Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung nach § 76 SGB XI –
Anlaufstelle bei Streitigkeiten

Die Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung nach § 76 SGB XI ist immer dann gefragt, wenn Kostenträger und Leistungserbringer bei Verhandlungen zu keiner Einigung kommen. Jede beteiligte Partei kann dann die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Sie entscheidet auf Antrag und setzt bei fehlender Einigung den Inhalt von Rahmenverträgen fest.

Sie hat außerdem die Entscheidungskompetenz bei der Festlegung der Pflegesätze. Diese Zuständigkeit ist entsprechend auch auf Vergütungsvereinbarungen für ambulante Pflegeleistungen und auf Vereinbarungen der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung anzuwenden. Die Schiedsstelle kann zudem bei Streitigkeiten im Umlageverfahren im Rahmen der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege- oder Altenpflegehilfeausbildung sowie bei Kürzung der vereinbarten Pflegevergütung wegen Pflichtverletzung bei einer qualitätsgerechten Leistungserbringung angerufen werden.

Die Schiedsstelle ist auch zuständig, wenn bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen sind, bei zwei Beschlussfassungen nacheinander eine Einigung mit den Vertretern der Sozialhilfe nicht zustande kommt.

Nicht schiedsstellenfähig sind

  • die Vergütungen von Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sowie
  • die Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 SGB XI.

Wird die Schiedsstelle angerufen, sind folgende Angaben notwendig:

  • Es sind die Parteien im Verfahren vor der Schiedsstelle unter Benennung der jeweiligen Pflegekasse/Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen überörtlichen Sozialhilfeträgers mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
  • Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu den entsprechenden Verhandlungen aufgefordert hat.
  • Es sind Angaben zu machen über die Gegenstände, über die im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte. Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen.
  • Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Dieses ist zu begründen unter Vorlage entsprechender Unterlagen.

Voraussetzungen

Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, für die das SGB XI eine Entscheidung der Schiedsstelle vorsieht und die im jeweiligen Tatbestand vorgesehenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Rahmenverträge nach § 75 Abs. 4 SGB XI

  • ein Vertrag kommt innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat
  • dies gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen

Verfahrensregelungen nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB XI

  • bei zwei Beschlussfassungen nacheinander kommt eine Einigung mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe nicht zustande

Ausbildungsvergütung nach § 82a Abs. 4 Satz 3 SGB XI

  • Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage

Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 5 SGB XI

  • Eine Pflegesatzvereinbarung kommt innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat.

Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 Satz 3 SGB XI

  • Eine Vereinbarung kommt innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.

Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflegeleistungen nach § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI

  • Eine Vereinbarung kommt innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.

Pflegevergütung wegen Pflichtverletzung bei einer qualitätsgerechten Leistungserbringung nach § 115 Abs. 3 SGB XI

  • Keine Einigung über die Höhe des Kürzungsbetrags

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei uns stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.

Der Antrag ist in fünffacher Ausfertigung einzureichen.

Über den Antrag entscheidet die die Schiedsstelle. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbei zu führen. Gelingt dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss. Bei Einverständnis der Parteien kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Fristen

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann

  • bei Vergütungsverhandlungen frühestens sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen,
  • bei Rahmenvertragsverhandlungen frühestens nach sechs Monaten,
  • bei Entscheidungen der Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit den Trägern der Sozialhilfe, wenn eine Einigung bei zwei Beschlussfassungen nacheinander nicht zustande kommt.
  • Bei der Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 SGB XI gibt es keine Frist.

Kosten

Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 400,00 bis 7.700,00 Euro und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle über Vergütungsfragen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen die Schiedsstelle zu richten. Die Klage hat nur im Fall der Kürzung der Vergütung aufschiebende Wirkung.

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 75, 76, 81, 82a, 85, 87, 89, 115 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI)

Jugendhilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens

Sozialhilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens

  • Kontakt
    Bayerisches Landesamt für Pflege
    Schiedsstelle 76
    Mildred-Scheel-Str. 4
    92224 Amberg
    Tel.: 09621/9669-4040
    Fax: 09621/9669-3333
    E-Mail: Schiedsstelle76@lfp.bayern.de