Angaben nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz (EMFA)

Diese Seite enthält die Informationen gemäß Art. 25 Abs. 1 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA).

Beauftragungen nach Art. 25 Abs. 1 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA)

Beauftragungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA – European Media Freedom Act) erfolgen gemäß der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), den Anforderungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Maßgebend sind danach insbesondere die Eignung des Mediendiensteanbieters oder des Anbieters der Online-Plattform, um die regional und/oder thematisch gewünschte Zielgruppe zu erreichen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die übrigen nach dem Vergaberecht zu beachtenden Vergabekriterien.

Hinweis

Diese Angaben werden entsprechend den europäischen Vorgaben veröffentlicht und bei Bedarf aktualisiert. Sobald weitere Informationen gemäß EMFA bereitzustellen sind, werden sie an dieser Stelle ergänzt.