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Anerkennung als Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer in Bayern2025-12-11T15:07:39+01:00

Anerkennung als Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer in Bayern

Sie haben eine Berufsqualifikation der Pflege aus dem Ausland und möchten in Bayern als Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer arbeiten? Dann können wir Ihre Qualifikation überprüfen. Dafür müssen Sie einen Antrag bei uns stellen. Wir sind zuständig für die Anerkennung als Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer.

Haben Sie Fragen?

Bitte lesen Sie unsere FAQs (häufige Fragen und Antworten). Am Ende der Internetseite finden Sie außerdem Checklisten, Informationsblätter, wichtige Links und kostenfreie Angebote von Beratungsstellen.

Hier (PDF) finden Sie unsere FAQs zur Anerkennung als Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer in Bayern
(Hier fehlt noch die PDF; auf der aktuellen Homepage sind die FAQs dynamisch bzw. in die Seite eingebunden, bis zum 01.01. nicht umsetzbar)

Die Tätigkeit als „Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer (Altenpflege)“ bzw. „Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“ ist in Bayern nicht reglementiert. Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation können ohne Anerkennung in nicht reglementierten Berufen arbeiten. Sie dürfen sich in Bayern nur dann als „Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer (Altenpflege)“ bzw. „Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“ bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

Informationen zur bayerischen Ausbildung und zum Beruf Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer in Bayern finden Sie hier (PDF).
Unseren Flyer zum Verfahren Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer finden Sie hier (PDF).

Zuständigkeit Anerkennung Pflegefachhelfer

Das Bayerische Landesamt für Pflege ist in Bayern für die staatliche Anerkennung von ausländischen Pflegefachhelferinnen / Pflegefachhelfern zuständig.

Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren

  • Sie planen in Zukunft in Bayern zu arbeiten.
    Sie haben im Ausland eine Ausbildung / eine Berufsqualifikation / ein Studium als Pflegekraft abgeschlossen. Sie haben darüber ein Abschlusszeugnis (Diplom).
  • Für die Anerkennung muss Ihre ausländische Berufsqualifikation gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer sein.
  • Stellen Sie bitte einen Antrag.
    Wir prüfen anschließend, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bitte beachten Sie unser Merkblatt Voraussetzungen (PDF).

Allgemeiner Ablauf des Verfahrens

1. Sie stellen einen Antrag
Sie bekommen von uns direkt nach dem Abschicken des Online-Antrags eine E-Mail mit der Bestätigung, dass Ihr Antrag bei uns eingegangen ist. Falls noch Dokumente fehlen, bekommen Sie innerhalb von einem Monat nach der Antragstellung eine Nachricht von uns. Wir informieren Sie, welche Dokumente Sie uns nachreichen müssen.

2. Antragsprüfung
Wir überprüfen Ihren Antrag nach Aktenlage anhand Ihrer Dokumente. Sobald die Dokumente vollständig sind, überprüfen wir, ob es wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der bayerischen Qualifikation als „Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer (Altenpflege)“ bzw. „Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“ gibt.
Wir berücksichtigen außerdem Dokumente über Ihre Berufserfahrung und Ihre Fort- und Weiterbildungen im Bereich Pflege.

3. Entscheidung
Falls es keine wesentlichen Unterschiede gibt, bekommen Sie die Anerkennung als Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer: Sie bekommen von uns einen Bescheid über die volle Gleichwertigkeit. Das bedeutet: Ihre ausländische Pflegequalifikation ist dann gleichwertig zur bayerischen Ausbildung.
Mit dem Bescheid über die volle Gleichwertigkeit dürfen Sie sich Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer nennen und Sie haben denselben rechtlichen Status wie Absolventen der bayerischen Ausbildung.

Falls es wesentliche Unterschiede gibt, ist eine Anerkennung zunächst nicht möglich. Wir informieren Sie schriftlich über Ihre weiteren Möglichkeiten.
Falls wir die Gleichwertigkeit endgültig nicht feststellen können, müssen wir Ihren Antrag ablehnen.

Beachten Sie unser Merkblatt Verfahrensablauf (PDF).

Bearbeitungsdauer

Wir entscheiden innerhalb von drei Monaten über Ihren vollständigen Antrag. Wichtig: Die Frist von drei Monaten startet erst, wenn uns alle Dokumente vollständig vorliegen. Die Frist kann in begründeten Fällen ein Mal verlängert werden.

Nötige Dokumente

Damit wir Ihren Antrag bearbeiten können, benötigen wir verschiedene Dokumente von Ihnen. Bitte lesen Sie unser Merkblatt und stellen Sie den Antrag erst, wenn Sie alle nötigen Dokumente vorbereitet haben. Das Merkblatt finden Sie hier (PDF).

Wir benötigen Ihre Dokumente nicht in Papierform, sondern nur digital (Foto oder Scan). Wichtig: Die Fotos / Scans müssen in Farbe, gut lesbar und vollständig sein. Wir benötigen in der Regel keine Originalpapiere, keine amtlich beglaubigten Kopien, keine Apostillen oder Legalisierungen, außer wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf, uns diese zu schicken.

Ihre Dokumente brauchen wir in der Originalsprache und zusätzlich in deutscher Übersetzung. Wichtig: Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer / Dolmetscher in Deutschland oder im Ausland sein.

Kosten

Das Verfahren kostet Geld. Wir berechnen Ihnen eine Gebühr von 40 bis 70 Euro.
Es gibt Fördermöglichkeiten. Beachten Sie unsere FAQs (PDF) und unser Merkblatt Kosten (PDF).

Bildungsprogramm zur Integration ausländischer Pflegekräfte (externe Links)

Anerkennungsberatung (externe Links)

26.12.2025 | Gerlach: Bayern hat 2025 erfolgreich den Ausbau von Pflegeplätzen gefördert – Bayerns Gesundheitsministerin: 32 PflegesoNah-Förderbescheide mit einem Gesamtvolumen von rund 63 Millionen Euro bewilligt – StMGP2026-01-20T08:38:53+01:00

Gerlach: Bayern hat 2025 erfolgreich den Ausbau von Pflegeplätzen gefördert –
Bayerns Gesundheitsministerin: 32 PflegesoNah-Förderbescheide mit einem Gesamtvolumen von rund 63 Millionen Euro bewilligt

München, 26. Dezember 2025
PM 249/GP

Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerium hat im Jahr 2025 erfolgreich den Ausbau von zahlreichen Pflegeplätzen gefördert. Konkret wurden im Rahmen des Programms „Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNah“ 32 Förderbescheide mit einem Gesamtvolumen von rund 63 Millionen Euro bewilligt. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Freitag hingewiesen.

Gerlach betonte: „Wir investieren ganz bewusst in den Ausbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen. Denn eine starke Pflegeinfrastruktur ist ein zentraler Baustein für ein gutes Leben im Alter. In diesem Jahr haben wir bayernweit 1555 Pflegeplätze gefördert.“

Gerlach fügte hinzu: „Wir müssen uns weiterhin den demografischen Herausforderungen stellen und unsere Versorgungsstrukturen anpassen. Denn: Die Zahl pflegebedürftiger Menschen steigt kontinuierlich. Mir ist es ein wichtiges Anliegen, dass pflegebedürftige Menschen in Bayern am Wohnort die Versorgung und Betreuung bekommen, die sie benötigen und die sie sich wünschen.“

Durch die staatlichen Mittel können Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze, aber auch Dauerpflegeplätze sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften und Begegnungsstätten gefördert werden. Seit 2023 können auch Projekte zur Verhinderungspflege und palliativen Pflege gefördert werden. Ziel ist es, Pflege dorthin zu bringen, wo die Menschen leben.

Die Ministerin hob hervor: „Der Name des Förderprogramms drückt aus, worum es geht: Wir wollen Pflege im sozialen Nahraum fördern. Pflege muss zu den Menschen kommen – nicht umgekehrt. Und besonders wichtig ist es mir auch, dass ältere und pflegebedürftige Menschen nicht nur ihre bestehenden Kontakte aufrechterhalten können, sondern auch neue Kontakte knüpfen können.“

Besonders hoch fiel die Förderung für unter anderem folgende Projekte aus: Neubau eines Seniorenzentrums in Günzburg (rund 14,2 Mio. Euro), Modernisierung des Hl. Geist Spitals in Landshut (6,9 Mio. Euro), Neubau des „AWO Soziales Kompetenz-Zentrum Kornburg“ in Nürnberg (6,18 Mio. Euro), Umbau und Modernisierung des Kreisalten- und Pflegeheims in Werneck (4,9 Mio. Euro), Neubau einer Pflegeeinrichtung in Eisingen im Landkreis Würzburg (4,8 Mio. Euro) und Umbau sowie Erweiterung des Pflegeheims „Martin-Schalling-Haus“ im oberpfälzischen Neumarkt (rund 3,7 Mio. Euro).

Seit dem Start des Programms im Jahr 2020 wurden rund 410 Millionen Euro investiert, um rund 8.900 Pflegeplätze zu modernisieren oder neu zu schaffen. Gerlach hob hervor: „Wir wollen die pflegerische Versorgung langfristig sichern. Deshalb denken wir nicht in Jahreszahlen, sondern in Strukturen, die für die kommenden Jahrzehnte tragen.“

Die Ministerin ergänzte: „Unser Investitionskostenförderprogramm stößt von Beginn an auf große Resonanz. Ich danke den Trägern ganz herzlich für ihr großes Engagement. Sie haben mit tollen Ideen überzeugt und damit den Erfolg des Förderprogramms erst ermöglicht.“

 

15.12.2025 | Gerlach fördert wohnortnahe Pflege mit 1,9 Millionen Euro – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin: Projekte für zukunftsorientierte Pflegestrukturen in mehreren Regierungsbezirken unterstützt – StMGP2026-01-20T08:34:41+01:00

Gerlach fördert wohnortnahe Pflege mit 1,9 Millionen Euro – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin: Projekte für zukunftsorientierte Pflegestrukturen in mehreren Regierungsbezirken unterstützt

München, 15. Dezember 2025
PM 245/GP

Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach stärkt die wohnortnahe Pflege in mehreren Regierungsbezirken zum Jahresende mit insgesamt 1,9 Millionen Euro. Gerlach betonte am Montag anlässlich der Bewilligung mehrerer Förderanträge: „Wir unterstützen mehrere zukunftsweisende Projekte für eine starke wohnortnahe Pflege. Dafür investieren wir fast 1,9 Millionen Euro aus unserem Programm ‚Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR‘. Die geförderten Projekte werden einen Beitrag dazu leisten, dass ältere Menschen länger gut und selbstbestimmt in ihren eigenen Wohnungen leben können. Wir helfen damit, Pflegestrukturen für morgen vor Ort zu schaffen.“

Konkret wurden in den vergangenen Tagen acht Förderbescheide für Projekte aus Oberbayern, Mittel- und Oberfranken, Schwaben und der Oberpfalz ausgestellt. Mit knapp 650.000 Euro fördert der größte Einzelbetrag eine Begegnungsstätte mit Quartiersmanagement in München. In Mittelfranken werden zwei Projekte in Roth und Nürnberg mit zusammen rund 560.000 Euro unterstützt. In Neumarkt in der Oberpfalz, dem schwäbischen Donau-Ries und dem oberfränkischen Forchheim werden Treffpunkte, Nachbarschaftshilfen und Gute-Pflege-Lotsen gefördert.

Gerlach erklärte: „Die geförderten Vorhaben sind allesamt Leuchtturmprojekte in ihren Regionen. Ich freue mich, dass sich so viele Kommunen auf den Weg machen und die pflegerische Versorgung vor Ort aktiv gestalten. Passgenaue Ideen, die immer den Bedarf vor Ort im Blick haben, sind ein Schlüssel für zukunftsfähige Strukturen vor Ort.“

Die Ministerin erläuterte: „Wohnortnahe Lösungen sind für die Zukunft besonders wichtig. Denn rund 80 Prozent der Pflegebedürftigen werden schon jetzt zu Hause betreut und versorgt. Deshalb stellen wir im Rahmen des Förderprogramms ‚Gute Pflege. Daheim in Bayern‘ jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung. Mit dem Geld wollen wir die Kommunen dabei unterstützen, den Bürgerinnen und Bürgern eine pflegerische Versorgung im vertrauten Umfeld dauerhaft zu ermöglichen und passgenaue Angebote für die individuelle Situation vor Ort zu entwickeln. Die Betroffenen sollen ihre Eigenständigkeit bewahren und weiterhin am sozialen Leben teilnehmen können.“

14.12.2025 | Gerlach: Bayerns „Initiative Klartext Pflegedokumentation“ entlastet Pflegekräfte – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin zieht nach rund einem Jahr positive Bilanz – StMGP2026-01-20T08:31:15+01:00

Gerlach: Bayerns „Initiative Klartext Pflegedokumentation“ entlastet Pflegekräfte – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin zieht nach rund einem Jahr positive Bilanz

München, 14. Dezember 2025
PM 244/GP

Bayerns Online-Veranstaltungsreihe der „Initiative Klartext Pflegedokumentation (IKP)“ hat erfolgreich zum Abbau von Bürokratie beigetragen und damit Pflegekräfte entlastet. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Sonntag hingewiesen. Sie betonte: „Wir konnten durch die Informations-Veranstaltungsreihe wertvolle Hinweise zur Pflegedokumentation geben und haben viele positive Rückmeldungen erhalten.“

Die „Initiative Klartext Pflegedokumentation“ besteht aus dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP), dem Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) sowie Vertreterinnen und Vertretern der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) sowie dem Medizinischen Dienst (MD) Bayern. Sie startete im August vergangenen Jahres, im Oktober 2024 folgte die Online-Veranstaltungsreihe.

Die Ministerin erklärte: „Zur Ergänzung des Informationsangebots stehen ab sofort kurze Erklärvideos auf der Homepage der IKP zur Verfügung. Diese Videos fassen die wichtigsten Botschaften und Handlungsempfehlungen rund um die Mythen der Pflegedokumentation zusammen.“

Die Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bayern, Prof. Dr. Claudia Wöhler, sagte: „Eine gute und sinnhafte Pflegedokumentation ist präzise und sparsam. Sie enthält alle notwendigen Informationen und verfolgt das Ziel einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Pflegebedürftigen. Oft wird aufgrund von Gewohnheiten oder falschen Annahmen aber immer noch zu viel dokumentiert. Weit verbreitete Aussagen – wie z. B. ‚Was nicht geschrieben ist, ist nicht gemacht‘ oder ‚Es wird nur für die Prüfbehörden dokumentiert‘ – werden in den Onlineveranstaltungen auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und Empfehlungen für den pflegerischen Alltag abgeleitet.“

Gerlach erläuterte: „In monatlichen Online-Veranstaltungen wurde von Oktober 2024 bis Juli 2025 über die zehn ‚Mythen‘ der Pflegedokumentation aufgeklärt. Pro Veranstaltung haben im Durchschnitt 145 Pflegekräfte teilgenommen – überwiegend aus der stationären Langzeitpflege. Die zahlreichen positiven Rückmeldungen zu diesem Format zeigen, dass für die Teilnehmenden neben den Informationen zum Faktencheck Pflegedokumentation vor allem auch der Austausch mit den beiden Prüfinstanzen Medizinischer Dienst Bayern und den Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht gewinnbringend waren – sowie die Erfahrungen anderer Einrichtungen.“

Der Präsident des Bayerischen Landesamts für Pflege (LfP), Bernhard Scheibl, betonte: „Ich freue mich sehr, dass die Veranstaltungsreihe ‚IKP zum Anfassen‘ fortgesetzt wird. Die gemeinsame Diskussion zwischen den Prüfbehörden und der Pflegepraxis sowie dem LfP trägt sehr zum gegenseitigen Verständnis bei, um Dokumentationsprozesse effizienter zu gestalten.“

Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter: www.lfp.bayern.de/dialogreihe-ikp-zum-anfassen

Kontakt zur Initiative Klartext Pflegedokumentation:
E-Mail: ikp@lfp.bayern.de
Web: www.klartext-pflegedokumentation.bayern.de

 

12.12.2025 | Gerlach: Bayerischer Demenzfonds fördert zusätzliche Projekte mit knapp 143.000 Euro – Bayerns Gesundheitsministerin setzt sich für mehr Teilhabe von Menschen mit Demenz ein – StMGP2026-01-20T08:17:50+01:00

Gerlach: Bayerischer Demenzfonds fördert zusätzliche Projekte mit knapp 143.000 Euro – Bayerns Gesundheitsministerin setzt sich für mehr Teilhabe von Menschen mit Demenz ein

München, 12. Dezember 2025
PM 243/GP

Das Expertengremium für den Bayerischen Demenzfonds hat zwölf weitere Projekte für eine Förderung mit einer Gesamtsumme von knapp 143.000 Euro ausgewählt. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Freitag hingewiesen. Die Ministerin betonte: „Es muss selbstverständlich sein, dass Menschen mit Demenz einen Platz mitten in unserer Gesellschaft haben. Dafür müssen wir konkrete Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe schaffen. Mit dem Demenzfonds fördern wir daher verschiedene Ansätze, die genau das tun. In der ersten Förderrunde 2025 des Bayerischen Demenzfonds werden dafür knapp 143.000 Euro zur Verfügung gestellt.“

Gerlach erläuterte: „Gefördert werden beispielsweise Teilhabemöglichkeiten im kulturellen, musischen, sportlichen oder sozialen Bereich. So können von Demenz Betroffene beispielsweise Führungen im Museum erhalten, ein Konzert besuchen oder an einer Bewegungsgruppe teilnehmen. Ich begrüße insbesondere, dass auch die zusätzliche Fördermöglichkeit für Kommunen genutzt wird, um vor Ort demenzsensible Programme aufzubauen.“

Der Präsident des Landesamts für Pflege, Bernhard Scheibl, ergänzte: „Die Förderung von Teilhabeangeboten und demenzsensibler Kommunen ist ein zentraler Baustein, damit Menschen mit Demenz sowie ihre An- und Zugehörigen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Ich freue mich daher sehr, dass in der ersten Förderrunde 2025 des Bayerischen Demenzfonds wieder zahlreiche Anträge ein positives Votum des Expertengremiums erhalten haben.“

Von den eingereichten Projekten wurden die folgenden zwölf für eine Förderung ausgewählt:

Fördersäule 1: Teilhabeangebote
• Ensemble ZeitRaum – die demenzfreundliche Theatergruppe
Malteser Hilfsdienst e.V.
• Netzwerk Auszeithöfe Bayern II
Verein Soziale Landwirtschaft Bayern e.V.
• Erinnerungskoffer SSV Jahn für Menschen mit Demenz
HerzlichGern – Einzelunternehmen Sandra Kapinsky
• Regelmäßige Tanz-Veranstaltungen für Menschen mit und ohne Demenz mit dem Herbst-Ball „Vergissmeinnicht“ als Auftakt
Tanzschule Streng – Weißengarten e.K.
• Melodie des Lebens mit Demenz
Gesundheitsregionplus, Landkreis Dingolfing-Landau
• Fit im Alter – mit Bewegung gegen Demenz
Caritasverband Landkreis Kitzingen e.V.
• Pause von Zuhause – Stammtische
Curatorium Altern gestalten
• Gemeinsam unterwegs im Olympiapark – Erleben, Erinnern, Begegnen
Curatorium Altern gestalten

Fördersäule 2: Demenzsensible Kommunen
• Demenzprävention im Landkreis Landsberg am Lech
Landkreis Landsberg am Lech
• Demenzfreundliche Kommune Nittendorf
Markt Nittendorf
• Aufbau einer demenzfreundlichen Kommune in Neu-Ulm
Stadt Neu-Ulm
• Entwicklung einer demenzsensiblen Gemeinde
Gemeinde Neuendettelsau

Die Ministerin erläuterte: „Die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden, treffen die sechs Mitglieder des interdisziplinären Expertengremiums. Sie bewerten die eingesendeten Ideen aus kommunaler, wissenschaftlicher und fachpraktischer Perspektive.“

Gerlach betonte: „Ich ermutige alle, sich mit kreativen Ideen einzubringen und Bewerbungen beim Landesamt für Pflege einzureichen! Einsendeschluss für die laufende zweite Förderrunde ist der 31. Dezember 2025.“

Förderanträge können jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember an das Landesamt für Pflege (LfP) gerichtet werden – per E-Mail an demenzfonds@lfp.bayern.de oder per Post an das Bayerische Landesamt für Pflege, Referat 32 – Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds, Mildred-Scheel-Str. 4, 92224 Amberg.

