CoPflegeInvestR –
Richtlinie zur Gewährung eines Ausgleichs für die coronabedingten Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in vollstationären Einrichtungen der Pflege

Der finanzielle Ausgleich für coronabedingte Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen bei vollstationären Einrichtungen wird bis zum 30.06.2022 verlängert.
Es soll verhindert werden, dass Einrichtungen auf Grund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Existenznöte geraten. Für die Betreuung und Versorgung der Pflegebedürftigen in Bayern sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen von immenser Bedeutung.

Mit dem Programm „COPFLEGE“ sollen die COVID-19 bedingten Mindereinnahmen der stationären Pflegeeinrichtungen im Bereich der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen seit 04.042020 bis – soweit erforderlich – längstens zum 30.06.2022 ausgeglichen werden.

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die nach Maßgabe der Richtlinie Corona-Pflege Investitionsumlage – CoPflegeInvestR und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgereicht wird.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die eine zugelassene Pflegeeinrichtung mit Sitz im Freistaat Bayern betreiben und die Mindereinnahmen nachweisen.

Wichtige Informationen & Hinweise

Anträge die bis zum Ablauf des 30.11.2021 bereits beim LfP gestellt wurden, gelten auch für den verlängerten Ausgleichszeitraum als gestellt. Das Antragsformular muss nicht nochmals eingereicht werden. Es sind lediglich die Excel-Tabellen für die Erfassung der Wochenmeldungen (Anlage 2) weiter einzureichen.

Gleiches gilt für Anträge, die noch nach CoTapfInvestR gestellt wurden.

Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch für den verlängerten Ausgleichszeitraum eine Mitteilung und ein Nachweis von Änderungen der grundlegenden Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist. In einem solchen Fall müssen die entsprechenden Unterlagen an das LfP übermittelt werden.

Darüber hinaus können auch Einrichtungen, die bisher noch keinen Antrag auf Ausgleichszahlungen nach CoPflegeInvestR gestellt haben, nun einen Antrag stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall sind die kompletten Antragsunterlagen samt Anlagen auszufüllen und einzureichen.

BITTE BEACHTEN SIE !

Die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffen allein die Antragstellung für Tagespflegeeinrichtungen.

Die Unterlagen zur Beantragung einer Ausgleichsleistung bei Einrichtungen der Tagespflege senden Sie bitte weiterhin an tapf@lfp.bayern.de.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Unterlagen für die Antragstellung der vollstationären Einrichtungen der Pflege unter dem Unterpunkt CoPflegeInvestR auf der Homepage des LfP eingestellt.

Unterlagen & Dokumente

Dokumente zur Antragstellung

Der Antrag ist beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) unter Verwendung der Vordrucke mit den dort genannten Unterlagen vollständig bis spätestens 30.06.2022 einzureichen. Der Antrag kann in elektronischer Form gestellt werden.

Der Antrag kann in elektronischer Form gestellt werden. Verfügt eine Begünstigte oder ein Begünstigter über mehrere Standorte, muss für jeden Standort eine separate Antragstellung erfolgen. Der Antrag muss von einer autorisierten Person der oder des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Darüber hinaus werden noch weitere Unterlagen zur Antragsbearbeitung benötigt (eine Liste hierzu finden Sie auch direkt im Antragsformular):

  • Handelsregisterauszug/ anderer geeigneter Nachweis der Vertretungsberechtigung

  • Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI

  • Nachweis, in welcher Höhe gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen auf die Tagespflegegäste tatsächlich umgelegt wurden

  • Nachweis über den Erhalt einer Erstattung sonstiger Mindereinnahmen gem. § 150 SGB XI

  • Nachweis, welche weiteren Leistungen die Tagespflegeeinrichtung erhalten hat, die einem vergleichbaren Zweck dienen

  • Nachweis über erhaltene oder beantragte Versicherungsleistungen/ Entschädigungen von Versicherungen aufgrund bestehender oder bestandener Versicherungen im Zuge der Corona-Pandemie

Rechtliche Grundlagen

Das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 – 2. NHG 2018) beschlossen und ist rückwirkend zum 01.05.2018 in Kraft getreten.

Richtlinie:

Änderung bzgl. Verhältnis zu anderen Leistungen und Mehrfachförderungen:

Änderung der Richtlinie im Zusammenhang mit der Verlängerung des Ausgleichszeitraums:

Kontakt

Bayerisches Landesamt für Pflege
Förderverfahren
Postfach 13 65
92203 Amberg
+49 9621 9669-2595
tapf@lfp.bayern.de

FAQs

Hier finden Sie unsere FAQ zur Richtlinie über die Gewährung eines Ausgleichs für die coronabedingten Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in der Tagespflege.