Förderfähig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung, die als Hauptzweck insbesondere die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der pflegerischen Versorgung oder die Förderung einer stärkeren Beteiligung der Pflegebedürftigen verfolgen. Damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen sind ebenfalls förderfähig.
Vorbehaltlich der Verabschiedung des Nachtragshaushalts können ab 01.05.2025 Anträge gestellt werden.
Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung ist die Vorlage des Zuwendungsbescheides der für den Vollzug des Bundesförderprogramms zuständigen Pflegekasse, der nach dem 01.04.2025 erlassen wurde sowie eine Erklärung zur Einhaltung der sich aus dem Beihilferecht ergebenden Vorgaben (DAWI-De-minimis-Erklärung).
Die abschließende Festsetzung der Höhe der Zuwendung und die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage der durch die Pflegekasse geprüften Abrechnung, die gleichzeitig den geprüften Verwendungsnachweis für die Komplementärförderung darstellt.