Eine Förderung ist einmalig mit bis zu 15.000 Euro für die Fördersäule 1 „Teilhabeangebote“ möglich. Einen Musterantrag zur Orientierung beim Ausfüllen der Antragsunterlagen finden Interessierte auf der Website des LfP. Daneben gibt es auch die Fördermöglichkeit für „demenzsensible Kommunen“: Wenn eine Kommune ein nachhaltiges Programm mit mindestens drei Maßnahmen für Menschen mit und ohne Demenz auf- oder ausbaut und damit die Solidarität mit Betroffenen sowie deren An- und Zugehörigen stärkt, kann sie dafür bis zu 20.000 Euro Förderung beantragen. Der Förderzeitraum für beide Fördersäulen beträgt maximal 18 Monate.

Zudem können bis jeweils zum 31. Dezember wissenschaftliche Arbeiten eingereicht werden, die sich mit praxisbezogenen Fragestellungen zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz sowie ihren An- und Zugehörigen im häuslichen Umfeld befassen. Die Arbeit sollte einen Bezug zum Freistaat Bayern haben und zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits abgeschlossen sein. Bewerbungen mit Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen oder Habilitationen sind noch bis zum 31. Dezember 2025 möglich. Der Wissenschaftspreis ist mit 1.000 Euro dotiert.

Der Bayerische Demenzfonds finanziert sich aus Spenden und aus Mitteln des Freistaats Bayern. Spenden können auf folgendes Konto einbezahlt werden: Staatsoberkasse Bayern, Bayerische Landesbank München, IBAN: DE75 7005 0000 0001 1903 15, BIC: BYLADEMMXXX, Verwendungszweck: PK-Nr. 2528.1000.0034 Bayerischer Demenzfonds. Spendenbescheinigungen werden automatisch erstellt, sofern die Spender ihre Adresse angegeben haben.

Weitere Informationen zum Demenzfonds sowie zu den Antragsunterlagen finden Interessierte unter www.demenzfonds.bayern.de.

07.12.2025 | Pflegende Angehörige werden in Bayern umfangreich unterstützt – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Gerlach informiert über wichtige Angebote im Freistaat – StMGP2026-01-20T08:19:19+01:00

Pflegende Angehörige werden in Bayern umfangreich unterstützt – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Gerlach informiert über wichtige Angebote im Freistaat

München, 07.12.2025
PM 240/GP

Für pflegende Angehörige gibt es in Bayern ein umfangreiches Unterstützungsangebot. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Sonntag in München hingewiesen, um noch mehr Betroffene auf die Angebote aufmerksam zu machen. Sie betonte: „Mir ist es ein wichtiges Anliegen, dass die Hilfe auch dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Deshalb werden wir verstärkt darüber informieren.“

Gerlach fügte hinzu: „Pflegende Angehörige sind eine elementare Säule unseres Pflegesystems. Ihr Einsatz ermöglicht es, dass viele Menschen trotz Pflegebedürftigkeit in ihrem vertrauten Zuhause bleiben können. Die Belastung für pflegende Angehörige ist jedoch häufig sehr groß. Bayern hat deshalb vielfältige Unterstützungsangebote eingerichtet, die noch mehr genutzt werden sollten.“

Gerlach erläuterte: „In Bayern werden rund 83 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause betreut und versorgt. Um pflegende Angehörige zu entlasten, setzt sich das Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium zum Beispiel mit dem Förderprogramm ‚Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNah‘ für den Ausbau von Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze ein. Auch ambulant betreute Wohngemeinschaften und Begegnungsstätten fördern wir im Rahmen des Programms.“

Die Ministerin ergänzte: „Elementar ist zudem, dass pflegende Angehörige bei Fragen und Sorgen rund um das Thema Pflege nicht allein gelassen werden. Denn die bürokratischen Anforderungen sind hoch und die nötigen Schritte bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit komplex. Eine zentrale Anlaufstelle für Ratsuchende sind hier die bayerischen Pflegestützpunkte, die wir in den letzten Jahren im gesamten Freistaat stark ausbauen konnten. Insgesamt stehen bayernweit 58 Pflegestützpunkte zur Verfügung, die kostenlose und wohnortnahe Beratung anbieten. Eine Übersicht mit allen Pflegestützpunkten ist auf unserer Website einsehbar.“

Gerlach unterstrich: „Weitere wichtige Anlaufstellen sind auch die rund 100 von uns geförderten Fachstellen für pflegende Angehörige in Bayern. Diese bieten eine psychosoziale Beratung und Begleitung sowie Entlastungsangebote für pflegende Angehörige an. Dieses Netz der Fachstellen ist in dieser Form bundesweit einzigartig. Eine Liste der Fachstellen für pflegende Angehörige steht auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Pflege zur Verfügung. Ergänzt wird dieses Beratungsangebot durch die Online-Demenzsprechstunde, die von uns gemeinsam mit den Pflegekassen gefördert wird. Es handelt sich dabei um ein barrierefreies, digitales Online-Beratungsangebot für Betroffene und Angehörige, das auch am Abend und am Wochenende genutzt werden kann.“

Zur Stärkung der häuslichen Pflege und stundenweisen Entlastung der pflegenden Angehörigen stehen darüber hinaus über 3.200 anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung, wovon rund 650 Angebote vom Bayerischen Gesundheitsministerium gefördert werden. Seit 2021 können zudem auch Einzelpersonen solche Hilfen anbieten. Mittlerweile engagieren sich rund 12.000 Ehrenamtliche, um beispielsweise pflegebedürftige Nachbarn und deren Familien zu unterstützen.

Konkrete Hilfsangebote für pflegende Angehörige zur Unterstützung im Alltag sind auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Pflege einsehbar. Dazu zählen neben Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch Informationen zur finanziellen Unterstützung sowie Angehörigengruppen, die dem Austausch mit anderen pflegenden Angehörigen unter fachlicher Anleitung dienen.

Die Ministerin fügte hinzu: „Daneben unterstützen wir mit dem digitalen ‚Pflegefinder‘ Bürgerinnen und Bürger dabei, passende und freie Angebote verschiedener Pflegeformen in Bayern einfach und kostenlos zu finden.“ Der Pflegefinder sowie eine Anleitung zu dessen Nutzung sind online auf der Website des Bayerischen Gesundheitsministeriums verfügbar. Es haben sich zum Beispiel bereits knapp 1.600 bayerische Pflegedienste, über 800 Pflegeheime und beinahe 700 Tagespflegeeinrichtungen sowie rund 320 ambulant betreute Wohngemeinschaften eingetragen.

Pflegende Angehörige können zudem Pflegekurse belegen, die über die Pflegekassen finanziert werden. Die Pflegekurse dienen der Schulung und Begleitung von pflegenden Angehörigen. Zudem sind die fachliche Unterstützung und der Austausch mit anderen Betroffenen für viele eine wertvolle Stütze.

Die Ministerin führte weiter aus: „Ebenfalls in den Blick genommen werden die sogenannten ‚Young Carers‘. Das sind Kinder und Jugendliche, die Sorgeverantwortung für ihre Angehörigen übernehmen. Hier fördern wir beispielsweise Sensibilisierungsmaßnahmen an Schulen, Universitäten oder in der Jugendarbeit, um auf die besonderen Belastungen aufmerksam zu machen und in deren Umfeld für Verständnis und Unterstützung zu werben.“

Die Ministerin betonte: „Auch die Kommunen spielen eine wichtige Rolle, um die Pflege zukunftsfähig aufzustellen. Denn eine gut vernetzte Pflegeinfrastruktur vor Ort sowie innovative Versorgungskonzepte sind entscheidend, um das soziale Miteinander und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Bayern fördert daher zukunftsweisende Pflegekonzepte im Rahmen der Förderrichtlinie ‚Gute Pflege in Bayern (GutePflegeFöR)‘. Dabei ist den Kommunen selbst überlassen, ob sie etwa ein umfassendes Quartierskonzept wie ‚Care im Quartier‘ in Bamberg entwickeln oder beispielsweise sogenannte ‚GutePflege-Lotsen‘ einrichten, die die häusliche Pflege in den Kommunen stärken.“

Die Ministerin unterstrich: „Ich werbe dafür, dass sich noch mehr Kommunen mit innovativen und an den individuellen Bedarf angepassten Ideen auf den Weg machen und einen entsprechenden Förderantrag stellen.“

Eine Möglichkeit ist die Etablierung von „GutePflege-Lotsen“ (auch bekannt als „Gemeindeschwestern“). Diese können Ansprechpartner für Fragen rund um die häusliche Pflege und ein Bindeglied zu Hilfeleistungen sein. Sie können helfen, individuelle Versorgungslücken aufzudecken und zu schließen, indem sie aktiv auf Pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen zugehen. Dabei besuchen sie die Pflegebedürftigen bei Bedarf auch zu Hause. Seit Ende 2023 wurden bislang 18 „GutePflege-Lotsen“ vom Bayerischen Gesundheitsministerium gefördert. Diese sind insbesondere im ländlichen Raum wichtig, da das Netz an pflegerischen Einrichtungen und unterstützenden Diensten dort häufig weniger stark ausgebaut ist. Auch in den kommenden Jahren sollen „GutePflege-Lotsen“ verstärkt gefördert werden, um möglichst viele Pflegebedürftige sowie deren An- und Zugehörige zu unterstützen.

Ein weiteres gelungenes Beispiel für den Ausbau innovativer Pflegeinfrastruktur ist das „Kompetenzcenter Pflege“ in Kronach, mit dem der Landkreis die Pflege vor Ort aktiv gestaltet. Das Kompetenzcenter soll zur zentralen Beratungs- und Koordinierungsstelle für Bürgeranfragen zum Thema Pflege werden und verfügbare Pflegeressourcen transparent aufzeigen. So können Bürgerinnen und Bürger schnell mit bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten versorgt werden. Das trägerübergreifende Netzwerk bringt dabei verschiedene kommunale und pflegerische Akteure zusammen.

Weitere Informationen rund um das Thema Pflege sowie Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige stehen auf der Website des Bayerischen Gesundheitsministeriums zur Verfügung.

 

04.12.2025 | Gerlach treibt Digitalisierung in der Pflege weiter voran – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin anlässlich des Zukunftskongresses Pflege der Diakonie Bayern in Nürnberg – StMGP2026-01-20T08:21:59+01:00

Gerlach treibt Digitalisierung in der Pflege weiter voran – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin anlässlich des Zukunftskongresses Pflege der Diakonie Bayern in Nürnberg

München, 04.12.2025
PM 236/GP

Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach treibt die Digitalisierung in der Pflege weiter voran. Gerlach betonte am Donnerstag anlässlich des Zukunftskongresses Pflege der Diakonie Bayern in Nürnberg: „Die Digitalisierung ist ein wichtiger Baustein, um die Pflege zukunftsfest zu machen. Sie ersetzt nicht die menschliche Zuwendung, aber sie ist ein Schlüssel zur Entlastung der Pflegekräfte und zur Sicherung einer hochwertigen Versorgung.“

Gerlach ergänzte: „Bis zum Jahr 2050 werden in Bayern mindestens 820.000 Pflegebedürftige erwartet. Deshalb sind innovative Lösungen dringend erforderlich. Bayern investiert mit der HighCare Agenda bis 2028 rund 31 Millionen Euro in Robotik, KI und digitale Infrastruktur. Im Rahmen dessen stellt Bayern für das 100-Prozent-WLAN-Programm als einziges Bundesland ergänzend zur Förderung der Pflegeversicherung Haushaltsmittel zur Verfügung, um für die Einrichtungen Digitalisierung finanzierbar zu machen. Ziel ist es, Einrichtungen in eine moderne und digitale Zukunft zu führen.“

Um den steigenden Bedarf an Pflegeleistungen zu bewältigen, hat Bayern 2022 mit der Strategie „Gute Pflege. Daheim in Bayern“ gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern ein umfassendes Zukunftsprogramm gestartet, das Versorgung, Kommunen und Angehörige gleichermaßen stärkt.

Gerlach hob hervor: „Mir ist es wichtig, dass pflegebedürftige Menschen möglichst nahe an ihrem bisherigen Lebensmittelpunkt bleiben können. Dafür braucht es eine Versorgungsstruktur, die sich den Menschen und ihren individuellen Bedürfnissen anpasst.“ Die Strategie wird gemeinsam mit den Verbänden der Leistungserbringer weiterentwickelt.

Gerlach fügte hinzu: „Bei der Umsetzung und Gestaltung haben die Kommunen und die Leistungserbringer eine tragende Rolle, denn: Niemand kennt die Chancen, aber auch Lücken in den Versorgungsstrukturen und die Bedarfe der Pflegebedürftigen besser als die Akteure vor Ort. Dabei ist mir wichtig, keine Doppelstrukturen zu schaffen, sondern auf das aufzusetzen, was vor Ort benötigt wird.“

Ein zentraler Baustein der Strategie ist das Förderprogramm „Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR“. Im Rahmen des Programms werden derzeit ausschließlich Kommunen gefördert, die die Aufgabe selbst übernehmen oder z. B. an Träger der Leistungserbringer weiterleiten können. Die Fördermittel geben den Kommunen die nötige Flexibilität, um passgenaue Lösungen vor Ort zu entwickeln. Dazu zählen unter anderem GutePflege-Lotsen, Pflegekrisendienste oder Pflegegenossenschaften. Inzwischen beteiligen sich mehr als 60 Kommunen. 54 Projekten wurden mit fast 10 Millionen Euro gefördert.

Ein weiterer Baustein, um die Pflegestrukturen zukunftsfest zu machen, ist der Ausbau von Pflegeplätzen. Die Ministerin erläuterte: „Im Rahmen des bayerischen Förderprogramms ‚PflegesoNah‘ unterstützen wir seit dem Jahr 2020 die Schaffung und Modernisierung von Pflegeplätzen, damit vor Ort passgenaue Pflegeangebote entstehen. In den letzten fünf Jahren (2020 bis 2024) haben wir mit rund 350 Millionen Euro über 7.300 Pflegeplätze gefördert. In den Jahren 2024 bis 2028 wollen wir insgesamt 8.000 Pflegeplätze finanziell unterstützen.“

Gleichzeitig wächst die Bedeutung niedrigschwelliger Unterstützungsangebote. Gerlach erklärte: „Zur stundenweisen Unterstützung und Entlastung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen stehen derzeit bayernweit rund 3.220 anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung. Zum Vergleich: Ende 2017 gab es davon lediglich 840, was einen Zuwachs von über 300 Prozent bedeutet. Ergänzt werden diese Angebote durch rund 12.000 ehrenamtlich tätige Einzelpersonen. Sowohl Träger als auch Einzelpersonen sind wichtig für eine möglichst flächendeckende Hilfestellung.“

Eine breitgefächerte und kostenfreie Information und Beratung rund um das Thema „Pflege“ können insbesondere Personen mit Pflegebedarf von den 58 in Bayern in Betrieb befindlichen Pflegestützpunkten erhalten, die zudem bei der Suche nach wohnortnaher Unterstützung behilflich sein können. Speziell für pflegende Angehörige gibt es rund 100 Fachstellen für pflegende Angehörige, die v. a. psychosozial beraten, (auch längerfristig) begleiten und selbst Entlastungsangebote erbringen. Beide Strukturen stärkt das StMGP seit Jahren mit Förderungen.

Mit Blick auf die Ausbildung und Professionalisierung der Pflegekräfte bekräftigte die Ministerin: „Die Einführung der Generalistik im Jahr 2020 hat eine Aufwertung des Berufs in Gang gesetzt und für mehr Attraktivität gesorgt. Eine wichtige Neuerung in Bayern ist die verpflichtende Registrierung aller Pflegefachpersonen seit dem 1. Juni dieses Jahres. Dadurch erhalten wir einen Überblick über die Anzahl, die Altersstruktur und das Qualifikationsniveau aller Pflegefachpersonen. Daran können wir nicht nur Risiken und Lücken in der pflegerischen Versorgung erkennen. Wir können daraus auch den Bildungs-Bedarf ableiten. Mit diesem Berufsregister stellen wir langfristig die pflegerische Versorgung in Bayern sicher.“

Gerlach fügte hinzu: „In Bayern unterstützen wir bereits seit einiger Zeit Arbeitgeber bei der Schaffung attraktiver Arbeitsbedingungen. So haben wir in den Jahren 2023 und 2024 zum Beispiel ein Modellprojekt zur Erprobung von sogenannten Springerkonzepten in 65 Einrichtungen der Langzeitpflege mit rund 5,7 Millionen Euro gefördert. Zudem unterstützen wir ein neues Forschungsprojekt der Universität Bayreuth zu Dienstplänen in der Pflege im Krankenhaus.“

Die Ministerin ergänzte: „Außerdem fördert Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerium seit Oktober 2024 ein Modellprojekt zur Stärkung von Resilienz und Widerstandsfähigkeit von Intensivpflegekräften. Ziel ist dabei, besser mit Stress und Belastung am Arbeitsplatz umgehen zu können.“

Gerlach unterstrich: „Die Diakonie und ihre Organisationen leisten Herausragendes mit ihrem täglichen Einsatz in sämtlichen Bereichen zum Wohle der Rat und Unterstützung suchenden Menschen im Freistaat Bayern. Sie sind ein sehr wichtiger Partner des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention – dafür ein herzliches Vergelt’s Gott.“

 

11.01.2026 | Gerlach: Bayern stärkt Pflege vor Ort – Bayerns Gesundheitsministerin: Im Jahr 2025 wurden 34 GutePflege-Förderbescheide über insgesamt mehr als 10,5 Millionen Euro bewilligt – StMGP2026-01-20T08:20:15+01:00

Gerlach: Bayern stärkt Pflege vor Ort – Bayerns Gesundheitsministerin: Im Jahr 2025 wurden 34 GutePflege-Förderbescheide über insgesamt mehr als 10,5 Millionen Euro bewilligt

München, 11.01.2026
PM 3/GP

Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach hat im Jahr 2025 die wohnortnahe Pflege im Freistaat mit mehr als 10,5 Millionen Euro gefördert. Gerlach zog am Sonntag Bilanz: „Unser Förderprogramm ‚Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR‘ trug 2025 maßgeblich zur Verbesserung der Pflegestrukturen in Bayern bei. Wir haben 34 Förderbescheide über insgesamt mehr als 10,5 Millionen Euro bewilligt.“

Die Ministerin ergänzte: „Mit ‚Gute Pflege. Daheim in Bayern‘ unterstützen wir gezielt innovative und dezentrale Lösungen. Ich freue mich, dass sich so viele Kommunen auf den Weg machen und die pflegerische Versorgung vor Ort aktiv gestalten. Sie wissen am besten, was benötigt wird – und wir geben ihnen die Mittel und die Flexibilität, um genau diese Lösungen umzusetzen.“

Die Fördermittel flossen in Projekte zur kommunalen Vernetzung, zur Einrichtung von Pflegekonferenzen und Pflegekrisendiensten sowie zur Etablierung von GutePflege-Lotsen, die als niedrigschwellige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner tätig sind.

Die Förderbescheide gingen an einzelne Landkreise oder Gemeinden in fast allen Regierungsbezirken. Besonders hoch fiel die Förderung unter anderem aus in der oberfränkischen Stadt Kronach (rund 2,8 Mio. Euro), in der oberbayerischen Stadt Rosenheim (rund 1,1 Mio. Euro), in der Stadt München (knapp 650.000 Euro), in der mittelfränkischen Stadt Roth (über 420.000 Euro), im unterfränkischen Landkreis Bad Kissingen (über 228.880 Euro) und im oberpfälzischen Parsberg (beinahe 200.000 Euro).

Gerlach erinnerte daran, dass rund 83 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Bayern zu Hause betreut und versorgt werden. Um diese Versorgung zu unterstützen, stellt der Freistaat im Programm „Gute Pflege. Daheim in Bayern“ jährlich 20 Millionen Euro bereit.

