Krankenhauszukunftsfonds

Die Akutversorgung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern spielt für eine qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung eine große Rolle. Hierfür sind unter anderem eine gute technische Ausstattung und ein hohes Digitalisierungsniveau der Krankenhäuser erforderlich. Daher soll durch gezielte Projekte in diesen Bereichen das Digitalisierungsniveau spürbar angehoben und die IT-Sicherheit deutlich verbessert werden.

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen nach § 19 der Krankenhausstrukturfondsverordnung (KHSFV), die das Ziel der Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser sowohl mit Blick auf die Binnendigitalisierung der Krankenhäuser als auch der sektorenübergreifenden Vernetzung verfolgen. Schwerpunkt liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin unter besonderer Beachtung der IT-Sicherheit.

Ziel ist eine modernere und bessere Ausstattung der Krankenhäuser im Bereich der Digitalisierung , eine Verbesserung der medizinischer Versorgung und eine Steigerung der Versorgungsqualität. Gleichzeitig wirken sich diese Maßnahmen positiv auf das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus.

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Unterlagen zur Antragstellung

Unterlagen

Wichtige Hinweise

Begriffsklärung & relevante Fristen

  • Bewilligungszeitraum:
    Innerhalb dieses Zeitraums muss der Rechtsgrund für die förderfähigen Kosten geschaffen werden; d.h. Verträge müssen geschlossen bzw. Zuschläge erteilt werden. Der Bewilligungszeitraum wurde festgesetzt auf den 02.09.2020 bis 31.12.2024. Betriebs- und Wartungskosten sind für drei Jahre förderfähig, auch wenn sie anteilig für einen Zeitraum nach dem 31.12.2024 anfallen, soweit diese Leistungen bereits vor dem Ablauf des Jahres 2024 begründet wurden. Insofern gelten die bisher mitgeteilten und in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Fristen weiterhin unverändert.
  • Umsetzungszeitraum:
    Der Umsetzungszeitraum für alle Vorhaben endet am 01.12.2025; d.h. die Vorhaben müssen bis 01.12.2025 vollständig umgesetzt und abgeschlossen werden. Ein Vorhaben gilt dann als abgeschlossen, wenn die Maßnahmen umgesetzt, d.h. die Hardware besorgt, die Software installiert und die MUSS‐Kriterien erfüllt sind. Die Betriebs‐ und Wartungskosten sind in der Regel dann noch nicht ausgeschöpft. Die Kosten für Wartung und Betrieb können trotz des Vorhabenendes aber weiterhin für bis zu drei Jahre geltend gemacht werden, solange innerhalb des Bewilligungszeitraumes die zukünftig anfallenden Kosten festgesetzt und somit eine zweckentsprechende Verwendung der Fördergelder nachgewiesen wurde.
  • Vorlage des Schlussverwendungsnachweis:
    Der Schlussverwendungsnachweis für jedes Vorhaben ist innerhalb eines halben Jahres nach Vorhabensende und spätestens bis 01.12.2025 beim Landesamt für Pflege einzureichen. Hintergrund ist, dass die Schlussverwendungsnachweise geprüft und bis Mitte 2026 an das Bundesamt für Soziale Sicherung weitergegeben werden müssen. Um eine ordnungsgemäße Prüfung und anschließende Weiterleitung der Schlussverwendungsnachweise an das Bundesamt für Soziale Sicherung gewährleisten zu können, ist der Schlussverwendungsnachweis für jedes Vorhaben mit den entsprechenden Unterlagen dem Landesamt für Pflege bis spätestens 01.12.2025 vorzulegen.

Die Mittel des Bundes werden von der EU im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) refinanziert (weiterführende Informationen siehe „Refinanzierung durch ARF: Berichts- und Mitwirkungspflichten der Antragsteller“). Die Erfahrungen mit der Erstellung der bisherigen Zahlungsanträge Deutschlands im Rahmen des DARP zeigen, dass mit einem Zahlungsantrag ein umfangreiches und sehr detailliertes Nachweisverfahren einhergeht, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Das bedeutet u. a., dass die EU-Kommission mit kurzen Fristen Nachweise anfordern wird, um sicherzustellen, dass bestimmte Meilensteine erreicht wurde. Es ist daher von jedem Krankenhausträger sicherzustellen, dass die Vorhaben fristgerecht umgesetzt und abgeschlossen werden und die erforderlichen Nachweise insbesondere zum erfolgreichen Projektabschluss dem Landesamt für Pflege zur Prüfung vorgelegt werden.

