bezirksregierung bearbeitet den Antrag weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
Es erfolgt keine Übergabe an das Bayerische Landesamt für Pflege.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten.
In der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.
Bei unserer Behörde, dem Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP).
Sie können den Antrag hier stellen.
Einen Antrag auf Anerkennung für die weiteren Gesundheitsfachberufe können Sie seit dem 01.07.2025 bei dem Bayerischen Landesamt für Pflege stellen
Ja. Sie können Ihren Antrag online stellen.
Ja, Sie können den Antrag per Post stellen. Bitte schicken Sie Ihren Antrag an: Bayerisches Landesamt für Pflege Anerkennungsverfahren Mildred-Scheel-Straße 4 92224 Amberg Das Antragsformular finden Sie hier.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei einer Einreichung von Dokumenten in Papier-Form diese nicht heften, klammern, tackern oder aufkleben. Ihre Dokumente werden elektronisch erfasst (gescannt). Senden Sie uns daher bitte Ihre Dokumente als lose, geordnete Blattsammlung.
Gerne können Sie statt einer Einreichung der Dokumente in Papier-Form unseren Online-Antrag nutzen und dort die Dokumente elektronisch hochladen.
Einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren kann nur der Arbeitgeber stellen. Pflegefachkräfte können diesen Antrag nicht selbst stellen. Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der ZSEF (Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften).
Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellt die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege.
Ja. Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen. Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich oder sogar notwendig sein.
Sie können Ihren Antrag ab dem 01.07.2023 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen. Vor dem 01.07.2023 sind die Bezirksregierungen zuständig.
Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind:
- Sie wollen in Bayern arbeiten.
- Sie haben in Ihrem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation in der Pflege erworben.
- Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
- Sie dürfen in dem Land, in dem Sie ihre Pflegeausbildung gemacht haben, ohne Einschränkungen in Ihrem Beruf arbeiten.
Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson.
Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.