Die Ministerin hob hervor: „Viele Menschen wünschen sich, so lange wie möglich zu Hause bleiben zu können. Diesem Wunsch wollen wir Rechnung tragen. Unser Ziel ist es, die Kommunen so auszustatten, dass sie passgenaue Lösungen entwickeln können – für jede Lebenslage, jedes Umfeld und jede Familie.“

Gerlach ergänzte: „Die Zukunft der Pflege entsteht vor Ort – in enger Zusammenarbeit aller Beteiligten. Wenn wir Netzwerke stärken, profitieren pflegebedürftige Menschen aller Altersgruppen.“

Wann benötige ich eine Kostenübernahmeerklärung?2025-12-11T12:58:51+01:00

Wenn Sie nicht in Deutschland, EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahmeerklärung. Einen Vordruck finden Sie hier. In diesem Fall übernimmt für Sie eine Person, die in Deutschland wohnt (beispielsweise, aber nicht zwingend Ihr Bevollmächtigter), die Kosten des Verfahrens.

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Anerkennungsverfahren?2025-12-11T12:58:51+01:00

Weitere Informationen zu den Anerkennungsverfahren finden Sie unter anderem hier: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php https://www.make-it-in-germany.com/de/ https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung- ausland/index.php

Wo finde ich Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen?2025-12-11T12:58:51+01:00

FAQ Anerkennungsverfahren 26 Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html https://www.bq-portal.de/

Wo kann ich mich beraten lassen?2025-12-11T12:58:51+01:00

Beratung bekommen Sie zum Beispiel bei: https://www.migranet.org/angebote/ratsuchende/anerkennungsberatung https://www.bfz.de/anerkennungsberatung-in-bayern https://kubb.bayern.de/ https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php Eine Beratungssuche können Sie hier durchführen: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratung.php Die Beratung dieser Einrichtungen ist kostenfrei.

Wie kann ich per E-Mail oder telefonisch Kontakt aufnehmen?2025-12-11T12:58:51+01:00

E-Mail: anerkennung-gesundheit@lfp.bayern.de Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag, Dienstag und Donnerstag: 10:00 – 12:00 Uhr Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr Telefon: +49 9621 9669-4545

Wie kann ich per Post Kontakt aufnehmen?2025-12-11T12:58:51+01:00

Bayerisches Landesamt für Pflege Abteilung 1 Mildred-Scheel-Straße 4

Wie kann ich mich auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten?2025-12-11T12:58:50+01:00

Sie können sich mit einem freiwilligen Vorbereitungskurs und/oder einem Praktikum in der jeweiligen Einrichtung auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten.

Was passiert, wenn ich die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung nicht bestehe?2025-12-11T12:58:50+01:00

Sie können den praktischen Teil in der Regel einmal wiederholen. Auch den mündlichen Teil können Sie einmal wiederholen. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt. Weitere Informationen erhalten sie in dem jeweils einschlägigen Gesetz oder dem Feststellungsbescheid.

Welchen Nachweis muss ich nach einer erfolgreichen Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung einreichen?2025-12-11T12:58:50+01:00

Den Nachweis reicht Ihr Bildungsträger bei uns ein.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-11T12:58:50+01:00

Die Anmeldung kann durch – Sie selbst – eine bevollmächtigte Person oder – Ihren Arbeitgeber erfolgen.

Wer darf Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen und/ oder Anpassungslehrgänge anbieten?2025-12-11T12:58:50+01:00

In der Regel sind dies die staatlich genehmigten/anerkannten Berufsfachschulen und als vergleichbar anerkannte Einrichtungen

Ist für die Durchführung von Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen2025-12-11T12:58:50+01:00

und/oder Anpassungslehrgängen eine Genehmigung erforderlich? Eine Genehmigung (Anerkennung als vergleichbar anerkannte Einrichtung) durch das Bayerische Landesamt für Pflege ist ausschließlich für (Bildungs)-Einrichtungen erforderlich, die keine staatlich genehmigte/anerkannte Berufsfachschule sind.

Was muss ich tun, um als vergleichbare (Bildungs-)Einrichtung2025-12-11T12:58:50+01:00

anerkannt zu werden, um Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen und/oder Anpassungslehrgänge durchführen zu können? Sie kmüssen einen formlosen Antrag per Mail an annerkennung- gesundheit@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten: 1. Versicherung, über ausreichende Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen zu verfügen 2. Nachweis, dass die fachliche Leitung über einen pädagogischen und/oder fachlich relevanten Abschluss auf Masterniveau verfügt 3. Nachweis der Qualifikation der Lehrkräfte, sowie der am Abschlussgespräch des Anpassungslehrganges zum Einsatz kommenden Fachprüferinnen und Fachprüfer 4. Nachweise über ausreichend qualifizierte Fachprüferinnen und Fachprüfer zur Durchführung der Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung 5. Benennung der Personen unter Angabe deren Qualifikation, die als Prüfungsvorsitzende vorgeschlagen werden 6. Nachweis eines fachlich-pädagogischen Konzeptes zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen insbesondere für die Durchführung von Anpassungslehrgängen FAQ Anerkennungsverfahren 22

Wir sind von einer bayerischen Bezirksregierung als2025-12-11T12:58:50+01:00

„vergleichbar anerkannte Einrichtung“ anerkannt. Dürfen wir weiterhin Anerkennungslehrgänge sowie Kenntnisprüfungen abnehmen? Dürfen wir weiterhin in allen Regierungsbezirken tätig werden? Die bisher als vergleichbar anerkannten Einrichtungen können grundsätzlich wie gewohnt weiterarbeiten (Bestandsschutz). Bitte reichen Sie dem LfP aber zeitnah die von der jeweiligen Regierung erteilte Genehmigung sowie die unter 4.4.3. genannten Nachweise ein.

Welche Kosten gibt es beim Anerkennungsverfahren am Bayerischen Landesamt für Pflege?2025-12-11T12:58:50+01:00

Das Verfahren kostet in der Regel zwischen 40 und 70 Euro. Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40 Euro hinzu.

Welche weiteren Kosten gibt es?2025-12-11T12:58:50+01:00

Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen. Wenn Sie eine Anpassungsmaßnahme machen müssen, entstehen zusätzliche Kosten für Anpassungslehrgang/Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung und gegebenenfalls den Vorbereitungskurs. Weitere Kosten entstehen bei der Wiederholung der Anpassungsmaßnahmen. Hinzu kommen außerdem die Gebühren für die Fachsprachenprüfung. Alle Informationen zur Fachsprachenprüfung finden Sie auf unserer Webseite https://www.lfp.bayern.de/fachsprachenpruefung-gesundheitsfachberufe-bayern/ Eine Aufstellung, welche Kosten auf Sie zukommen (können), finden Sie in unserem Merkblatt.

Gibt es eine finanzielle Unterstützung beim Anerkennungsverfahren?2025-12-11T12:58:50+01:00

FAQ Anerkennungsverfahren 23 Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung: • Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES (https://eures.ec.europa.eu/index_de). Die ZAV (https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite) kann Sie hierzu beraten. • Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Sie bezahlt, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind. • Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes: Anerkennungszuschuss (Kosten für das Anerkennungsverfahren o bis max. 600 €) (https://www.anerkennung-in- deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php#module 7514) und Qualifizierungszuschuss (Kosten für die o Anpassungsmaßnahmen) (https://www.anerkennung-in- deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php# module3950) • Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.

In meiner Ausbildung habe ich Geburtshilfe und Krankenpflege2025-12-11T12:58:49+01:00

gelernt. Kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Hebamme stellen? Ja, Sie können einen Antrag auf Anerkennung als Hebamme stellen. Wir überprüfen, wie groß die Anteile in der Geburtshilfe und wie groß die Anteile in der Krankenpflege waren. Schicken Sie uns dafür bitte detaillierte Dokumente über die Inhalte und Stunden von Ihrer Ausbildung. Falls Ihre Ausbildung einen Schwerpunkt in Krankenpflege hatte, informieren wir Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten (Antrag auf Anerkennung als Pflegefachmann/Pflegefachfrau/Pflegefachperson).

Was sind Anpassungsmaßnahmen?2025-12-11T12:58:49+01:00

Mit einer Anpassungsmaßnahme können Personen mit einem reglementierten Gesundheitsfachberuf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor durch die zuständige Behörde zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden, ausgleichen. Bei einem Anpassungslehrgang, der in der Regel mehrere Monate läuft, lernen diese Personen die Fähigkeiten, die ihnen für die Anerkennung einer FAQ Anerkennungsverfahren 18 ausländischen Berufsqualifikation noch fehlen, oder sie machen eine Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung. Bei erfolgreicher Teilnahme oder bei Bestehen erhalten diese Personen die volle Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)

Darf ich wählen zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung?2025-12-11T12:58:49+01:00

Ja, Sie haben ein Wahlrecht. Falls Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, gehen wir von einem hohen Ausgleichsbedarf aus.

Darf ich zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung wechseln?2025-12-11T12:58:49+01:00

Nach Beginn einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung) ist ein Wechsel zwischen den Anpassungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Was ist ein Anpassungslehrgang?2025-12-11T12:58:49+01:00

Ein Anpassungslehrgang ist eine Anpassungsmaßnahme für reglementierte Berufe. Dabei lernen Sie im Rahmen von theoretischem und praktischen Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem das, was Ihnen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlt. Durch die erfolgreiche Teilnahme können Sie die wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation ausgleichen (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in- deutschland).

Was ist ein Abschlussgespräch?2025-12-11T12:58:49+01:00

Ein Abschlussgespräch ist der Abschluss eines Anpassungslehrgangs. Dabei werden die erworbenen, vertieften und erweiterten Kompetenzen geprüft. FAQ Anerkennungsverfahren 19

Ich habe die Kenntnisprüfung / den Anpassungslehrgang2025-12-11T12:58:49+01:00

wiederholt und den zweiten Versuch nicht bestanden. Kann ich einen neuen Antrag auf Anerkennung beim LfP stellen? Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt. Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf). Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: Die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden. .

Wie erfolgt die Anmeldung zu einem Anpassungslehrgang?2025-12-11T12:58:49+01:00

Die Anmeldung kann durch – Sie selbst – eine bevollmächtigte Person oder – Ihren Arbeitgeber erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisprüfung und einer Eignungsprüfung?2025-12-11T12:58:49+01:00

Eine Kenntnisprüfung ist eine Anpassungsmaßnahme für Personen mit Ausbildungen aus Drittstaaten (nicht EU/EWR/Schweiz). Eine Eignungsprüfung ist eine Anpassungsmaßnahme für Personen mit FAQ Anerkennungsverfahren 20 Ausbildungen aus EU-Staaten/EWR oder der Schweiz. Die Kenntnisprüfung enthält in der Regel einen mündlichen und einen praktischen Teil, die Eignungsprüfung nur einen praktischen Teil.

Was ist eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-11T12:58:49+01:00

Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ist eine Anpassungsmaßnahme.

In welcher Form kann ich die Dokumente einreichen? Muss ich die Dokumente beglaubigen lassen?2025-12-11T12:58:48+01:00

Es müssen grundsätzlich keine Dokumente im Original eingereicht werden. Meistens sind einfache Farbkopien, Handyfotos/Scans in Farbe ausreichend. Nur in Zweifelsfällen müssen Sie Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie vorlegen. Wir informieren Sie, falls dies nötig sein sollte. Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Was bedeutet die Prüfung auf Gleichwertigkeit?2025-12-11T12:58:48+01:00

Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf. Wir überprüfen, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Was sind wesentliche Unterschiede?2025-12-11T12:58:48+01:00

Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege: Gibt es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf? Zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten. Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Anerkennungsbescheid. Sie heißen: wesentliche FAQ Anerkennungsverfahren 15 Unterschiede. Sie können die wesentlichen Unterschiede ausgleichen und damit die volle Gleichwertigkeit erreichen.

Was muss ich tun, wenn es bei meiner Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gibt?2025-12-11T12:58:48+01:00

Sie können durch eine Anpassungsmaßnahme trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede der Ausbildung die volle Gleichwertigkeit erreichen. Dazu müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können. Das können Sie durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung erreichen.

Was bedeutet Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung (Verzichtserklärung)?2025-12-11T12:58:48+01:00

Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung eines Gesundheitsfachberufes (z.B. Physiotherapeut) stellen, dann überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege detailliert, ob Ihre ausländische Qualifikation gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist. Sie haben die Möglichkeit, auf die Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten. Der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung kann die Dauer der Verfahrensbearbeitung reduzieren. Auch entstehen für die Beschaffung und Beglaubigung von Unterlagen in der Regel etwas niedrigere Kosten, da weniger Dokumente nötig sind als bei einer Gleichwertigkeitsprüfung. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Diese Dokumente werden laufend aktualisiert und angepasst.

Welche Folgen hat der Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung für mich?2025-12-11T12:58:48+01:00

Achtung: Bei einem Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang nachweisen. Sie haben das Recht, zwischen diesen beiden Maßnahmen zu wählen. Der Umfang der Maßnahmen ist vorgegeben. Bei einem Verzicht müssen Sie einen umfangreichen FAQ Anerkennungsverfahren 16 Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ablegen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, ohne dass wir vertieft Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung vergleichen. Der Verzicht ist grundsätzlich endgültig, d.h. er kann nicht rückgängig gemacht werden. Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Ich habe im Ausland in einem Gesundheitsfachberuf (z.B.2025-12-11T12:58:48+01:00

Physiotherapie) gearbeitet. Wird meine Berufserfahrung im jeweiligen Anerkennungsverfahren berücksichtigt? Ja, wenn es sich um Berufserfahrung im Ausland auf Fachkraft-Niveau handelt und geeignete Nachweise hierzu vorliegen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Berufserfahrung.

Was bedeutet volle Anerkennung?2025-12-11T12:58:48+01:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation rechtlich gleichwertig. Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede. Wenn Sie dann auch noch die Kriterien der persönlichen Eignung für den Beruf nachweisen, können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf erhalten und dürfen dann als Fachkraft unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in diesem Beruf in Deutschland arbeiten.

Was bedeutet es, wenn der Abschluss nicht gleichwertig ist?2025-12-11T12:58:48+01:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation häufig nicht gleichwertig. Der Grund dafür ist: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Dann gibt es zwei Möglichkeiten, um doch noch die volle Anerkennung zu erhalten: • erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang • erfolgreiches Ablegen einer Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung FAQ Anerkennungsverfahren 17

Ich habe eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation in einem2025-12-11T12:58:48+01:00

anderen Bundesland bekommen. Gilt diese Anerkennung auch in Bayern beziehungsweise in allen anderen Bundesländern? Ja.

Gilt die Erlaubnis-Urkunde (Genehmigung zum Führen der2025-12-11T12:58:48+01:00

Berufsbezeichnung des jeweiligen Gesundheitsfachberufes) für ganz Deutschland? Ja. Mit der Urkunde bekommen Sie die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf zu führen. Mit dieser Urkunde dürfen Sie in ganz Deutschland als Fachkraft arbeiten. Die Urkunde gilt also nicht nur für ein einzelnes Bundesland, sondern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Welches Führungszeugnis muss ich beantragen und wo kann ich es beantragen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Nachdem die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsausbildung verglichen mit der deutschen Berufsausbildung festgestellt wurde, brauchen wir von Ihnen weitere Dokumente. Hierüber informieren wir Sie rechtzeitig. Unter anderem brauchen wir ein Führungszeugnis von Ihnen. Dieses Dokument dient als Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben. Beachten Sie bitte: • Sie wohnen aktuell in einem Drittstaat (außerhalb EU / EWR / Schweiz)? Dann beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Ihrer Einreise ein Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde in Ihrem Land. Achtung: Zusätzlich brauchen Sie eine Übersetzung von Ihrem ausländischen Führungszeugnis. Zudem benötigen Sie dann ein deutsches Führungszeugnis. Hier erhalten Sie aber eine gesonderte Aufforderung von uns, dies zu beantragen. • Sie haben eine EU-Staatsbürgerschaft oder wohnen in der EU/EWR/Schweiz? Wenn Sie in Deutschland wohnen, beantragen Sie nach Aufforderung bitte ein europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart „OB“) bei der zuständigen deutschen Behörde. Alternativ können Sie das Führungszeugnis vor Ihrer Einreise bei der zuständigen ausländischen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beantragen. Falls das Führungszeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, brauchen Sie eine Übersetzung. Achtung: Das Führungszeugnis darf nicht älter sein als 3 Monate – gemeint ist damit der Zeitpunkt, an dem wir über die Erteilung Ihrer FAQ Anerkennungsverfahren 12 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entscheiden (ggf. erst nach Absolvieren einer Anpassungsmaßnahme). Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Mit welchem Dokument kann ich meine gesundheitliche Eignung nachweisen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung. In dieser Bescheinigung steht, dass die berufliche Tätigkeit nicht durch die Gesundheit beeinträchtig wird. Die Bescheinigung darf maximal 3 Monate alt sein. Eine Vorlage finden Sie hier. Wir fordern Sie rechtzeitig auf, wenn Sie die ärztliche Bescheinigung einreichen müssen.

Wo kann ich die ärztliche Bescheinigung beantragen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Die Bescheinigung muss grundsätzlich von einem/einer in Deutschland oder in einem anderen Staat der EU / des EWR niedergelassenen Arzt/Ärztin sein.

Wann bekomme ich eine Antwort auf meinen Antrag?2025-12-11T12:58:47+01:00

Wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, bekommen Sie von uns eine Bestätigung. Anschließend überprüfen wir Ihren Antrag. Sie bekommen so schnell wie möglich eine Antwort. Dies kann einige Zeit dauern, je nachdem wie viele Anträge wir aktuell erhalten. Wenn Sie unsere Eingangsbestätigung erhalten haben, können Sie sicher sein, dass Ihr Antrag von uns bearbeitet wird. Sie müssen nicht separat nachfragen.

Wie kann ich Änderungen mitteilen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an. Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen: • Namensänderung • Adressänderung

Wie kann ich meinen Antrag auf Anerkennung zurücknehmen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Nennen Sie auch Ihre Vorgangsnummer. Sie können die Nachricht per E-Mail schicken. Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig. FAQ Anerkennungsverfahren 13

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung gestellt, möchte diesen jetzt aber zurücknehmen. Ist das möglich?2025-12-11T12:58:47+01:00

Ja.

Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Wenn wir schon einen Bescheid erstellt haben, können Sie Ihren Antrag nicht mehr kostenfrei zurücknehmen.

Soll ich meine Dokumente im Original zuschicken?2025-12-11T12:58:47+01:00

Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post, es sei denn, wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf. Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar, und laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch. Alternativ können Sie Farbkopien schicken. Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden. Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.

Brauche ich Übersetzungen von meinen Dokumenten?2025-12-11T12:58:47+01:00

Ja. Die Dokumente müssen Sie in der Originalsprache und grundätzlich in deutscher Übersetzung einreichen.

Wer darf die Übersetzungen anfertigen?2025-12-11T12:58:47+01:00

Wichtig für Übersetzungen: • Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein. • Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist: Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist. Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter FAQ Anerkennungsverfahren 14 Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich • Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt . sind. http://www.justiz-dolmetscher.de

Kann ich meine Antragsunterlagen elektronisch unterschreiben (lassen)?2025-12-11T12:58:46+01:00

Ja.

Wie funktioniert ein Antrag auf Anerkennung im beschleunigten Fachkräfteverfahren? Wo kann der Antrag gestellt werden?2025-12-11T12:58:46+01:00

Einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren kann nur der Arbeitgeber stellen. Fachkräfte können diesen Antrag nicht selbst stellen. Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der ZSEF (Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften). Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens FAQ Anerkennungsverfahren 9 stellt der bevollmächtigte Arbeitgeber oder gleich die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Wie funktioniert die automatische Anerkennung (EU, EWR und Schweiz)?2025-12-11T12:58:46+01:00

Einige reglementierte Berufe werden innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz automatisch anerkannt. Dazu gehört die Berufsbezeichnung „Hebamme“. Dieser Abschluss ist in den meisten Fällen gleichwertig zur deutschen Berufsqualifikation Hebamme. Voraussetzung ist entweder ein Europäischer Berufsausweis, eine nach einem bestimmten Stichtag abgeschlossene Ausbildung oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass europäische Mindeststandards erfüllt sind. Auch für die automatische Anerkennung muss ein Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Im Fall eines automatischen Anerkennungsverfahrens erfolgt aber keine Prüfung der Gleichwertigkeit.