Inhaltsverzeichnis zu den verschiedenen Fördertatbeständen

Fördervoraussetzungen

Förderungsempfänger

Fördermittelempfänger ist/sind der/die Krankenhausträger. Die Antragsberechtigung eines Krankenhausträgers richtet sich nach den Vorschriften des KHG. Demnach können die Krankenhausträger eine Förderung beantragen, soweit und solange sie in dem Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Der Fördermittelempfänger muss der Vorhabenträger sein.

Weitere Voraussetzungen

Die Vorhaben sind nur förderfähig, wenn

  • international anerkannte technische, syntaktische und semantische Standards zur Herstellung einer durchgehenden einrichtungsinternen und einrichtungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste verwendet werden,
  • die Vorgaben zur Interoperabilität, die sich aus den Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergeben, berücksichtigt werden
  • generierte, für Patientinnen und Patienten relevante, Dokumente und Daten in die elektronische Patientenakte nach § 341 SGB V übertragbar sind,
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik berücksichtigt werde
  • nach § 14a Abs. 3 Satz 5 KHG mindestens 15 Prozent der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit verwendet werden. Ziel dessen ist es, dass alle geförderten Maßnahmen bereits zu Beginn den Anforderungen und Standards der IT- und Cybersicherheit entsprechen.
  • bei der Vergabe von Aufträgen die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend berücksichtigt werden. Es gelten hierbei die sonst üblichen Regelungen und
  • die allgemeinen und bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Somit werden auch die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz beim Einsatz digitaler Technologien von vorneherein berücksichtigt und auch die Rechte der betroffenen Patientinnen und Patienten hinreichend gewahrt.

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Krankenhaus ist § 75c SGB V zu berücksichtigen und die ab dem 01.01.2022 geltenden Anforderungen grundsätzlich bei der Förderung nach §14a KHG anzuwenden. Es sind durchgehend entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von der Verfügbarkeit, Unversehrtheit und Vertraulichkeit von betroffenen Informationen zu etablieren.

Im Rahmen der geförderten Strukturen sind Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen.

Soweit diese noch nicht vollumfänglich verfügbar sind, sind die geförderten informationstechnischen Infrastrukturen des Krankenhauses gezielt so zu gestalten, dass eine Migration zur Nutzung der jeweiligen Dienste und Anwendungen der TI mit wirtschaftlich und organisatorisch vertretbarem Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Fristen ermöglicht wird. Eine entsprechende Anbindung ist mit der Verfügbarkeit der entsprechenden Dienste oder Anwendungen verpflichtend umzusetzen und begründet keinen erneuten Fördertatbestand.

Das Vorhaben muss nach Maßgabe des § 19 KHSFV förderfähig sein; d.h. es muss einem der in § 19 KHSFV aufgeführten Tatbestände zuzuordnen sein. Diese sind grundsätzlich jedoch nicht als Abgrenzung zueinander zu verstehen. Die Fördertatbestände können auch ineinandergreifen, sich überschneiden oder aufeinander aufbauen. Die Förderung nach anderen Tatbeständen, die nicht in § 19 KHSFV angegeben sind, ist ausgeschlossen. Die Aufzählung in § 19 KHSFV ist abschließend.

Die als „Muss-Kriterien“ definierten Anforderungen der jeweiligen Fördertatbestände gilt es im Zuge eines Fördervorhabens umfassend und in Gänze zu berücksichtigen und umzusetzen. Sie sind somit als Mindestanforderungen zu verstehen. Die „Kann-Kriterien“ hingegen stellen optional umzusetzende Anforderungen dar. Die aufgeführten „Kann-Kriterien“ sind weder abschließend noch haben sie den Anspruch der Vollständigkeit. Die Muss- und Kann-Kriterien sind der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV zu entnehmen.

Zusätzliche Informationen

Durch den Bundesanteil werden 70 Prozent der jeweils förderfähigen Projektkosten gedeckt. Die zusätzlich erforderliche Ko-Finanzierung in Höhe von 30 Prozent ist durch die Länder, die Krankenhausträger oder beide gemeinsam zu erbringen – in Bayern übernimmt der Freistaat die 30 Prozent in voller Höhe.

Kontakt

Bayerisches Landesamt für Pflege
Abteilung Förderverfahren
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621/9669-4910
krankenhauszukunftsfonds@lfp.bayern.de