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Vorlagen und Beispiel-Seite für die Grundelemente zum Aufbau der LfP-Homepage

Anästhesietechnischer Assistent
(ATA)

Diätassistent

Ergotherapeut

Hebamme/Entbindungspfleger

Masseur & medizinischer Bademeister

Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik (MTF)

Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik (MTL)

Medizinischer Technologe für Radiologie (MTR)

Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin (MTV)

Notfallsanitäter

Operationstechnischer Assistent (OTA)

Pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA)

Physiotherapeut

Pflegefachkraft

Bitte beachten Sie:

Der Freistaat Bayern befindet sich in Abstimmung mit den anderen Bundesländern über einen einheitlichen Einführungstermin der Fachsprachenprüfung in der Pflege, um einen Antragstourismus innerhalb Deutschlands zu verhindern und derzeitige Optimierungs- und Beschleunigungsprozesse nicht zu konterkarieren.

Die Einführung der Fachsprachenprüfung für Pflegefachkräfte (Berufsbezeichnung: Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson) ist in nächster Zeit nicht vorgesehen.

Hinweis: Die Einführung der Fachsprachenprüfungen für die übrigen Gesundheitsfachberufe bleibt hiervon unberührt!

Bis zur Einführung der Fachsprachenprüfung für ausländische Pflegefachkräfte werden daher weiterhin B2-Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) akzeptiert. Sobald verbindliche Informationen zu Format und Inhalten der Fachsprachenprüfung für ausländische Pflegefachkräfte und ein konkreter Einführungstermin bekannt sind, informieren wir Sie rechtzeitig auf dieser Seite.

Selbstständig tätige Einzelpersonen

Für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig. Die rechtlichen Grundlagen für das Anerkennungsverfahren bilden § 80, § 81 und § 82 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) i.V.m. Nr. 1.3.2 der Hinweise zum Vollzug der AVSG.

Voraussetzungen für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit

  • Es handelt sich um Alltagsbegleitungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Die Einzelperson ist eine geeignete Fachkraft.
  • Der Nachweis der adäquaten Vertretung wird erbracht.

Alle Voraussetzungen gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 AVSG sind erfüllt.

Zuständige Stelle

Bayerisches Landesamt für Pflege

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wenden sich für eine Registrierung an die in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird. Mit der Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt.

Voraussetzungen für die Registrierung von ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen

  • Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
  • Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
  • Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung von acht Unterrichtseinheiten absolviert.
  • Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz.
  • Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement.

Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.

Zuständige Stelle

Regionale Fachstelle für Demenz und Pflege Ihres Regierungsbezirks

Selbstständig tätige Einzelpersonen

Für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig. Die rechtlichen Grundlagen für das Anerkennungsverfahren bilden § 80, § 81 und § 82 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) i.V.m. Nr. 1.3.2 der Hinweise zum Vollzug der AVSG.

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wenden sich für eine Registrierung an die in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird. Mit der Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt.

Voraussetzungen für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit

  • Es handelt sich um Alltagsbegleitungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Die Einzelperson ist eine geeignete Fachkraft.
  • Der Nachweis der adäquaten Vertretung wird erbracht.

Alle Voraussetzungen gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 AVSG sind erfüllt.

Voraussetzungen für die Registrierung von ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen

  • Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
  • Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
  • Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung von acht Unterrichtseinheiten absolviert.
  • Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz.
  • Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement.

Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.

Zuständige Stelle

Bayerisches Landesamt für Pflege

Zuständige Stelle

Regionale Fachstelle für Demenz und Pflege Ihres Regierungsbezirks

Selbstständig tätige Einzelpersonen

Für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig. Die rechtlichen Grundlagen für das Anerkennungsverfahren bilden § 80, § 81 und § 82 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) i.V.m. Nr. 1.3.2 der Hinweise zum Vollzug der AVSG.

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wenden sich für eine Registrierung an die in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird. Mit der Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt.

Voraussetzungen für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit

  • Es handelt sich um Alltagsbegleitungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Die Einzelperson ist eine geeignete Fachkraft.
  • Der Nachweis der adäquaten Vertretung wird erbracht.

Alle Voraussetzungen gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 AVSG sind erfüllt.

Voraussetzungen für die Registrierung von ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen

  • Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
  • Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
  • Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung von acht Unterrichtseinheiten absolviert.
  • Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz.
  • Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement.

Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.

Zuständige Stelle

Bayerisches Landesamt für Pflege

Zuständige Stelle

Regionale Fachstelle für Demenz und Pflege Ihres Regierungsbezirks

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Rechtliche Grundlagen

Das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 – 2. NHG 2018) beschlossen und ist rückwirkend zum 01.05.2018 in Kraft getreten.

Kontakt

Bayerisches Landesamt für Pflege
Landespflegegeld
Postfach 13 65
92203 Amberg
09621 9669-2444
landespflegegeld@lfp.bayern.de

telefonische Service-Zeiten:
Mo-Fr, 10:00-12:00 Uhr
Mo 14:00-16:00 Uhr
Do 13:00-16:00 Uhr

Wichtige Hinweise

  • Das Landespflegegeld muss einmalig bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres, also bis zum 31.12., beantragt werden. Kann der Antrag nicht vollständig eingereicht werden, ist er zur Fristwahrung unvollständig zu stellen.
  • Nach erfolgter Bewilligung ist eine erneute Antragstellung nicht nötig, der Antrag wirkt fort, solange er nicht zurückgenommen wird.
  • Bitte geben Sie im Antragsformular die Adresse an, an der Sie offiziell beim Einwohnermeldeamt gemeldet sind.
  • Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche die Adresse ist, bei der Sie offiziell gemeldet sind, können Sie diese bei Ihrer Gemeinde erfragen.
  • Sie müssen eine Kopie des Bescheides Ihrer Pflegekasse bzw. des Sozialhilfeträgers beilegen, aus der sich Ihr Pflegegrad ergibt. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes reicht nicht.
  • Wenn Sie den Antrag für eine andere Person stellen wollen, müssen Sie zusätzlich entweder eine entsprechende Vollmacht oder eine Kopie des Betreuerausweises beilegen.
  • Wenn Sie den Antrag für Ihr Kind stellen, müssen beide Elternteile unterschreiben. Andernfalls benötigen wir einen Nachweis über die alleinige elterliche Sorge.
  • Bitte verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern

Unterlagen zur Antragstellung

Sie können den Antrag über unser Online-Formular oder postalisch stellen.

  • Online-Antrag auf Landespflegegeld
    Hierbei müssen Sie sich mit Ihrem Elster-Zertifikat oder dem neuen Personalausweis (nPA) anmelden. Bei dem Elster-Zertifikat handelt es sich um das Zertifikat, das Sie vom Finanzamt für Ihre Steuererklärung bekommen haben.
  • Antragsformular
    Das Antragsformular bekommen Sie hier zum Download. Sie können den Antrag nach dem Download ausdrucken und handschriftlich ausfüllen oder zunächst am Computer ausfüllen und erst dann ausdrucken.In manchen Fällen kann es sein, dass Probleme beim Ausdrucken des Antragsformulars mit der Größe der Buchstaben in den Formularfeldern auftreten. Damit die Formularfelder einwandfrei funktionieren, müssen Sie die PDF-Datei auf Ihrem Computer abspeichern und von dort aus öffnen, um den Antrag auszufüllen und anschließend auszudrucken. Wenn Sie keine Drucker haben, gibt es hier die Möglichkeit sich den Antrag kostenlos per Post zuschicken zu lassen. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragformular senden Sie bitte per Post an.

    Bayerisches Landesamt für Pflege

    – Landespflegegeld –
    Postfach 13 65
    92203 Amberg
  • Eine Antragstellung per E-Mail ist nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich. In diesem Fall senden Sie den Antrag bitte an Landespflegegeld@lfp.bayern.de. Eine einfache E-Mail reicht auch bei Übermittlung des Antrags als PDF-Datei nicht aus.

Wichtige Informationen & Hinweise

Inhaltsverzeichnis zu den verschiedenen Fördertatbeständen

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Unterlagen & Dokumente

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Kontakt

Bayerisches Landesamt für Pflege
Landespflegegeld
Postfach 13 65
92203 Amberg
09621 9669-2444
landespflegegeld@lfp.bayern.de

telefonische Service-Zeiten:
Mo-Fr, 10:00-12:00 Uhr
Mo 14:00-16:00 Uhr
Do 13:00-16:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

Das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 – 2. NHG 2018) beschlossen und ist rückwirkend zum 01.05.2018 in Kraft getreten.