Was ist der Europäische Berufsausweis (EBA)?2025-12-11T12:58:46+01:00

Der Europäische Berufsausweis (EBA) bietet ein vollelektronisches Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Ländern der EU und des EWR. Der EBA ist kein gedrucktes Dokument, sondern ein elektronisch erstelltes Zertifikat. Sie können den EBA durch ein elektronisches Verfahren erwerben. Der EBA existiert ausschließlich für folgende Gesundheitsfachberufe: – Pflegefachmann / Pflegefachfrau / Pflegefachperson – Hebamme Mehrere Informationen zum EBA finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional- qualifications/european-professional-card/index_de.htm

Ist die berufliche Anerkennung von Geflüchteten möglich?2025-12-11T12:58:46+01:00

Ja. Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen. Die FAQ Anerkennungsverfahren 10 berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich oder sogar notwendig sein.

Ich bin geflüchtet und kann keine/nicht vollständige Dokumente2025-12-11T12:58:46+01:00

vorlegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung stellen? Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie eine Erklärung ein, in der Sie versichern, dass Ihnen die Dokumente nicht mehr vorliegen.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag?2025-12-11T12:58:46+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Webseite.

Muss ich bereits bei der Antragstellung einen Nachweis meiner Sprachkenntnisse vorlegen?2025-12-11T12:58:46+01:00

Nein. Sie müssen bei der Antragstellung keinen Nachweis vorlegen.

Wann muss ich die Fachsprachenprüfung ablegen?2025-12-11T12:58:46+01:00

Sie bekommen von uns eine Nachricht, wenn Sie die Fachsprachenprüfung ablegen müssen.

Müssen EU-Antragstellende ebenfalls Ihre Deutschkenntnisse2025-12-11T12:58:46+01:00

nachweisen Ja.

Wann muss ich keine Fachsprachenprüfung ablegen?2025-12-11T12:58:46+01:00

Sie müssen keine Fachsprachenprüfung ablegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können: • Deutsch als Erstsprache oder • Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder • Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache FAQ Anerkennungsverfahren 11 Wenn Sie aufgefordert werden, die Fachsprachenprüfung abzulegen, reichen Sie stattdessen bitte einen Nachweis für die Schulausbildung/Berufsausbildung in deutscher Sprache ein. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Webseite https://www.lfp.bayern.de/fachsprachenpruefung/.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag?2025-12-11T12:58:45+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Webseite.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn meine Dokumente nicht vollständig sind?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ob und inwieweit eine Prüfung erfolgen und der Antrag bearbeitet werden kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. FAQ Anerkennungsverfahren 6 Ausbildungszeugnisse oder Passdokument). Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr Verschulden nicht einreichen können (z. B. Flucht), versichern Sie dies bitte gegenüber der Behörde.

Was passiert mit meinem unvollständigen Antrag?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen. Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen oder das Verfahren einstellen müssen.

Auf meinem Nachweis zur Fächerübersicht stehen Credits2025-12-11T12:58:45+01:00

Points/Units, ich habe aber keine Übersicht über die Stunden in den Fächern. Was kann ich tun? Sie haben verschiedene Möglichkeiten: Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Institution nach, bei der Sie die Ausbildung abgeschlossen haben. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen: Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.). Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen. Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangsverwaltung Ihrer Universität FAQ Anerkennungsverfahren 7

Lückenloser Lebenslauf: Was bedeutet das und warum ist das wichtig?2025-12-11T12:58:45+01:00

Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist, für jede Phase Ihres Lebens Informationen enthalten sind und nichts fehlt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Bildungsphasen (Schule, Ausbildung, Studium, Weiterbildungen, …) und Ihre beruflichen Tätigkeiten (Arbeit in Ihrem Gesundheitsfachberuf oder in anderen Berufen) komplett nennen. Falls es Phasen gibt, in denen Sie nicht gearbeitet haben oder nicht in Ausbildung oder Studium waren, dann nennen Sie diese Zeiträume im Lebenslauf bitte trotzdem und schreiben Sie dazu „keine Berufstätigkeit, keine Ausbildungszeit“. Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden. Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass Sie uns schriftliche Nachweise vorlegen.

Wie und wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-11T12:58:45+01:00

Bitte stellen Sie den Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege wenn möglich online. Die digitale Antragstellung und Antragsbearbeitung vereinfacht die Abwicklung des Verfahrens. Wenn Ihnen die online- Antragstellung nicht möglih ist, können Sie den Antrag aber auch per Post stellen.

Kann ich den Antrag online stellen?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ja. Sie können Ihren Antrag online stellen.

Kann ich den Antrag per Post stellen? Wo finde ich den Antrag?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ja, Sie können den Antrag per Post stellen. Bitte schicken Sie Ihren Antrag an: Bayerisches Landesamt für Pflege Anerkennungsverfahren Mildred-Scheel-Straße 4

Kann ich den Antrag aus dem Ausland stellen?2025-12-11T12:58:45+01:00

Ja, Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung auch aus dem Ausland stellen, online oder per Post.

Ich möchte, dass eine andere Person mit Vollmacht2025-12-11T12:58:45+01:00

(Bevollmächtiger) den Antrag für mich stellt. Kann ich meine Vollmacht auch elektronisch unterschreiben, mit meiner eingescannten Unterschrift? Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.

Muss ich den Antrag unterschreiben?2025-12-11T12:58:45+01:00

Wenn Sie den Antrag online stellen, müssen Sie kein unterschriebenes Antragsformular einreichen. Beim Papierantrag ist eine Unterschrift nötig. Sie können das Dokument auch im PDF ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Dann können Sie das Dokument einscannen und uns schicken.

Ich habe eine Ausbildung/Berufsqualifikation in einem2025-12-11T12:58:44+01:00

Gesundheitsfachberuf (z.B. Physiotherapie) im Ausland abgeschlossen und möchte in Bayern arbeiten. Wo kann ich meinen Antrag auf Anerkennung stellen? Sie können Ihren Antrag ab dem 01.07.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen. Vor dem 01.07.2025 sind die Bezirksregierungen zuständig.

Für welche verschiedenen Anerkennungsverfahren ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig?2025-12-11T12:58:44+01:00

Seit 01.07.2023: • Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson Seit 01.01.2025: • Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer Ab 01.07.2025: • Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent (ATA) • Diätassistentin / Diätassistent • Ergotherapeutin / Ergotherapeut • Hebamme • Logopädin / Logopäde • Masseurin & medizinische Bademeisterin / Masseur & medizinischer Bademeister • Medizinische Technologin / Medizinischer Technologe für: Funktionsdiagnostik (MTF) o Laboratoriumsanalytik (MTL) o Radiologie (MTR) o Veterinärmedizin (MTV) o • Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter • Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent (OTA) • Orthoptistin / Orthoptist • Pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch- technischer Assistent (PTA) • Physiotherapeutin / Physiotherapeut • Podologin / Podologe FAQ Anerkennungsverfahren 3

Darf ich den Antrag auf Anerkennung bei verschiedenen Behörden gleichzeitig in Deutschland stellen?2025-12-11T12:58:44+01:00

Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.

Was passiert, wenn ich schon bei einer anderen Behörde in Bayern vor dem 01.07.2025 einen Antrag gestellt habe?2025-12-11T12:58:44+01:00

Wenn Sie einen Antrag vor dem 01.07.2025 bei einer der sieben Bezirksregierungen in Bayern gestellt haben, bearbeitet die jeweilige Bezirksregierung ihren Antrag abschließend. Sie brauchen keinen neuen Antrag stellen.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2025 bei2025-12-11T12:58:44+01:00

einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag? Grundsätzlich muss das Ausgangsverfahren im anderen Bundesland außerhalb Bayerns beendet werden. Fragen Sie bei der Behörde außerhalb Bayerns, ob Sie den Antrag zurückziehen sollen oder diese Behörde das Verfahren selbst beendet. Im Antrag können Sie die Behörde außerhalb Bayerns und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen. Wenn Sie schon sehr weit im Verfahren sind und kurz vor dem Abschluss der des Anpassungslehrgangs oder der Kenntnisprüfung bzw. Eignungsprüfung stehen, kann es im Einzelfall auch sinnvoll sein, das Verfahren noch im Bundesland außerhalb Bayerns vollständig abzuschließen und dort die Urkunde zu erhalten. Im Anschluss können Sie dann direkt als Fachkraft nach Bayern wechseln.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2025 bei2025-12-11T12:58:44+01:00

einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt, aber noch keinen Feststellungsbescheid. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag? Grundsätzlich muss das Ausgangsverfahren im anderen Bundesland außerhalb Bayerns beendet werden. Fragen Sie bei der Behörde außerhalb Bayerns, ob Sie den Antrag zurückziehen sollen oder die Behörde das FAQ Anerkennungsverfahren 4 Verfahren selbst beendet. Ihr Antrag wird dann vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet, sobald Sie dort einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung nach dem 01.07.20252025-12-11T12:58:44+01:00

bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag? Grundsätzlich muss das Ausgangsverfahren im anderen Bundesland außerhalb Bayerns beendet werden. Fragen Sie bei der Behörde außerhalb Bayerns, ob Sie den Antrag zurückziehen sollen oder die Behörde das Verfahren selbst beendet. Ihr Antrag wird dann vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet, sobald Sie dort einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.

Kann ich ohne Anerkennung in Deutschland unter der2025-12-11T12:58:44+01:00

entsprechenden deutschen Berufsbezeichnung (z.B. in der Physiotherapie) arbeiten? Nein, da die Gesundheitsfachberufe (Ausnahme Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer) reglementierte Berufe sind. Für reglementierte Berufe ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation und eine Berufserlaubnis zwingend nötig. Ohne Anerkennung/Berufserlaubnis dürfen Sie nur als Hilfskraft arbeiten.

Was ist ein reglementierter Beruf?2025-12-11T12:58:44+01:00

Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich beispielsweise können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten. FAQ Anerkennungsverfahren 5 Über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.

Ich habe eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation in2025-12-11T12:58:44+01:00

einem Gesundheitsfachberuf (z.B. Physiotherapeut). Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich in Bayern ein Verfahren zur Anerkennung starten kann? Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind: • Sie wollen in Bayern arbeiten. • Sie haben in Ihrem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf abgeschlossen. • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen. • Sie dürfen in dem Land, in dem Sie Ihre jeweilige Ausbildung gemacht haben, ohne Einschränkungen in Ihrem Beruf arbeiten. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung/Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf.

Ich habe keine Ausbildung in der Pflege absolviert. Ich habe aber Berufserfahrung in der Pflege. Kann ich eine Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in erhalten?2025-12-10T14:26:49+01:00

Nein. Ohne eine formale Berufsausbildung in der Pflege im Inland oder Ausland ist das Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachhelfer/-in“ nicht möglich.

Ich habe bereits einen Anerkennungsbescheid als Pflegefachhelfer/in in Bayern von der Regierung Oberfranken. Der Bescheid wurde erlassen, bevor das LfP zuständig wurde. Muss ich mir einen neuen Bescheid ausstellen lassen?2025-12-10T14:26:49+01:00

Nein. Der Bescheid der Regierung Oberfranken ist weiterhin rechtskräftig.

Was muss ich beachten, wenn ich Dokumente in Papier-Form schicke?2025-12-10T14:26:49+01:00

Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei einer Einreichung von Dokumenten in Papier-Form diese nicht heften, klammern, tackern oder aufkleben. Ihre Dokumente werden elektronisch erfasst (gescannt). Senden Sie uns daher bitte Ihre Dokumente als lose, geordnete Blattsammlung. Gerne können Sie statt einer Einreichung der Dokumente in Papier-Form unseren Online-Antrag nutzen und dort die Dokumente elektronisch hochladen.

Wo finde ich weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:48+01:00
Wo finde ich Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen?2025-12-10T14:26:48+01:00

Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:

https://anabin.kmk.org/anabin.html

https://www.bq-portal.de/

Wo finde ich Informationen zur Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson in Bayern?2025-12-10T14:26:48+01:00

Informationen finden Sie auf unserer Webseite: Klicken Sie hier.

Wo finde ich Informationen zur Anerkennung für andere Gesundheitsfachberufe (z.B. Physiotherapie, Hebamme, Logopädie) in Bayern?2025-12-10T14:26:48+01:00
Wo finde ich zu Informationen zu VISA oder Aufenthaltstiteln für Pflegefachhelfer/-innen?2025-12-10T14:26:48+01:00
Wo kann ich mich beraten lassen?2025-12-10T14:26:48+01:00
Kontakt per E-Mail2025-12-10T14:26:48+01:00
Telefonkontakt2025-12-10T14:26:48+01:00

Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag, Dienstag und Donnerstag       10:00 – 12:00 Uhr

Mittwoch                                                     14:00 – 16:00 Uhr

Telefon: +49 9621/9669-4545

Postanschrift2025-12-10T14:26:48+01:00

Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg

Kann eine andere Person den Antrag für mich stellen?2025-12-10T14:26:48+01:00

Die Person braucht von Ihnen eine Vollmacht zur Antragstellung.

Klicken Sie auf den Link. Dort finden Sie unser Formular Vollmacht.

Was bedeutet es, wenn das LfP meinen Antrag ablehnt?2025-12-10T14:26:48+01:00

Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.

Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.

Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.

Was kann ich nach Ablehnung meines Antrags tun?2025-12-10T14:26:47+01:00

Im Ablehnungsbescheid erklären wir Ihnen die Gründe der Ablehnung und Ihre Möglichkeiten.

Je nach Grund können Sie einen neuen Antrag stellen.

Ich habe eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation in einem anderen Bundesland bekommen. Gilt diese Anerkennung auch in Bayern beziehungsweise in allen anderen Bundesländern?2025-12-10T14:26:47+01:00

Nein. Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland hat keine Auswirkung auf das Anerkennungsverfahren in Bayern. Der Grund hierfür ist: Jedes Bundesland regelt die Ausbildung eigenständig. In Bayern vergleicht das LfP Ihre ausländische Qualifikation mit der bayerischen Pflegehelfer-Ausbildung.

Erhalte ich eine Urkunde oder ein Diplom bei Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in?2025-12-10T14:26:47+01:00

Nein.

Der Bescheid über die Gleichwertigkeit ist Ihr Nachweis über die Anerkennung.

Eigentlich wollte ich eine Anerkennung als Pflegefachkraft. Diese habe ich nicht erhalten. Entspricht das automatisch der Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in?2025-12-10T14:26:47+01:00

Nein.

Die Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in muss gesondert beantragt werden.

Welche Kosten gibt es beim Anerkennungsverfahren am Bayerischen Landesamt für Pflege?2025-12-10T14:26:47+01:00

Das Verfahren kostet 40-70 Euro.

Welche weiteren Kosten gibt es?2025-12-10T14:26:47+01:00

Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen.

Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?2025-12-10T14:26:47+01:00

Sie können Ihren Antrag kostenfrei zurücknehmen, bis wir einen Bescheid erstellt haben.

Entstehen mir auch bei Ablehnung meines Antrags Kosten?2025-12-10T14:26:47+01:00

Ja. Die Kosten betragen 40-70 Euro.

Gibt es eine finanzielle Unterstützung beim Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:47+01:00

Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung:

  • Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
  • Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES (https://eures.europa.eu/index_de). Die ZAV (https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite) kann Sie hierzu beraten.
  • Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Die Möglichkeit gibt es nur, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.

Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes:

  • Anerkennungszuschuss (Kosten für das Anerkennungsverfahren 100 € bis max. 600 €) (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php#module7514)
Wann benötige ich eine Kostenübernahme-Erklärung?2025-12-10T14:26:47+01:00

Wenn Sie nicht in Deutschland und nicht in EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahme-Erklärung. Einen Vordruck finden Sie hier.

In diesem Fall übernimmt für Sie ein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, die Kosten des Verfahrens.

Rechtsgrundlage2025-12-10T14:26:47+01:00
Welche Dokumente benötigen Übersetzer?2025-12-10T14:26:46+01:00

Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.

Wer darf die Übersetzungen anfertigen?2025-12-10T14:26:46+01:00

Wichtig für Übersetzungen:

  • Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein.
  • Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist:
    Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist.
    Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich.
  • Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt http://www.justiz-dolmetscher.de sind.
In welcher Form kann ich die Dokumente einreichen?2025-12-10T14:26:46+01:00

Es müssen grundsätzlich keine Papier-Dokumente im Original eingereicht werden.

Meistens sind Handyfotos / Scans in Farbe / Farbkopien ausreichend.

Nur wenn wir Sie ausdrücklich dazu auffordern, müssen Sie Dokumente im Original vorlegen.

Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Nähere Informationen finden Sie in unseren Merkblätter Antragsunterlagen und Übersetzungen.

Muss ich die Dokumente beglaubigen lassen?2025-12-10T14:26:46+01:00

Nein.

Sie brauchen keine Beglaubigung durch eine deutsche Behörde.

Was ist ein reglementierter Beruf?2025-12-10T14:26:46+01:00

Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten.

In der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ergebnisseite/reglementierte-berufe?berufecluster=reglementiert) erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.

Ist Pflegefachhelfer/-in ein reglementierter Beruf?2025-12-10T14:26:46+01:00

Nein.

In Bayern ist der Beruf Pflegefachhelfer/-in nicht reglementiert.

Für nicht reglementierte Berufe gibt es keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung.

Kann ich ohne Anerkennung in Bayern als Pflegefachhelfer/-in arbeiten?2025-12-10T14:26:46+01:00

Ja.

Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation können ohne Anerkennung in nicht reglementierten Berufen arbeiten.

Darf ich mich ohne Anerkennung in Bayern Pflegefachhelfer/-in nennen?2025-12-10T14:26:46+01:00

Nein.

Sie dürfen sich in Bayern nur dann als „Pflegefachhelfer/-in (Altenpflege)“ bzw. „Pflegefachhelfer/-in (Krankenpflege)“ bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

Was bedeutet Prüfung auf Gleichwertigkeit?2025-12-10T14:26:46+01:00

Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen.

Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der bayerischen Berufsqualifikation gibt.

Was bedeutet volle Anerkennung?2025-12-10T14:26:46+01:00

Volle Anerkennung bedeutet: Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit den bayerischen Anforderungen rechtlich gleichwertig.

Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede.

Was sind wesentliche Unterschiede?2025-12-10T14:26:46+01:00

Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege die Berufsqualifikationen.

Wenn es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und den bayerischen Berufsqualifikationen für Pflegefachhelfer/-innen gibt, dann spricht man von wesentlichen Unterschieden.

Diese Unterschiede können zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten auftreten.

Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Feststellungsbescheid.

Was muss ich tun, wenn es bei meiner Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gibt?2025-12-10T14:26:46+01:00

Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.

Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.

Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.

Wie kann ich meinen Antrag auf Anerkennung zurücknehmen?2025-12-10T14:26:45+01:00

Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen.

Nennen Sie Ihre Vorgangsnummer. Diese finden Sie auf Ihrer Eingangsbestätigung und in unseren Schreiben.

Sie können die Nachricht per E-Mail schicken.

Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig.

Beachten Sie den Kostenhinweis: Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?

Gibt es wie bei dem beschleunigten Fachkräfteverfahren (nach § 81 AufenthG) für Pflege-Fachkräfte auch ein beschleunigtes Verfahren für die Anerkennung von Pflegefachhelfern/-innen?2025-12-10T14:26:45+01:00

Nein.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag?2025-12-10T14:26:45+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wir brauchen Ihre Dokumente digital (z.B. jpg, PDF) und in Farbe.

Bitte beachten Sie:
Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.

Was bedeutet „lückenloser Lebenslauf“ und warum ist das wichtig?2025-12-10T14:26:45+01:00

Bitte lesen Sie unser Merkblatt.

Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist und nichts fehlt.

Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können.

Legen Sie jedem Zeitabschnitt Ihrer Berufserfahrung und Ihrer Weiterbildungen einen schriftlichen Nachweis bei.

Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden.

Geben Sie Zeitabschnitte wie folgt an (Monat und Jahr); Beispiel: 09/2001 – 07/2004

Nennen Sie auch Zeitabschnitte ohne berufliche Tätigkeit und Bildungsphase. Gemeint sind Zeitabschnitte, in denen Sie nicht gearbeitet haben und nicht in Ausbildung oder Studium waren.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn meine Dokumente nicht vollständig sind?2025-12-10T14:26:45+01:00

Ja.

Ob eine Prüfung erfolgen kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. Ausbildungszeugnisse oder Passdokument).

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen in diesem Abschnitt.

Was passiert mit meinem unvollständigen Antrag?2025-12-10T14:26:45+01:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form (siehe Merkblatt) vorhanden sind.

Wir können Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in dann nicht überprüfen.

Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht.

Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.

Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente. Andernfalls müssen wir Ihren Antrag ablehnen und für Sie entstehen Kosten.

Ich kann die geforderten Dokumente nicht nachreichen. Was kann ich tun?2025-12-10T14:26:45+01:00

Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr eigenes Verschulden (z.B. Krieg, Flucht, Zerstörung, Schließung der damaligen Berufsschule) nicht einreichen können, informieren Sie uns bitte schriftlich. Wir informieren Sie über die weiteren Schritte.

Ich habe keine Übersicht über die Stunden meiner Unterrichtsfächer. Auf meinem Nachweis zur Fächerübersicht stehen Credit Points/Units. Was kann ich tun?2025-12-10T14:26:45+01:00

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen:

Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.).
Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden

Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen.
Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangverwaltung Ihrer Universität

Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie keinen dieser Nachweise beschaffen können.

Wir bearbeiten Ihren Antrag dann anhand der vorliegenden Dokumente weiter.

Soll ich meine Dokumente im Original zuschicken?2025-12-10T14:26:45+01:00

Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post. Ausnahme: wir fordern Sie dazu ausdrücklich auf.

Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar. Laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch.

Schicken Sie uns Farbkopien oder Scans / Fotos, wenn wir Dokumente von Ihnen nachgefordert haben.

Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden.

Brauche ich Übersetzungen von meinen Dokumenten?2025-12-10T14:26:45+01:00

Ja.

Bestimmte Dokumente in Ihrem Antrag müssen Sie in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung einreichen.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Ist die berufliche Anerkennung von Geflüchteten möglich?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja.

Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen.

Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab.

Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich sein.

Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen.

Ausreichende Deutschkenntnisse sind aber wichtig für Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeit in einer Pflege-Einrichtung.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in stellen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Sie können Ihren Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Wie kann ich einen Antrag stellen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Gerne können Sie Ihren Antrag online stellen und Ihre Unterlagen direkt hochladen.

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Eine Antragstellung per E-Mail oder per Post ist nicht nötig, aber möglich.

E-Mail: anerkennung-pflege@lfp.bayern.de

Adresse:
Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

Kann ich den Antrag aus dem Ausland stellen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja.

Gerne können Sie dafür unseren Online-Antrag nutzen.

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Kann ich meine Vollmacht auch mit meiner digitalen Unterschrift elektronisch unterschreiben?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.

Ich bin geflüchtet und kann keine/nicht vollständige Dokumente vorlegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie alle Dokumente ein, die Sie haben. Wir kontaktieren Sie.

Wann bekomme ich eine Antwort auf meinen Antrag?2025-12-10T14:26:44+01:00

Innerhalb von einem Monat nach Antragstellung bekommen Sie von uns eine Eingangsbestätigung und eine Mitteilung, ob die Dokumente vollständig sind.

Wir informieren Sie so schnell wie möglich über die nächsten Schritte.

Sie müssen nicht separat nachfragen.

Wie lange dauert mein Verfahren?2025-12-10T14:26:44+01:00

Das ist im Einzelfall unterschiedlich.

Die Bearbeitungsdauer hängt beispielsweise davon ab, ob Ihre Dokumente bei Antragstellung vollständig waren.

Die gesetzliche Frist ist drei Monate: Wir müssen Ihnen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung unsere Entscheidung mitteilen. Wichtig: Die Frist beginnt erst, wenn Ihre Dokumente vollständig bei uns vorliegen. Solange noch Dokumente fehlen, läuft die Frist nicht.

Wie kann ich Änderungen mitteilen?2025-12-10T14:26:44+01:00

Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an.

Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen:

  • Namensänderung
  • Adressänderung (auch bei Einreise nach Deutschland)
Ich habe einen Antrag auf Anerkennung gestellt, möchte diesen jetzt aber zurücknehmen. Ist das möglich?2025-12-10T14:26:44+01:00

Ja.

Ich habe eine ausländische Qualifikation als Pflegefachkraft. Kann ich eine Anerkennung als Pflegefachhelfer UND als Pflegefachkraft beantragen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Ja. Sie müssen für jeden Beruf einen separaten Antrag stellen.

Es handelt sich um zwei verschiedene Anerkennungsverfahren. Zum Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft kommen Sie hier.

Ich habe eine Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachhelfer/-in im Ausland abgeschlossen und möchte in Bayern arbeiten. Wo kann ich meinen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Sie können Ihren Antrag ab dem 01.01.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen. Vor dem 01.01.2025 war die Bezirksregierung Oberfranken zuständig.

Ich habe zwei komplette Ausbildungen als Pflegefachhelfer/-in in der Altenpflege und der Krankenpflege. Kann ich eine Anerkennung für beide Berufe bekommen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Theoretisch sind zwei Verfahren möglich.

Sie müssen für jeden Beruf einen extra Antrag auf Anerkennung stellen.

Ich habe nach dem 01.01.2025 einen Antrag auf Anerkennung bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:43+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet dann Ihren neuen Antrag.

Geben Sie bei Ihrem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 in Bayern, bei der Regierung von Oberfranken, gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:43+01:00

Die Regierung von Oberfranken bearbeitet den Antrag weiter.

Sie müssen keinen neuen Antrag beim Landesamt für Pflege stellen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Mir liegt noch kein Feststellungsbescheid vor. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:43+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Ich habe vor dem 01.01.2025 einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:43+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Wo kann ich in Bayern einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite.

https://www.lfp.bayern.de/anerkennung/

Ich habe eine ausländische Qualifikation als Pflegefachkraft. Kann ich eine Anerkennung als Pflegefachhelfer UND als Pflegefachkraft beantragen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Ja. Sie müssen für jeden Beruf einen separaten Antrag stellen.

Es handelt sich um zwei verschiedene Anerkennungsverfahren. Zum Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft kommen Sie hier.

Wo kann ich in Bayern einen Antrag auf Anerkennung für die weiteren Gesundheitsfachberufe (z. B. Ärztin/Arzt oder Physiotherapeutin/Physiotherapeut) stellen?2025-12-10T14:26:43+01:00

Einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft können Sie ab 01.07.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich in Bayern ein Verfahren zur Anerkennung starten kann?2025-12-10T14:26:43+01:00

Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind:

  • Sie wollen in Bayern arbeiten.
  • Sie haben im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben und
  • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
Ich habe die Kenntnisprüfung / den Anpassungslehrgang wiederholt und den zweiten Versuch nicht bestanden. Kann ich einen neuen Antrag auf Anerkennung beim LfP stellen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt.

Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf).

Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.

Ich habe die Kenntnisprüfung / den Anpassungslehrgang wiederholt und den zweiten Versuch nicht bestanden. Kann ich einen neuen Antrag auf Anerkennung beim LfP stellen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt.

Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf).

Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.

Ich habe bereits eine Ausbildung in Deutschland als Altenpfleger/Altenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin. Kann ich die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson bekommen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Nein. Die nach dem alten Recht erworbenen Berufsbezeichnungen gelten weiter und dürfen auch weiterhin geführt werden. Sie können die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson nach dem neuen Pflegeberufegesetz leider nicht führen. Absolventen und Absolventinnen nach dem alten Recht haben dieselben Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson. Dies gilt auch für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach dem neuen Pflegeberufegesetz.

Laut meinem Bescheid muss ich Unterschiede in der Praxis ausgleichen. In welchen Einrichtungen geht das?2025-12-10T14:26:42+01:00

Der Ausgleich in der Praxis ist nur möglich in Einrichtungen, die auch für die deutsche Pflegeausbildung Ausbildungsplätze anbieten (Träger oder Kooperationspartner der praktischen Ausbildung)

  1. Einrichtung der stationären Akutpflege: Krankenhäuser, die
  • nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind
  • in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser)
  • einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. (Dies schließt auch Tageskliniken und psychiatrische Fachkliniken ein, die eine der o.g. Voraussetzungen erfüllen.)
  1. Einrichtung der stationären Langzeitpflege: u.a. Alten- und Pflegeheime und Tagespflegen
  • Alten -und Pflegeheime (zur Versorgung nach SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen), in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden.
  • Tagespflegen (mit überwiegend gerontopsychiatrisch Pflegebedürftigen)
  1. Einrichtung der ambulanten Akut-/Langzeitpflege: u.a. ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste (zur Versorgung nach SGB XI / SGB V zugelassene Dienste) , die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgen

Vorübergehend (vorerst bis zum 31.12.2025) gibt es für den Bereich der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege folgende Regelungen:

  • Praktische Einsätze in der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege werden in der Langzeitpflege zusammengefasst.
  • Der Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der Langzeitpflege kann teilweise (bis zu 160 Stunden) auch in folgenden Fachbereichen erfolgen:
  • Geriatrie
  • Gerontopsychiatrie
  • Palliativ
  • Geriatrische Rehabilitation
Wer kann eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48 a Pflegeberufegesetz (PflBG) beantragen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Antragstellende mit einer abgeschlossenen oder anerkannten Ausbildung aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz. Die Qualifizierung muss ohne Einschränkung zur Tätigkeit im jeweiligen Land berechtigen.

Der Antrag auf Erlaubnis zur partiellen Berufserlaubnis ist erst möglich, nachdem ein Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft gestellt wurde und ein Feststellungsbescheid mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme vorliegt. Siehe hierzu auch die Frage: „Kann ich eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung isoliert beantragen?“.

Kann ich eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48 a Pflegeberufegesetz (PflBG) gesondert/isoliert beantragen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Nein. Sie müssen zuerst einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachmann / Pflegefachfrau / Pflegefachperson stellen.

Der Grund: Für eine Erlaubnis zur partiellen Berufserlaubnis, müssen die Unterschiede zur deutschen Ausbildung so wesentlich („groß“) sein, dass die Anpassungsmaßnahme im Umfang der regulären deutschen Ausbildung gleichkäme (§ 48 a Abs. 1 Nr. 2 PflBG). Damit wir dies beurteilen können, ist zuerst ein Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft nötig. Falls die Antragsprüfung einen entsprechend großen Ausgleichsbedarf ergibt, bestehen danach folgende Möglichkeiten: Absolvierung der deutschen Ausbildung, Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhilfskraft oder (im Ausnahmefall) Antrag auf Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 in Bayern, bei der Regierung von Oberfranken, gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:42+01:00

Die Regierung von Oberfranken bearbeitet den Antrag weiter.

Sie müssen keinen neuen Antrag beim Landesamt für Pflege stellen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Mir liegt noch kein Feststellungsbescheid vor. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:42+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Ich habe vor dem 01.01.2025 einen Antrag auf Anerkennung bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:42+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Wo kann ich in Bayern einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen?2025-12-10T14:26:42+01:00

Beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite.

https://www.lfp.bayern.de/anerkennung/

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung nach dem 01.07.2023 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:41+01:00

Sie können den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Ihr Antrag wird vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen. Wir prüfen die Gleichwertigkeit nach Pflegeberufegesetz.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt, aber noch keinen Feststellungsbescheid. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:41+01:00

Sie können den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Ihr Antrag wird vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Kann ich meine Antragsunterlagen elektronisch unterschreiben (lassen)?2025-12-10T14:26:41+01:00

Ja.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss in der EU/EWR/Schweiz?2025-12-10T14:26:41+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.

Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Wir sind von der Regierung von Oberbayern gemäß § 20a & b als „vergleichbar anerkannte Einrichtung“ anerkannt. Dürfen wir weiterhin Anerkennungslehrgänge sowie Kenntnisprüfungen abnehmen? Dürfen wir weiterhin in allen Regierungsbezirken tätig werden?2025-12-10T14:26:41+01:00

Da sich die Anerkennungsverfahren ab dem 01.07.2023 ausschließlich nach dem PflBG und der PflAPrV richten, besteht keine grundsätzliche Bestandsschutzregelung. Insbesondere die fachlichen Konzepte, die im Rahmen der Anerkennung als vergleichbare Einrichtung bzw. zur Durchführung von Kenntnisprüfungen nachgewiesen werden müssen, unterscheiden sich von denen nach AltPflBG/KrPflBG. Aus diesem Grund müssen die Voraussetzungen nach PflBG und PflAPrV nachgewiesen werden.

Die bisher als vergleichbar anerkannten Einrichtungen können jedoch zunächst wie gewohnt weiterarbeiten. Das LfP wird innerhalb des ersten Jahres auf die Einrichtungen zugehen und die Neuzulassung als vergleichbare Einrichtung bzw. die Voraussetzungen für die Abnahme von Kenntnisprüfungen prüfen.

Sofern eine Berechtigung zur Durchführung von Anpassungslehrgängen und Kenntnisprüfungen besteht, gilt diese immer für ganz Bayern

Auf meinem Nachweis zur Fächerübersicht stehen Credits Points/Units, ich habe aber keine Übersicht über die Stunden in den Fächern. Was kann ich tun?2025-12-10T14:26:41+01:00

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen:

Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.).
Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden

Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen.
Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangsverwaltung Ihrer Universität

Wenn Sie keinen dieser Nachweise beschaffen können, gibt es diese Möglichkeiten für das weitere Verfahren:

Option 1: Wir stellen den höchsten der drei möglichen Ausgleichsbedarfe fest: Sie müssen in diesem Fall entweder den Anpassungslehrgang III mit 640 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten oder die Kenntnisprüfung mit einem Umfang von 240 Minuten (praktischer Teil) absolvieren. Sie können wählen, welche der beiden Maßnahmen sie bevorzugen. Beachten Sie hierzu bitte auch unseren Flyer „Berufsanerkennung in der Pflege – Anpassungsmaßnahmen“.

Option 2: Sie entscheiden sich für den Verzicht auf vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung. In diesem Fall müssen Sie eine Kenntnisprüfung (Umfang 240 Min. im praktischen Teil) ablegen. Ein Anpassungsehrgang ist bei Option 2 nicht möglich. Nähere Informationen zu dieser Alternative finden Sie im Merkblatt „Verzicht auf vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung“.

Lückenloser Lebenslauf: Was bedeutet das und warum ist das wichtig?2025-12-10T14:26:41+01:00

Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist und nichts fehlt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Bildungsphasen (Schule, Ausbildung, Studium, Weiterbildungen, …) und Ihre beruflichen Tätigkeiten (Arbeit in der Pflege oder in anderen Berufen) komplett nennen. Falls es Zeit-Abschnitte gibt, in denen Sie nicht gearbeitet haben oder nicht in Ausbildung oder Studium waren, dann nennen Sie diese Zeiträume im Lebenslauf bitte trotzdem und schreiben Sie dazu „keine Berufstätigkeit, keine Ausbildungszeit“. Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden.

Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass Sie uns schriftliche Nachweise vorlegen.

Ich habe im Ausland als Pflegefachkraft gearbeitet. Wird meine Berufserfahrung im Anerkennungsverfahren berücksichtigt?2025-12-10T14:26:41+01:00

Ja, wenn es sich um Berufserfahrung im Ausland auf Fachkraft-Niveau handelt und geeignete Nachweise hierzu vorliegen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Berufserfahrung.

In meiner Ausbildung habe ich Geburtshilfe und Krankenpflege gelernt. Kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen?2025-12-10T14:26:41+01:00

Ja, Sie können einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson stellen. Wir überprüfen, wie groß die Anteile in der Geburtshilfe und wie groß die Anteile in der Krankenpflege waren. Schicken Sie uns dafür bitte detaillierte Dokumente über die Inhalte und Stunden von Ihrer Ausbildung. Falls Ihre Ausbildung einen Schwerpunkt in Geburtshilfe hatte, informieren wir Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten (Antrag auf Anerkennung als Hebamme / Geburtshelfer).

Wieso lautet der Antrag auf den Beruf „Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson“ und nicht auf den Beruf „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“?2025-12-10T14:26:41+01:00

Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ausbildung als Pflegefachkraft in Deutschland auf Grundlage des neuen Pflegeberufegesetzes (PflBG); der Abschluss lautet „Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson“. Die neue Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet. Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sind zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten. Die bisherigen Berufsbezeichnungen lauteten „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“ bzw. „Altenpfleger/-in“. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht ausländische Pflegequalifikationen ausschließlich nach der aktuellen gesetzlichen Grundlage (PflBG). Daher lautet die beantragte Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson“.

Kann ich mit einem Bescheid nach alter Rechtsgrundlage das Anerkennungsverfahren auch nach dem 31.12.2024 (Ablauf der Übergangsvorschrift) in Bayern fortsetzen?2025-12-10T14:26:41+01:00

Ja. Wenn Sie einen Bescheid auf Grundlage Grundlage des Krankenpflegegesetzes / Altenpflegegesetzes vor dem 31.12.2024 erhalten, dann können Sie auch nach diesem Datum das Verfahren fortsetzen. Sie können nach dem 31.12.2024:

  • eine Ausgleichsmaßnahme abschließen (Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang).
  • die Nachweise über Ihre persönliche Eignung (Sprachzertifikat, ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis) einreichen.
  • die Erlaubnis-Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten.

Das bedeutet: Falls Sie ein aktuell laufendes Anerkennungsverfahren bei einer der sieben bayerischen Bezirksregierungen haben, können Sie das Verfahren dort fortsetzen und komplett abschließen. Sie müssen keinen neuen Antrag nach dem 31.12.2024 stellen.

Falls Sie vor Ablauf des 31.12.2024 noch keinen Bescheid erhalten haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige bayerische Bezirksregierung bzw. die für Sie zuständige Anerkennungsstelle, bei der Sie den Antrag gestellt haben.

Welche Folgen hat der Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung für mich?2025-12-10T14:26:40+01:00

Achtung: Bei einem Verzicht auf die vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang nachweisen. Sie haben das Recht, zwischen diesen beiden Maßnahmen zu wählen. Der Umfang der Maßnahmen ist fest vorgegeben.
Der Verzicht ist endgültig, d.h. er kann nicht rückgängig gemacht werden.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Gilt die Erlaubnis-Urkunde (Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson für ganz Deutschland?2025-12-10T14:26:40+01:00

Ja. Mit der Urkunde bekommen Sie die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson zu führen.
Mit dieser Urkunde dürfen Sie in ganz Deutschland als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson arbeiten. Die Urkunde gilt also nicht nur für ein einzelnes Bundesland, sondern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Wo finde ich Anbieter von Anpassungslehrgängen?2025-12-10T14:26:40+01:00

Eine Liste mit Anbietern finden Sie hier.

Wo finde ich Anbieter von Kenntnisprüfungen/Eignungsprüfungen?2025-12-10T14:26:40+01:00

Eine Liste mit Anbietern finden Sie hier.

Dürfen alle Berufsfachschulen Kenntnisprüfungen anbieten? Ist eine Genehmigung notwendig? Wenn ja, genehmigt das Bayerische Landesamt für Pflege diese?2025-12-10T14:26:40+01:00

Sie dürfen Kenntnisprüfungen anbieten, wenn Sie eine staatliche oder staatlich genehmigte Einrichtung nach §9 des PflBG sind.
Eine Genehmigung ist dann nicht notwendig. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Genehmigung vom Bayerischen Landesamt für Pflege notwendig.
Beachten Sie bitte die unser Merkblatt.

Wir sind keine Einrichtung nach §§ 6 Abs. 2, 9 PflBG oder §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 PflBG und möchten die Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang als vergleichbare Einrichtung anbieten.2025-12-10T14:26:40+01:00

Sie müssen einen formlosen Antrag an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de mit dem Betreff „Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang“ stellen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Durchführung von Kenntnisprüfungen und in unserem Merkblatt Durchführung von Anpassungslehrgängen.

Wo finde ich Informationen zur Ausgestaltung der Anpassungslehrgänge?2025-12-10T14:26:40+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Flyer, dem Handlungsleitfaden und Rahmenlehrplan sowie dem Merkblatt.

Wann benötige ich eine Kostenübernahmeerklärung?2025-12-10T14:26:40+01:00

Wenn Sie nicht in Deutschland, EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahmeerklärung. Einen Vordruck finden Sie hier.

In diesem Fall übernimmt für Sie ein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, die Kosten des Verfahrens.

Ich habe vor dem 01.07.2023 einen Antrag in Bayern bei einer Bezirksregierung gestellt und möchte nun in einem anderen Regierungsbezirk arbeiten. Wer ist für meinen Antrag zuständig?2025-12-10T14:26:40+01:00

Die Bezirksregierung in dem Bezirk, in dem sie nun arbeiten möchten, ist für Ihren Antrag zuständig.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Was passiert, wenn ich schon vor dem 01.07.2023 bei einer anderen Behörde in Bayern einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft gestellt habe?2025-12-10T14:26:40+01:00

Wenn Sie einen Antrag vor dem 01.07.2023 bei einer der sieben Bezirksregierungen in Bayern gestellt haben, bearbeitet die jeweilige Bezirksregierung ihren Antrag abschließend.

Sie brauchen keinen neuen Antrag stellen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung anbieten möchte?2025-12-10T14:26:39+01:00

Sie müssen einen formlosen Antrag an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten:

  • Versicherung, dass Sie über ausreichende Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung der Kenntnisprüfung verfügen (formlos genügt; stichprobenartig können Raumpläne angefordert werden).
  • Nachweise über ausreichend qualifizierte Prüfer im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 2 (mündlicher Teil), Abs. 5 Satz 2 (praktischer Teil) PflAPrV.
  • Benennung der Personen unter Angabe deren Qualifikationen, die als Prüfungsvorsitzende zum Einsatz kommen.
  • Nachweis fachliches Konzept (Wenn Sie sich an dem Handlungsleitfaden des LfP und dem Rahmenplan orientieren, reicht eine diesbezügliche Versicherung. Diese finden Sie auf unserer Homepage: www.anerkennung-pflege.bayern.de ).
  • Optional: Angabe, ob Vorbereitungslehrgänge angeboten werden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich einen Anpassungslehrgang anbieten möchte?2025-12-10T14:26:39+01:00

Sie müssen einen formlosen Antrag auf Anerkennung als vergleichbare Einrichtung an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten:

  • Versicherung, dass Sie über ausreichend Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung des Anpassungslehrgangs verfügen (formlos genügt; stichprobenartig können Raumpläne angefordert werden).
  • Nachweis, dass die fachliche Leitung über einen pädagogischen oder pflegerischen Abschluss auf Masterniveau verfügt.
  • Nachweis der Qualifikation der Lehrkräfte sowie der der nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 Satz 1PflAPrV am Abschlussgespräch zum Einsatz kommenden Prüfer/-innen
  • Nachweis über das fachliche Konzept
    • Sollten Sie sich an dem Handlungsleitfaden und dem Rahmenplan des LfP (abrufbar auf der Homepage des LfP: www.anerkennung-pflege.bayern.de ) orientieren, reicht eine diesbezügliche Versicherung.
    • Ansonsten legen Sie bitte Ihr Konzept zur Prüfung vor.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Gibt es Informationen zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz?2025-12-10T14:26:39+01:00

In dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung und der Änderung der Beschäftigungsverordnung sind erhebliche Liberalisierungen umgesetzt worden. Von diesen können auch Pflegekräfte profitieren. Zuständiges Ressort für das Aufenthaltsrecht und das Gesetzgebungsverfahren ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, an welches wir für konkrete Nachfragen gerne verweisen.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz .

Welche Kosten gibt es beim Anerkennungsverfahren am Bayerischen Landesamt für Pflege?2025-12-10T14:26:39+01:00

Das Verfahren kostet in der Regel zwischen 40 und 70 Euro.
Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40 Euro hinzu.

Welche weiteren Kosten gibt es?2025-12-10T14:26:39+01:00

Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen. Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen müssen, entstehen zusätzliche Kosten für Anpassungslehrgang/Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung und gegebenenfalls den Vorbereitungskurs. Weitere Kosten entstehen bei der Wiederholung der Ausgleichsmaßnahmen.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid (nach Krankenpflegegesetz oder Altenpflegegesetz) erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:39+01:00

Sie müssen Ihren Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung stellen. Ihr Antrag wird von der zuständigen Bezirksregierung in Bayern bearbeitet.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Muss ich den Antrag unterschreiben?2025-12-10T14:26:39+01:00

Wenn Sie den Antrag online stellen, müssen Sie kein unterschriebenes Antragsformular einreichen. Beim Papierantrag ist eine Unterschrift nötig. Sie können das Dokument auch im PDF ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Dann können Sie das Dokument einscannen und uns schicken.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss in der EU/EWR/Schweiz?2025-12-10T14:26:39+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.

Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Welches Führungszeugnis muss ich beantragen und wo kann ich es beantragen?2025-12-10T14:26:39+01:00

Nachdem Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert haben, brauchen wir von Ihnen weitere Dokumente. Hierüber informieren wir Sie rechtzeitig. Unter anderem brauchen wir ein Führungszeugnis von Ihnen. Dieses Dokument dient als Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben.

Beachten Sie bitte:

  • Sie wohnen aktuell in einem Drittstaat (außerhalb EU / EWR / Schweiz)?
    Dann beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Ihrer Einreise ein Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde in Ihrem Land.
    Achtung: Zusätzlich brauchen Sie eine Übersetzung von Ihrem ausländischen Führungszeugnis.Zudem benötigen Sie dann ein deutsches Führungszeugnis. Hier erhalten Sie aber eine gesonderte Aufforderung von uns, dies zu beantragen.
  • Sie haben eine EU-Staatsbürgerschaft oder wohnen in der EU/EWR/Schweiz?
    Wenn Sie in Deutschland wohnen, beantragen Sie nach Aufforderung bitte ein europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart „O“) bei der zuständigen deutschen Behörde.
    Alternativ können Sie das Führungszeugnis vor Ihrer Einreise bei der zuständigen ausländischen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beantragen. Falls das Führungszeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, brauchen Sie eine Übersetzung.
    Achtung: Das Führungszeugnis darf nicht älter sein als 3 Monate (gerechnet ab dem Datum, an dem das Dokument bei uns eintrifft).
Was muss ich tun, wenn es bei meiner Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gibt?2025-12-10T14:26:39+01:00

Sie können durch eine Ausgleichsmaßnahme trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede der Ausbildung die volle Gleichwertigkeit erreichen.
Dazu müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können. Das können Sie durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung erreichen.

Ich möchte, dass eine andere Person mit Vollmacht (Bevollmächtiger) den Antrag für mich stellt. Kann ich meine Vollmacht auch elektronisch unterschreiben, mit meiner eingescannten Unterschrift?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.

Was ist der Europäische Berufsausweis (EBA)?2025-12-10T14:26:38+01:00

Der Europäische Berufsausweis (EBA) bietet ein vollelektronisches Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Ländern der EU und des EWR.

Der EBA ist kein gedrucktes Dokument, sondern ein elektronisch erstelltes Zertifikat. Sie können den EBA durch ein elektronisches Verfahren erwerben.

Mehrere Informationen zum EBA finden Sie hier:

https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-professional-card/index_de.htm

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss aus einem Drittstaat?2025-12-10T14:26:38+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Mit welchem Dokument kann ich meine gesundheitliche Eignung nachweisen?2025-12-10T14:26:38+01:00

Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung. In dieser Bescheinigung steht, dass die berufliche Tätigkeit nicht durch die Gesundheit beeinträchtig wird. Die Bescheinigung darf maximal 3 Monate alt sein. Eine Vorlage finden Sie hier. Wir fordern Sie rechtzeitig auf, wenn Sie die ärztliche Bescheinigung einreichen müssen.

Wo kann ich die ärztliche Bescheinigung beantragen?2025-12-10T14:26:38+01:00

Sie können die ärztliche Bescheinigung bei jedem niedergelassenen Arzt in Deutschland erhalten.

Was passiert, wenn mein Antrag nicht vollständig ist?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.

Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen können.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung gestellt, möchte diesen jetzt aber zurücknehmen. Ist das möglich?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ja.

Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?2025-12-10T14:26:38+01:00

Wenn wir schon einen Bescheid erstellt haben, können Sie Ihren Antrag nicht mehr kostenfrei zurücknehmen.

Soll ich meine Dokumente im Original zuschicken?2025-12-10T14:26:38+01:00

Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post, es sei denn, wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf. Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar, und laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch. Alternativ können Sie Farbkopien schicken.

Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden.

Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.

Brauche ich Übersetzungen von meinen Dokumenten?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ja. Die Dokumente müssen Sie in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung einreichen. Für bestimmte Dokumente und bestimmte Sprachen brauchen Sie keine Übersetzung: Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Ich habe eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation in einem anderen Bundesland bekommen. Gilt diese Anerkennung auch in Bayern beziehungsweise in allen anderen Bundesländern?2025-12-10T14:26:38+01:00

Ja.

In welcher Form kann ich die Dokumente einreichen? Muss ich die Dokumente beglaubigen lassen?2025-12-10T14:26:37+01:00

Es müssen grundsätzlich keine Dokumente im Original eingereicht werden. Meistens sind einfache Farbkopien, Handyfotos/Scans in Farbe ausreichend. Nur in Zweifelsfällen müssen Sie Dokumente im Original vorlegen. Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Nähere Informationen finden Sie in unseren Merkblättern.

Was bedeutet volle Anerkennung?2025-12-10T14:26:37+01:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson rechtlich gleichwertig. Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede. Wenn Sie die Kriterien der persönlichen Eignung für den Beruf nachweisen, können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson erhalten und dürfen dann als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson in Deutschland arbeiten.

Was bedeutet es, wenn der Abschluss nicht gleichwertig ist?2025-12-10T14:26:37+01:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson häufig nicht gleichwertig. Der Grund dafür ist: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation.

Dann gibt es zwei Möglichkeiten, um doch noch die volle Anerkennung zu erhalten:

  • erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang
  • erfolgreiches Ablegen einer Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung
Welchen Umfang hat eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:37+01:00

Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung hat folgenden Umfang:

Mündliche Prüfung:

  • Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung dauert mindestens 45 und maximal 60 Minuten. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt.

Praktische Prüfung:

  • geringer Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 120 Minuten)
  • mittlerer Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 180 Minuten)
  • hoher Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 240 Minuten)
Gibt es eine finanzielle Unterstützung beim Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:37+01:00

Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung:

  • Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
  • Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES. Die ZAV kann Sie hierzu beraten.
  • Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Sie bezahlt, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.
  • Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes:
Ich habe eine (Fach-)Weiterbildung im Ausland absolviert. Wie kann ich diese anerkennen lassen?2025-12-10T14:26:37+01:00

Bei Fragen zur Anerkennung einer Fachweiterbildung, die Sie im Ausland absolviert haben, wenden Sie sich an die Bayerische Krankenhausgesellschaft.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bkg-online.de/

Ich habe eine (ausländische) Weiterbildung oder ein Studium im Bereich der Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung oder Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und möchte eine Gleichstellung meiner Qualifikation nach AVPfleWoqG §§55,57 oder §58 beantragen. Wo kann ich diesen Antrag stellen?2025-12-10T14:26:37+01:00

Die zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB). Hier können Sie online einen Antrag für das Anerkennungsverfahren stellen:

https://www.vdpb-weiterbildung.de/fuer-beruflich-pflegende/antrag-auf-die-gleichstellung-einer-qualifikation-zur-weiterbildung/

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss aus einem Drittstaat?2025-12-10T14:26:37+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn meine Dokumente nicht vollständig sind?2025-12-10T14:26:37+01:00

Ob und inwieweit eine Prüfung erfolgen und der Antrag bearbeitet werden kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. Ausbildungszeugnisse oder Passdokument). Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr Verschulden nicht einreichen können (z. B. Flucht), versichern Sie dies bitte gegenüber der Behörde.

Was passiert mit meinem unvollständigen Antrag?2025-12-10T14:26:37+01:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.

Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen können.

Wo kann ich mich beraten lassen?2025-12-10T14:26:36+01:00
Wie kann ich per E-Mail oder telefonisch Kontakt aufnehmen?2025-12-10T14:26:36+01:00

E-Mail: anerkennung-pflege@lfp.bayern.de

Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 – 16:00 Uhr

Telefon:  +49 9621/9669-4545

Wie kann ich per Post Kontakt aufnehmen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

Wie funktioniert die automatische Anerkennung (EU, EWR und Schweiz)?2025-12-10T14:26:36+01:00

Einige reglementierte Berufe werden innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz automatisch anerkannt. Dazu gehört der Beruf Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson. Diese Abschlüsse im Pflegefachbereich sind in den meisten Fällen gleichwertig zur deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson. Voraussetzung ist entweder ein Europäischer Berufsausweis, eine nach einem bestimmten Stichtag abgeschlossene Ausbildung oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass europäische Mindeststandards erfüllt sind.

Auch für die automatische Anerkennung muss ein Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Im Fall eines automatischen Anerkennungsverfahrens erfolgt aber keine Prüfung der Gleichwertigkeit.

Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt.

Muss ich bereits bei der Antragstellung einen Nachweis meiner Sprachkenntnisse vorlegen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Nein. Sie müssen bei der Antragstellung keinen Nachweis vorlegen.

Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Damit Sie die Erlaubnis-Urkunde bekommen, müssen Sie uns ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) vorlegen. Derzeit ist keine gesonderte Fachsprachenprüfung nötig. Das Sprachzertifikat ist kein Bestandteil der Prüfung auf Gleichwertigkeit der Ausbildung. Sie müssen das Sprachzertifikat daher erst bis zur Erteilung der Urkunde vorlegen. Sie werden zur Vorlage gesondert aufgefordert. Sie müssen kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können:

  • Deutsch als Muttersprache oder
  • Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wann muss ich das Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 vorlegen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Sie bekommen von uns eine Nachricht, wenn Sie das Zertifikat einreichen müssen.

Welche Sprachzertifikate werden akzeptiert?2025-12-10T14:26:36+01:00

Das Sprachzertifikat muss von einem Sprachinstitut sein, das von der «Association of Language Testers in Europe» (ALTE) anerkannt ist. Es muss ein standardisiertes Testverfahren sein mit den Bereichen Leseverstehen, Hörverstehen, schriftlicher Ausdruck und mündlicher Ausdruck.

Welche Zertifikate werden anerkannt?

  • das Goethe-Zertifikat B2 und das Goethe-Zertifikat B2 PRO Pflege
  • der standardisierte „Test Deutsch als Fremdsprache“ (das Niveau TDN 3 entspricht dabei der Stufe B2 des GER)
  • das telc – Sprachenzertifikat B2 und das telc-Sprachzertifikat B2 Pflege
    (Bitte beachten: ab 23.06.2022 können keine telc-Sprachzertifikate von serbischen und bosnischen telc-Instituten mehr akzeptiert werden!)
  • das ÖSD Sprachzertifikat B2
  • das Sprachzertifikat B2 AFU GmbH / ECL Prüfungen mit Prüfungsdatum ab Dezember 2020
  • das BAMF Zertifikat DTB (Deutsch-Test für den Beruf) B2
Müssen EU-Antragstellende ebenfalls Ihre Deutschkenntnisse nachweisen?2025-12-10T14:26:36+01:00

Ja.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisprüfung und einer Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:35+01:00

Eine Kenntnisprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Personen aus Drittstaaten. Eine Eignungsprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Personen aus EU-Staaten/EWR oder der Schweiz.

Was ist eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:35+01:00

Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme.

Wie kann ich mich auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten?2025-12-10T14:26:35+01:00

Sie können sich mit einem freiwilligen Vorbereitungskurs und/oder einem Praktikum in der jeweiligen Einrichtung auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten.

Was passiert, wenn ich die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung nicht bestehe?2025-12-10T14:26:35+01:00

Sie können den praktischen Teil mit Bezug zu jeder einzelnen Pflegesituation einmal wiederholen. Auch den mündlichen Teil können Sie einmal wiederholen. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt.

Kann ich meine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ab dem 01.07.2023 in jedem Regierungsbezirk ablegen?2025-12-10T14:26:35+01:00

Ja.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:35+01:00

Die Anmeldung kann durch

  • sie Selbst
  • eine bevollmächtigte Person oder
  • Ihren Arbeitgeber

erfolgen.

Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zum Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:35+01:00

Zentrale Regelungen finden Sie hier:

Pflegeberufegesetz (PflBG, insbesondere in den § § 1, 2, 4, 40 – 48 PflBG und der Anlage zu § 41 Abs. 1 Satz 1 PflBG) und in der Pflegeberufe Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  (PflAPrV, insbesondere in den §§ 42 – 49 PflAPrV).

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Anerkennungsverfahren?2025-12-10T14:26:35+01:00
Wo finde ich Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen?2025-12-10T14:26:35+01:00

Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:

https://anabin.kmk.org/anabin.html

https://www.bq-portal.de/

Was sind Ausgleichsmaßnahmen?2025-12-10T14:26:34+01:00

Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Personen mit dem reglementierten Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson ausgleichen.

Bei einem Anpassungslehrgang lernen diese Personen die Fähigkeiten, die ihnen für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlen, oder sie machen eine Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung. Bei erfolgreicher Teilnahme oder bei Bestehen erhalten diese Personen die volle Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)

Darf ich wählen zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung?2025-12-10T14:26:34+01:00

Ja, Sie haben ein Wahlrecht. Falls Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, gehen wir von einem hohen Ausgleichsbedarf aus.

Darf ich zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung wechseln?2025-12-10T14:26:34+01:00

Nach Beginn einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung) ist das ausgeübte Wahlrecht derart rechtsverbindlich, dass ein Wechsel zwischen den Anpassungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Was ist ein Anpassungslehrgang?2025-12-10T14:26:34+01:00

Ein Anpassungslehrgang ist eine Ausgleichsmaßnahme für reglementierte Berufe. Dabei lernen Sie das, was Ihnen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlt.

Durch die erfolgreiche Teilnahme können Sie die wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson ausgleichen (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)

Welchen Umfang hat ein Anpassungslehrgang?2025-12-10T14:26:34+01:00

Es gibt drei verschiedene Anpassungslehrgänge. Der Umfang der Lehrgänge richtet sich nach dem festgestellten Ausgleichsbedarf:

  • Anpassungslehrgang I: 240 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten oder
  • Anpassungslehrgang II: 440 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten oder
  • Anpassungslehrgang III: 640 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten
Was ist ein Abschlussgespräch?2025-12-10T14:26:34+01:00

Ein Abschlussgespräch ist der Abschluss eines Anpassungslehrgangs. Dabei werden die erworbenen, vertieften und erweiterten Kompetenzen geprüft. Das Gespräch dauert maximal 60 Minuten.

Wer nimmt als Fachprüfer am Abschlussgespräch teil?2025-12-10T14:26:34+01:00

Am Abschlussgespräch nehmen zwei Fachprüfer teil:

  • ein Fachprüfender von einer Pflegeschule
  • ein Fachprüfender mit der Qualifikation als Praxisanleiter oder ein weiterer Fachprüfender von einer Pflegeschule
Was passiert, wenn ich das Abschlussgespräch nicht bestehe?2025-12-10T14:26:34+01:00

Wenn Sie das Abschlussgespräch nicht bestehen, entscheiden die Fachprüfenden darüber, wie lange der Anpassungslehrgang verlängert wird. Es kann maximal einmal verlängert und maximal einmal wiederholt werden.

Welchen Nachweis muss ich nach einem erfolgreichen Anpassungslehrgang einreichen?2025-12-10T14:26:34+01:00

Sie müssen folgenden Nachweis über einen erfolgreichen Anpassungslehrgang einreichen:

  • Drittstaat: Anlage 9 Pflegeberufegesetz (PflBG) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  • EU/EWR: Anlage 11 Pflegeberufegesetz (PflBG) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Wie erfolgt die Anmeldung zu einem Anpassungslehrgang?2025-12-10T14:26:34+01:00

Die Anmeldung kann durch

  • sie Selbst
  • eine bevollmächtigte Person oder
  • Ihren Arbeitgeber

erfolgen.

Ich bin geflüchtet und kann keine/nicht vollständige Dokumente vorlegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie eine Erklärung ein, in der Sie versichern, dass Ihnen die Dokumente nicht mehr vorliegen.

Kann ich ohne Anerkennung in Deutschland als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson arbeiten?2025-12-10T14:26:33+01:00

Nein, da der Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson ein reglementierter Beruf ist. Für reglementierte Berufe ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation und eine Berufserlaubnis zwingend nötig.

Ohne Anerkennung/Berufserlaubnis dürfen Sie nur als Hilfskraft arbeiten.

Wann muss ich kein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 einreichen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Sie müssen kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können:

  • Deutsch als Muttersprache oder
  • Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache

Wenn Sie aufgefordert werden, den Sprachnachweis einzureichen, reichen Sie stattdessen bitte einen Nachweis für die Schulausbildung/Berufsausbildung in deutscher Sprache ein.

Wann bekomme ich eine Antwort auf meinen Antrag?2025-12-10T14:26:33+01:00

Wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, bekommen Sie von uns eine Bestätigung. Anschließend überprüfen wir Ihren Antrag. Sie bekommen so schnell wie möglich eine Antwort. Dies kann einige Zeit dauern, je nachdem wie viele Anträge wir aktuell erhalten.
Wenn Sie unsere Eingangsbestätigung erhalten haben, können Sie sicher sein, dass Ihr Antrag von uns bearbeitet wird. Sie müssen nicht separat nachfragen.

Wie kann ich Änderungen mitteilen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an.

Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen:

  • Namensänderung
  • Adressänderung
Wie kann ich meinen Antrag auf Anerkennung zurücknehmen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Nennen Sie auch Ihre Vorgangsnummer.
Sie können die Nachricht per E-Mail schicken. Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig.

Wer darf die Übersetzungen anfertigen?2025-12-10T14:26:33+01:00

Wichtig für Übersetzungen:

  • Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein.
  • Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist:
    Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist.
    Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich.

Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt sind.

Was bedeutet die Prüfung auf Gleichwertigkeit?2025-12-10T14:26:33+01:00

Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson.
Wir überprüfen, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Was sind wesentliche Unterschiede?2025-12-10T14:26:33+01:00

Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege: Gibt es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson? Zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten.

Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Anerkennungsbescheid. Sie heißen: wesentliche Unterschiede. Sie können die wesentlichen Unterschiede ausgleichen und damit die volle Gleichwertigkeit erreichen.

Was bedeutet Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung (Verzichtserklärung)?2025-12-10T14:26:33+01:00

Wenn Sie einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen, dann überprüft das LfP detailliert, ob Ihre ausländische Qualifikation gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten.

Der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung kann die Dauer der Verfahrensbearbeitung reduzieren. Auch entstehen für die Beschaffung und Beglaubigung von Unterlagen in der Regel etwas niedrigere Kosten, da weniger Dokumente nötig sind als bei einer Gleichwertigkeitsprüfung.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Diese Dokumente werden laufend aktualisiert und angepasst.

Ab wann kann ich einen Antrag auf Anerkennung meiner Ausbildung/Berufsqualifikation zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann/zur Pflegefachperson beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Zum 01.07.2023 wurde das Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte beim Bayerischen Landesamt für Pflege zentralisiert. Ab diesem Tag können Sie einen Antrag bei uns stellen.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer Bezirksregierung in Bayern gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ihre jeweils zuständige Bezirksregierung bearbeitet den Antrag weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.

Es erfolgt keine Übergabe an das Bayerische Landesamt für Pflege.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Was ist ein reglementierter Beruf?2025-12-10T14:26:32+01:00

Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten.

In der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Bei unserer Behörde, dem Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP).
Sie können den Antrag hier stellen.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung für die weiteren Gesundheitsfachberufe (z. B. Ärztin/Arzt oder Physiotherapeutin/Physiotherapeut) stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Einen Antrag auf Anerkennung für die weiteren Gesundheitsfachberufe können Sie seit dem 01.07.2025 bei dem Bayerischen Landesamt für Pflege stellen

Wie und wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Sie können Ihren Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen.

Kann ich den Antrag online stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ja. Sie können Ihren Antrag online stellen.

Kann ich den Antrag per Post stellen? Wo finde ich den Antrag?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ja, Sie können den Antrag per Post stellen. Bitte schicken Sie Ihren Antrag an: Bayerisches Landesamt für Pflege Anerkennungsverfahren Mildred-Scheel-Straße 4 92224 Amberg Das Antragsformular finden Sie hier.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei einer Einreichung von Dokumenten in Papier-Form diese nicht heften, klammern, tackern oder aufkleben. Ihre Dokumente werden elektronisch erfasst (gescannt). Senden Sie uns daher bitte Ihre Dokumente als lose, geordnete Blattsammlung. 
Gerne können Sie statt einer Einreichung der Dokumente in Papier-Form unseren Online-Antrag nutzen und dort die Dokumente elektronisch hochladen.

Kann ich den Antrag aus dem Ausland stellen?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ja, Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung auch aus dem Ausland stellen, online oder per Post.

Wie funktioniert ein Antrag auf Anerkennung im beschleunigten Fachkräfteverfahren? Wo kann der Antrag gestellt werden?2025-12-10T14:26:32+01:00

Einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren kann nur der Arbeitgeber stellen. Pflegefachkräfte können diesen Antrag nicht selbst stellen. Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der ZSEF (Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften).

Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellt die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Ist die berufliche Anerkennung von Geflüchteten möglich?2025-12-10T14:26:32+01:00

Ja. Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen. Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich oder sogar notwendig sein.

Ich habe eine Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson im Ausland abgeschlossen und möchte in Bayern arbeiten. Wo kann ich meinen Antrag auf Anerkennung stellen?2025-12-10T14:26:31+01:00

Sie können Ihren Antrag ab dem 01.07.2023 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag  online oder per Post stellen. Vor dem 01.07.2023 sind die Bezirksregierungen zuständig.

Ich habe eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson. Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich in Bayern ein Verfahren zur Anerkennung starten kann?2025-12-10T14:26:31+01:00

Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind:

  • Sie wollen in Bayern arbeiten.
  • Sie haben in Ihrem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation in der Pflege erworben.
  • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
  • Sie dürfen in dem Land, in dem Sie ihre Pflegeausbildung gemacht haben, ohne Einschränkungen in Ihrem Beruf arbeiten.

Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson.

Darf ich den Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft bei verschiedenen Behörden gleichzeitig in Deutschland stellen?2025-12-10T14:26:31+01:00

Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.

17.11.2025 | Gerlach: Bayern fördert den Ausbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen im oberpfälzischen Neunburg vorm Wald – Rund 4 Millionen Euro für das „Marienheim“ der Spitalstiftung2026-01-12T08:20:51+01:00

Gerlach: Bayern fördert den Ausbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen im oberpfälzischen Neunburg vorm Wald – Rund 4 Millionen Euro für das „Marienheim“ der Spitalstiftung

München, 17.11.2025
PM 226/GP

Im oberpfälzischen Neunburg vorm Wald entstehen 15 neue Pflegeplätze – und 51 bestehende Plätze werden umfassend saniert. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Montag anlässlich der Übergabe eines Förderschecks in Höhe von rund 4 Millionen Euro aus dem bayerischen Förderprogramm „PflegesoNah“ hingewiesen. Die Mittel fließen in die Umbau- und Neubaumaßnahme des Pflegeheims „Marienheim“ der örtlichen Spitalstiftung, die von der Stadt Neunburg vom Wald verwaltet wird.

Die Ministerin betonte: „Pflege ist eines der Mega-Themen des 21. Jahrhunderts. Denn die Zahl der pflegebedürftigen Menschen wird weiter steigen – schon allein, weil wir immer älter werden. Mehr Pflegebedürftige bedeutet: Wir brauchen mehr Pflegeleistungen. Wir müssen also einerseits neue Pflegeplätze schaffen, aber genauso wichtig ist es, bestehende Pflegeplätze zu erhalten und zu modernisieren.“

Gerlach fügte hinzu: „Mir ist es wichtig, dass sich sowohl die Bewohnerinnen und Bewohner als auch die Pflegenden und die Besucherinnern und Besucher gerne in der Pflegeeinrichtung aufhalten. Ich wünsche mir, dass Pflegeheime in Bayern Orte der Geborgenheit und der Vertrautheit sind!“

Durch die Baumaßnahme entstehen künftig 66 moderne Dauerpflegeplätze, die gezielt auf die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Sehbeeinträchtigungen zugeschnitten sind. Neben der baulichen Modernisierung legt die Einrichtung großen Wert auf eine Öffnung in den sozialen Nahraum: Angebote wie ein offener Mittagstisch, Musiknachmittage oder Vortragsreihen stärken die Einbindung in das gesellschaftliche Leben außerhalb der Einrichtung.

Bürgermeister Martin BirnerVorsitzender der Spitalstiftung Neunburg vorm Wald, sagte: „Dank der Förderung des Freistaats Bayern können wir das Marienheim der Spitalstiftung Neunburg vorm Wald nicht nur modernisieren, sondern auch als einen Ort weiterentwickeln, an dem sich Menschen geborgen und gut aufgehoben fühlen. Durch neue und umfassend sanierte Pflegeplätze bleibt die Versorgung im Alter direkt vor Ort gesichert. Das gibt unseren Bürgerinnen und Bürgern die beruhigende Gewissheit, auch in schwierigen Lebensphasen verlässlich und in vertrauter Umgebung betreut zu werden. Für uns als Stadt und Spitalstiftung ist es ein echtes Herzensanliegen, Pflege nicht nur als Dienstleistung zu sehen, sondern als lebendige Gemeinschaft, in der Nähe, Respekt und menschliche Wärme im Mittelpunkt stehen.“

Mit dem Programm „PflegesoNah“ fördert der Freistaat seit 2020 den Ausbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen. Ziel ist es, die Versorgung pflegebedürftiger Menschen wohnortnah zu sichern und individuelle Pflegeangebote zu stärken.

Gerlach erklärte: „In den letzten fünf Jahren (2020 bis 2024) haben wir mit rund 350 Millionen Euro über 7.300 Pflegeplätze gefördert. In den Jahren 2024 bis 2028 wollen wir insgesamt 8.000 Pflegeplätze finanziell unterstützen.“

Weitere Informationen rund um die Förderrichtlinie finden Interessierte im Internet auf der Website des Landesamts für Pflege unter www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/.

29.10.2025 | Gerlach: Bayern fördert den Ausbau von Tagespflegeplätzen in Oberbayern – Knapp eine halbe Million Euro aus dem Programm „PflegesoNah“ fließen in die Stadt Neuburg an der Donau2026-01-12T08:20:42+01:00

Gerlach: Bayern fördert den Ausbau von Tagespflegeplätzen in Oberbayern – Knapp eine halbe Million Euro aus dem Programm „PflegesoNah“ fließen in die Stadt Neuburg an der Donau

München, 02.10.2025
PM 185/GP

Mit Hilfe des bayerischen Förderprogramms „PflegesoNah“ entsteht eine neue Tagespflegestätte mit 19 Tagespflegeplätzen im oberbayerischen Neuburg an der Donau. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Mittwoch anlässlich der Übergabe eines Förderbescheids in Höhe von knapp einer halben Million Euro aus dem bayerischen Förderprogramm „PflegesoNah“ an die BayernHeim GmbH Neuburg an der Donau hingewiesen.

Gerlach betonte: „Die Pflege ist eines der großen Zukunftsthemen, weil die Zahl der Pflegebedürftigen bis zum Jahr 2050 erheblich steigen wird. Mir ist es ein wichtiges Anliegen, dass pflegebedürftige Menschen in Bayern am Wohnort die Versorgung und Betreuung bekommen, die sie benötigen und die sie sich wünschen! Im Rahmen des bayerischen Förderprogramms ‚PflegesoNah‘ unterstützen wir seit dem Jahr 2020 die Schaffung und Modernisierung von Pflegeplätzen, damit vor Ort passgenaue Pflegeangebote entstehen. Ich freue mich sehr, dass wir über dieses Programm auch den Neubau der Tagespflege im ‚Heckenweg‘ in Neuburg an der Donau mit knapp einer halben Millionen Euro fördern können.“

Die Ministerin führte aus: „Die meisten Menschen wollen auch dann weiter daheim leben, wenn sie pflegebedürftig werden. Dank Tagespflege kann dieser Wunsch oft in Erfüllung gehen. Gleichzeitig erhalten die Pflegebedürftigen zumindest den Tag über eine professionelle Versorgung – und obendrein sogar ein stabiles soziales Umfeld, das Anregung und Abwechslung bietet.“

Die BayernHeim GmbH Neuburg an der Donau plant den Neubau eines Wohngebäudes mit 117 Wohneinheiten, KiTa, Gewerbeeinheiten und eine Tagespflegeeinrichtung. Mit Ihrem umfassenden Wohnprojekt will man alle Generationen stärken und zeigen, dass Pflege zum Leben gehört – vom Kita-Kind bis zum pflegebedürftigen Senioren.

Gerlach erklärte: „Das Thema Pflege ist eine der ganz großen Herausforderungen – für den Staat, das Gemeinwesen und für jeden Einzelnen! In den bisherigen fünf Förderjahren konnten mit den rund 350 Millionen Euro aus unserem Förderprogramm ‚PflegesoNah‘ knapp 7.400 Pflegeplätze, davon über 1.640 Tagespflegeplätzen, gefördert werden. Wir wollen noch weitere 8.000 Pflegeplätze bis 2028 fördern.“

Das Förderprogramm „PflegesoNah“ wurde 2024 aktualisiert und bis zum Jahr 2028 verlängert. Das Bayerische Landesamt für Pflege kümmert sich um die Umsetzung dieses wichtigen Förderprogramms. Durch die Investitionskostenförderung sollen die stationäre Pflege und – verbunden mit einer Ausweitung in den sozialen Nahraum – auch die häusliche Pflege wohnortnah gestärkt werden. Durch die staatlichen Mittel können Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze, aber auch Dauerpflegeplätze sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften und Begegnungsstätten gefördert werden. Seit dem Förderjahr 2023 ist zusätzlich eine Förderung von Plätzen der Verhinderungspflege und palliativen Pflege möglich.

Weitere Informationen rund um die Förderrichtlinie finden Interessierte im Internet auf der Website des Landesamts für Pflege unter www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/.

11.10.2025 | Gerlach will Hospizversorgung in Bayern weiter stärken – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin zum Welt-Hospiztag (11.10.): Angebote müssen Menschen in den Mittelpunkt stellen2026-01-12T08:20:34+01:00

Gerlach will Hospizversorgung in Bayern weiter stärken – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin zum Welt-Hospiztag (11.10.): Angebote müssen Menschen in den Mittelpunkt stellen

München, 11. Oktober 2025
PM 197/GP

Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach setzt sich für eine weitere Stärkung der Hospizversorgung im Freistaat ein. Gerlach betonte am Samstag anlässlich des Welt-Hospiztags am 11. Oktober: „Es ist mir ein Herzensanliegen, dass wir schwerstkranken und sterbenden Menschen überall in Bayern bis zuletzt eine bestmögliche palliative Versorgung und hospizliche Begleitung bieten können. Unser oberstes Ziel ist eine Hospiz- und Palliativarbeit, die sich an den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Menschen orientiert. Das diesjährige Motto des Welt-Hospiztages ‚Heimat für alle‘ gefällt mir deshalb besonders gut.“

Ein Beispiel dafür sind die vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) geförderten Projekte „Zeitintensive Betreuung am Lebensende in Wohnformen der Eingliederungshilfe“ (ZiB-E) sowie ZiB-P – in Einrichtungen der Pflege. Gerlach erklärte: „Gerade am Lebensende braucht es oft mehr Zeit für die Betreuung – für die Grundpflege und Nahrungsaufnahme, für Gespräche mit Betroffenen, An- und Zugehörigen, für Sitzwachen und für die Erfüllung persönlicher Wünsche.“

Gerlach fügte hinzu: „Die Idee hinter dem Projekt ist: Eine Pflegefachkraft mit Palliative Care-Weiterbildung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe bzw. der Pflege erhält über eine vom Ministerium geförderte Teilzeitanstellung bei einem Hospizverein ein zusätzliches Zeitbudget von bis zu 20 Stunden im Monat. Diese Zeit bringt sie in ihrer Einrichtung exklusiv für die hospizlich-palliative Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner auf. Zusätzlich wird der Einsatz der Pflegefachkraft im ZiB-Projekt von einer Koordinationskraft im Hospizverein fachlich begleitet. Insgesamt haben wir für ZiB-E und ZiB-P bisher über 380.000 Euro investiert.“

Mit Blick auf die bereits bestehenden Versorgungsstrukturen hob Gerlach hervor: „Bayern verfügt bereits über eine sehr gut ausgebaute Hospiz- und Palliativlandschaft. Im Erwachsenenbereich sind zu den 268 bestehenden Hospizplätzen weitere rund 50 neue Plätze geplant. Es gibt drei stationäre und teilstationäre Kinder- und Jugendhospize mit rund 30 Plätzen, 30 weitere Plätze sind in Planung. Hinzu kommen mehr als 140 Hospizvereine mit rund 25.000 Mitgliedern, davon knapp 8.000 ehrenamtliche Hospizbegleiterinnen und -begleiter. Zudem gibt es in Bayern mehr als 50 Palliativstationen und 76 Palliativdienste in den bayerischen Krankenhäusern, ein Kinderpalliativzentrum sowie eine flächendeckende Versorgung durch 48 Teams der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung für Erwachsene und sieben Teams für Kinder und Jugendliche. Darauf bin ich stolz und daran möchte ich weiter anknüpfen.“

Mit Blick auf die zahlreichen Haupt- und Ehrenamtlichen, die in Bayern im Hospiz- und Palliativbereich tätig sind, betonte die Ministerin: „Was im Hospiz- und Palliativbereich geleistet wird, ist beeindruckend! Mit viel Empathie, Zeit und Herzblut begleiten diese Menschen andere auf dem letzten Stück ihres Lebenswegs. Sie schenken Trost und Halt – und verdienen dafür tiefen Respekt und unsere Anerkennung.“

Gerlach sagte: „Die Bayerische Staatsregierung fördert zahlreiche innovative Projekte, um die Aktiven zu unterstützen und die Hospiz- und Palliativarbeit inhaltlich weiterzuentwickeln und noch breiter aufzustellen. Hier werden wir auch künftig nicht nachlassen. So werden verschiedene Arbeitsgruppen des Expertenkreises Hospiz- und Palliativversorgung schwerpunktmäßig spezielle Zielgruppen in den Blick nehmen, wie Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen, demenziell Erkrankte oder auch Menschen mit Zuwanderungsgeschichte. Denn: Hospizarbeit ist so vielfältig wie die Menschen selbst.“

Der Freistaat Bayern unterstützt bereits seit Jahren den Auf- und Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung. Das StMGP fördert in Form einer Investitionskostenförderung die Errichtung von stationären Hospizplätzen sowie teilstationären Tageshospizplätzen mit einer Summe von bis zu 10.000 Euro je neu geschaffenem Platz. Auch die Aufbauphase von Teams der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ) wird mit max. 15.000 Euro pro Team vom StMGP gefördert.

Mehr Informationen zur Hospiz- und Palliativversorgung in Bayern unter https://www.stmgp.bayern.de/gesundheitsversorgung/sterbebegleitung/.

05.10.2025 | Gerlach: Ausbau des Pflegeplatz-Angebots schreitet weiter voran – 625.000 Euro aus dem Programm „PflegesoNah“ fließen nach Polling im Landkreis Weilheim-Schongau2026-01-12T08:20:22+01:00

Gerlach: Ausbau des Pflegeplatz-Angebots schreitet weiter voran – 625.000 Euro aus dem Programm „PflegesoNah“ fließen nach Polling im Landkreis Weilheim-Schongau

München, 05.10.2025
PM 189/GP

n Bayern schreitet der Ausbau des Pflegeplatz-Angebots weiter voran. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Sonntag anlässlich der Ausstellung eines Förderbescheids für eine Tagespflege mit 25 Plätzen in Polling im Landkreis Weilheim-Schongau hingewiesen.

Gerlach betonte: „In Bayern werden rund 83 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause betreut und versorgt. Der Ausbau von Tagespflegeplätzen stärkt die häusliche Pflege. Denn: Eine Entlastung der häuslich Pflegenden trägt dazu bei, Beruf, Familie und Pflege besser vereinbaren zu können. Das wiederum führt dazu, dass die Pflegebedürftigen möglichst lange in der gewohnten häuslichen Umgebung bleiben können.“

Die Ministerin ergänzte: „In Polling entstehen in einem Neubau unter anderem 25 Tagespflegeplätze. Die neue Einrichtung wird künftig für die pflegebedürftigen Bürgerinnen und Bürger vor Ort sowie für deren Angehörige eine große Unterstützung sein. Ich freue mich deshalb sehr, dass wir als Freistaat Bayern im Rahmen unseres Förderprogramms ‚PflegesoNah‘ einen finanziellen Beitrag in Höhe von 625.000 Euro für die Tagespflegeplätze leisten können.“

Die neue Einrichtung in Polling wird großzügig gestaltet. Neben einem offenen Wohnbereich mit Küche entstehen ein Gruppenraum, ein Ruheraum zur Erweiterung des Betreuungsangebots sowie zwei separate Schlafräume. Bei den baulichen Maßnahmen wird großer Wert auf Demenzsensibilität und Aspekte für Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigung gelegt. Dazu zählen beispielsweise spezielle Lichtkonzepte, Kontraste bei Böden und akustische Zonen, die unter anderem zu einer Reduzierung des Schallpegels beitragen.

Die geplante Tagespflege zeichnet sich durch eine enge Einbindung in den sozialen Nahraum aus. Es sind Kooperationen mit Ärzten, Apotheken, Sozialdiensten, dem Pflegestützpunkt, Seniorenbüro, Kirchengemeinden, Vereinen und Kindergärten geplant.

Die Ministerin hob hervor: „Mit Hilfe unseres Förderprogramms ‚PflegesoNah‘ entstehen unter anderem neue Tagespflegeeinrichtungen und Pflegeplätze in stationären Einrichtungen. Zudem werden Einrichtungen modernisiert, umgebaut und erweitert. Wir investieren in eine moderne und bedarfsgerechte Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ganz Bayern!“

Das Förderprogramm „PflegesoNah“ wurde 2024 aktualisiert und bis zum Jahr 2028 verlängert. Für die Umsetzung des Förderprogramms ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig. Durch die Investitionskostenförderung sollen die stationäre Pflege und – verbunden mit einer Ausweitung in den sozialen Nahraum – auch die häusliche Pflege wohnortnah gestärkt werden. Durch die staatlichen Mittel können Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze, aber auch Dauerpflegeplätze sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften und Begegnungsstätten gefördert werden. Seit dem Förderjahr 2023 ist zusätzlich eine Förderung von Plätzen der Verhinderungspflege und palliativen Pflege möglich.

Gerlach erklärte: „Das Thema Pflege ist eine der ganz großen Herausforderungen – für den Staat, das Gemeinwesen und für jeden Einzelnen! Mit unserem Förderprogramm ‚PflegesoNah‘ unterstützt der Freistaat Bayern mit sehr großem Erfolg die Schaffung neuer oder umgebauter Pflegeplätze. In den fünf Programmjahren (2020-2024) konnten mit rund 350 Millionen Euro über 7.330 Pflegeplätze gefördert werden.“

Weitere Informationen rund um die Förderrichtlinie finden Interessierte im Internet auf der Website des Landesamts für Pflege unter www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/.

02.10.2025 | Gerlach: Ausbau und Modernisierung des Pflegeplatz-Angebots in Bayern schreitet weiter voran – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin übergibt Förderscheck in Höhe von 6,18 Millionen Euro für Neubau des „AWO Soziales Kompetenz-Zentrum Kornburg“ in Nürnberg2026-01-12T08:20:15+01:00

Gerlach: Ausbau und Modernisierung des Pflegeplatz-Angebots in Bayern schreitet weiter voran – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin übergibt Förderscheck in Höhe von 6,18 Millionen Euro für Neubau des „AWO Soziales Kompetenz-Zentrum Kornburg“ in Nürnberg

München, 02.10.2025
PM 185/GP

Der Ausbau und die Modernisierung des Pflegeplatz-Angebots in Bayern schreitet weiter voran. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Donnerstag anlässlich der Übergabe eines Förderschecks in Höhe von 6,18 Millionen Euro für den Neubau des „AWO Soziales Kompetenz-Zentrum Kornburg“ in Nürnberg hingewiesen. Die Ministerin betonte: „Die Bayerische Staatsregierung hat sich bereits in den vergangenen Jahren intensiv für die Modernisierung von Pflegeplätzen und den weiteren Ausbau des Pflegeplatz-Angebots im Freistaat eingesetzt – und wird das auch weiterhin tun. Das gilt sowohl für die häusliche als auch für die stationäre Pflege. Es ist wichtig, dass es Pflegemodelle gibt, die an die unterschiedlichen Wohnsituationen der Menschen angepasst sind.“

Gerlach ergänzte: „Hier in Nürnberg entsteht mit dem Kompetenz-Zentrum eine moderne, vielfältige und bedarfsgerechte Einrichtung, die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein Stück mehr Lebensqualität schenken und insgesamt eine Bereicherung für die Region darstellen wird. Ich freue mich sehr, dass wir dieses Projekt über unser Förderprogramm ‚Pflege im sozialen Nahraum‘ mit 6,18 Millionen Euro fördern können.“

Investor und Träger des Projekts ist der AWO Kreisverband Mittelfranken-Süd e.V.. In dem modernen, multifunktionalen und intergenerativen Kompetenz-Zentrum entstehen 112 Pflegeplätze – davon 88 Dauerpflege- und 18 Tagespflegeplätze sowie vier Kurzzeitpflegeplätze und zwei Nachtpflegeplätze. Bei den baulichen Maßnahmen wird großer Wert auf Demenzsensibilität und Aspekte für Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigung gelegt. Dazu zählen spezielle Licht- und Farbkonzepte, Bodenleitsysteme und visuelle Orientierungspunkte. Digitale Assistenzsysteme wie ein Weglaufschutzsystem ergänzen das Angebot. Die Außenanlagen werden vielfältig gestalten – u.a. mit einem beschützten Demenzgarten, Klangobjekten und Sitzgelegenheiten. Damit sollen Bewegung, Begegnung und Lebensfreude gefördert werden. Es handelt sich um einen Ersatzneubau für das in die Jahre gekommene AWO Pflegeheim Wendelstein.

Gerlach erklärte: „Die meisten Menschen wollen auch dann, wenn sie pflegebedürftig werden, so lange wie möglich zuhause leben. Ohne die pflegenden Angehörigen ist das nicht möglich. Unterstützungsangebote wie die Kurzzeitpflege oder auch die Tages- und Nachtpflege stellen für die Pflegenden eine große und oft notwendige Entlastung dar.“

Mit Blick auf die geplanten Nachtpflegeplätze betonte die Ministerin: „Nachtpflegeplätze sind leider immer noch eine Rarität. Umso mehr freut es mich, dass hier zwei Plätze entstehen. Denn in der häuslichen Pflege kann insbesondere die Nacht von großen Herausforderungen geprägt sein. Nachtpflege ist daher eine wertvolle Unterstützung und ermöglicht Pflegebedürftigen einen längeren Verbleib in den eigenen vier Wänden.“

Gerlach erläuterte: „Hervorzuheben ist auch die Öffnung in den sozialen Nahraum beispielsweise durch die Einbeziehung von Vereinen und Ehrenamtlichen sowie Ärztinnen und Ärzten. Besonders schön finde ich auch die geplante Kooperation mit der integrierten Kindertagesstätte im Obergeschoss, denn von der Begegnung und Gemeinschaft zwischen Jung und Alt werden beide Seiten profitieren.“

Das Förderprogramm „PflegesoNah“ wurde im Jahr 2024 aktualisiert und bis zum Jahr 2028 verlängert. Beim Bayerischen Landesamt für Pflege ist die Umsetzung dieses wichtigen Förderprogramms angesiedelt. Durch die Investitionskostenförderung sollen die stationäre Pflege und – verbunden mit einer Ausweitung in den sozialen Nahraum – auch die häusliche Pflege wohnortnah gestärkt werden. Durch die staatlichen Mittel können Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze, aber auch Dauerpflegeplätze sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften und Begegnungsstätten gefördert werden. Seit dem Förderjahr 2023 ist zusätzlich eine Förderung von Plätzen der Verhinderungspflege und palliativen Pflege möglich.

Die Ministerin erklärte: „Mit unserem Förderprogramm ‚Pflege im sozialen Nahraum‘ unterstützt der Freistaat Bayern die Schaffung neuer oder umgebauter Pflegeplätze – mit sehr großem Erfolg. In den Jahren von 2020 bis 2024 konnten mit rund 350 Millionen Euro über 7.360 Pflegeplätze gefördert werden. In den Jahren 2024 bis 2028 wollen wir insgesamt 8.000 Pflegeplätze fördern.“

Weitere Informationen rund um die Förderrichtlinie finden Interessierte im Internet auf der Website des Landesamts für Pflege unter www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/.

28.09.2025 | Gerlach ruft zu Bewerbungen für neuen Praxisanleiterbonus auf – Bayerns Pflegeministerin: Wir suchen innovative Konzepte für eine starke Pflegeausbildung2026-01-12T08:20:03+01:00

Gerlach ruft zu Bewerbungen für neuen Praxisanleiterbonus auf –
Bayerns Pflegeministerin: Wir suchen innovative Konzepte für eine starke Pflegeausbildung

München, 28.09.2025
PM 182/GP

Gerlach ruft zu Bewerbungen für neuen Praxisanleiterbonus auf – Bayerns Pflegeministerin: Wir suchen innovative Konzepte für eine starke Pflegeausbildung
Bayern nimmt noch bis Ende November Anträge für den neuen Praxisanleiterbonus an. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Sonntag hingewiesen. Gerlach betonte: „Es gibt noch offene Plätze. Bislang haben wir rund 160 Anträge erhalten, 54 davon wurden bereits bewilligt. Insgesamt können wir 180 Boni vergeben, die wir mit jeweils 10.000 Euro fördern.“

Die Ministerin erläuterte: „Wir fördern innovative Praxisanleitungskonzepte, die anschließend veröffentlicht werden und als Best Practice dienen sollen. Ziel ist es, die Kompetenzen der Auszubildenden optimal zu fördern und zu entwickeln. Innovative Praxisanleitungen sind ein wichtiges Zeichen für eine starke generalistische Pflegeausbildung.“

Gerlach erklärte: „Die Praxisanleitung spielt eine entscheidende Rolle im Theorie-Praxis-Transfer in der Ausbildung. Mit dem Praxisanleiterbonus möchten wir ein starkes Signal für Qualität und Innovation in der Praxisanleitung setzen. Ich rufe alle Praxisanleitenden auf, innovative und praktisch erprobte Konzepte vorzubereiten und einzureichen.“

Praxisanleitung richtet sich an Pflege-Auszubildende, die bei ihren Praxiseinsätzen in die pflegerischen Aufgaben eingewiesen werden. Diese Anleitung umfasst zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit durch Pflegefachkräfte, die die Qualifikation als Praxisanleitung erworben haben. Sie basiert auf einem Konzept, das Vorbereitung, gemeinsame Durchführung und eine Evaluation umfasst.

Bewerbungen werden bis zum 30. November beim Landesamt für Pflege angenommen. Die Bonuszahlung erfolgt bei entsprechender Wertigkeit des Praxisanleitungskonzeptes nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen. Ein Leitfaden zur Entwicklung von Praxisanleitungskonzepten sowie die zur Einreichung notwendigen Formulare und weitere Informationen stehen auf der Webseite des Landesamtes für Pflege unter www.lfp.bayern.de/pranbeip/ zur Verfügung. Das Programm wird auf Beschluss des Bayerischen Landtags aufgelegt.

24.09.2025 | Gerlach stärkt die häusliche Pflege in den Kommunen – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin unterstützt Modellprojekt „Care im Quartier“ in Bamberg mit rund 1,34 Millionen Euro – StMGP2026-01-12T08:19:55+01:00

Gerlach stärkt die häusliche Pflege in den Kommunen –  
Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin unterstützt Modellprojekt „Care im Quartier“ in Bamberg mit rund 1,34 Millionen Euro

München, 24.09.2025
PM 180/GP

Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach stärkt die häusliche Pflege in den Kommunen. Gerlach betonte am Mittwoch anlässlich der Bescheidübergabe über rund 1,34 Millionen Euro für die dreijährige Förderung des Modellprojekts „Care im Quartier“ in Bamberg: „Der demographische Wandel ist eine große Herausforderung für die kommunale Daseinsvorsorge. Die Zahl an unterstützungsbedürftigen Menschen wächst, familiäre Ressourcen schwinden und Fachkräfte reichen nicht aus, um den Versorgungsbedarf zu decken. Die aktuelle Pflegestatistik Bayerns zeigt, dass Ende 2023 über 630.000 Menschen im Freistaat pflegebedürftig waren. Bis zum Jahr 2050 werden es voraussichtlich 820.000 sein.“

Die Ministerin ergänzte: „Um Pflege langfristig zu sichern, müssen wir gemeinsam Lösungen finden. Unsere Kommunen spielen dabei eine Schlüsselrolle. Denn Pflege findet immer vor Ort statt. Dort wo Menschen leben, alt werden oder auf Hilfe angewiesen sind. Eine gut vernetzte Pflegeinfrastruktur verbessert nicht nur die Lebensqualität von Pflegebedürftigen, sondern stärkt auch das soziale Miteinander und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.“

Gerlach erklärte: „In Bamberg wurden im Sommer 2023 die Grundlagen und Ideen zur Strukturentwicklung und Förderung der Pflege im Quartier entwickelt. Im Ergebnis entstand das Projekt ‚Care im Quartier‘. Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen niedrigschwellig und wohnortnah zu erreichen und sowohl professionelle Versorgung als auch nachbarschaftliches Engagement systematisch zu verzahnen.“

Die Ministerin erläuterte: „Mit ‚Care im Quartier‘ kann die Unterstützung zu den Menschen kommen und zwar dorthin, wo sie verankert sind: Familie, Freunde, Nachbarschaft. Damit wird ‚Care im Quartier‘ zu einer passgenauen Lösung im eigenen Umfeld mit Angeboten von stationärer, teilstationärer und ambulanter Pflege. ‚Care im Quartier‘ ist also Gemeinwesenarbeit, Pflegearbeit und Kulturarbeit in einem!“

Gerlach unterstrich: „Bamberg hat hier viel geschafft und in den letzten Jahren schon viel auf den Weg gebracht, zum Beispiel das Hospiz- und Palliativnetzwerk, das Demenz-Kompetenzzentrum, das Skillslab mit Schwerpunkt Pflege oder eines von zwei stationären Kinder- und Jugendhospizen im Freistaat. Bamberg entwickelt sich ständig weiter mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft der älteren Bürger Bambergs (ARGE) und dem Amt für Inklusion. Damit setzt Bamberg ein starkes Zeichen für die Zukunft!“

„Care im Quartier – Stadtteilbezogene Unterstützungsstrukturen der Prävention und Pflege“ ist Teil der Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern (GutePflegeFöR). Es beinhaltet die Stärkung der häuslichen Pflege in den Kommunen durch maximale Flexibilität in der Umsetzung und besondere Unterstützung von demographisch schwacher und finanzschwacher Kommunen. Es werden nicht nur neue Angebote geschaffen, sondern bestehende Angebote auch besser vernetzt. Bisher wurden 51 Kommunen mit über 10,3 Millionen Euro gefördert. Es gehen laufend neue Anträge ein.

Weiterführende Informationen zur Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern sowie Förderanträge finden Sie hier: https://www.lfp.bayern.de/gutepflege/.

 

19.09.2025 | Gerlach zieht nach fünf Jahren „Mentoren für Pflege“ positive Bilanz – StMGP2026-01-12T08:19:45+01:00

Gerlach zieht nach fünf Jahren „Mentoren für Pflege“ positive Bilanz – Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin: Rund 700 Auszubildende unterstützt

München, 19.09.2025
PM 177/GP

Das vor fünf Jahren in Bayern gestartete Programm „Mentoren für Pflege“ (MfP) ist zu einem wichtigen Angebot für junge Pflegekräfte geworden. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Freitag hingewiesen. Die Ministerin betonte: „Unser Ziel ist es, mehr Menschen für den Pflegeberuf zu gewinnen und während ihrer Ausbildung mit Rat und Tat zu unterstützen. Die ‚Mentoren für Pflege‘ sind auf großes Interesse gestoßen: Seit dem 20. September 2020 wurden knapp 700 Auszubildende erreicht.“

Gerlach betonte: „Das Angebot leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung im Pflegebereich. Neben der individuellen Beratung durch Mentorinnen und Mentoren stehen auch praxisnahe Workshops auf dem Programm. Dabei geht es zum Beispiel um Feedback-Kultur und die Debatte um Gewalt in der Pflege.“

Die Ministerin erläuterte: „Mit unseren ‚Mentoren für die Pflege’ verfolgen wir auch das Ziel, vermeidbare Ausbildungsabbrüche zu verringern. Denn wir brauchen unsere Fachkräfte in der Pflege – und müssen frühzeitig ansetzen, um zu unterstützen und herauszufinden, wieso über den Abbruch einer Ausbildung nachgedacht wird. Dazu liegen jetzt die Ergebnisse der ‚ChanGePflege‘-Studie (Chancen Generalistik Pflege) des Landesamts für Pflege vor. Daran haben insgesamt mehr als 1.400 Auszubildende, 1.200 Praxisanleitende sowie 300 Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen teilgenommen.“

Gerlach fügte hinzu: „Ausbildungsabbrüche können durch viele Faktoren beeinflusst werden. Bei der Studie wurden die Auszubildenden nach potentiellen Ausbildungsabbrüchen befragt. Für 60 Prozent der befragten Auszubildenden stellt die ‚hohe Arbeitslast‘ eher einen Grund für einen möglichen Ausbildungsabbruch dar. Knapp 50 Prozent bestätigten ‚körperliche Probleme‘ und ‚seelische Probleme‘ sowie mangelnde Wertschätzung in der Praxis.“

Der Präsident des Bayerischen Landesamts für Pflege, Bernhard Scheibl, sagte: „Die individuellen Anfragen, die unsere ‚Mentoren für Pflege‘ erreichen, zeichnen sich durch eine hohe Vielfalt an Unterstützungsbedarfen aus. Sie reichen von Nachfragen zur Teilzeitausbildung bis hin zum Wunsch überfordernde Erlebnisse in der Praxis oder Mobbingfälle zu besprechen. Wir arbeiten zudem daran, die Vernetzung mit anderen Beratungsangeboten stetig auszubauen, um den Auszubildenden bestmögliche und passgenaue Beratungen anbieten zu können und Doppelstrukturen zu vermeiden.“

18.09.2025 | Gerlach setzt sich für Menschen mit Demenz ein – Start der Bayerischen Demenzwoche am 19. September – Demenzpakt vor 5 Jahren geschlossen – StMGP2026-01-12T08:19:37+01:00

Gerlach setzt sich für Menschen mit Demenz ein – Start der Bayerischen Demenzwoche am 19. September – Demenzpakt vor 5 Jahren geschlossen

München, 18. September 2025
PM 175/GP

Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach setzt sich dafür ein, dass Menschen mit Demenz nicht ausgegrenzt werden. Gerlach betonte am Donnerstag zum Start der Bayerischen Demenzwoche am 19. September: „Die steigende Zahl von Menschen mit Demenz ist eine Herausforderung für die ganze Gesellschaft. Jeder kann davon betroffen sein – auch als Angehöriger. Deshalb ist es wichtig, dass offen mit diesem Thema umgegangen wird.“

Die Ministerin fügte hinzu: „Bei der Bayerischen Demenzwoche werden die Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsangebote für Menschen mit Demenz sichtbar gemacht. Die Vielfalt der Veranstaltungen reicht von Vorträgen über Mal-Workshops und Demenzscreening-Aktionen bis hin zu einem Letzte-Hilfe-Kurs.“ Die Bayerische Demenzwoche läuft bis zum 28. September.

Gerlach unterstrich: „Es muss selbstverständlich sein, dass Menschen mit Demenz in die Mitte der Gesellschaft gehören! Ein wichtiges Ziel unserer Demenzwoche ist es deshalb auch, mehr Verständnis für die Betroffenen zu erreichen. Derzeit leben in Bayern rund 270.000 Menschen mit Demenz. Diese Zahl wird bis 2040 voraussichtlich aufgrund der demografischen Entwicklung auf über 380.000 Betroffene ansteigen.“

Gerlach erläuterte: „Mit rund 1.700 bayernweiten Veranstaltungen hat sich die Bayerische Demenzwoche zu einer der größten Community-Veranstaltungen in Bayern entwickelt – das ist ein großartiger Erfolg! Auch die Rückmeldungen aus der Praxis bestärken uns: So ist die Nachfrage nach Diagnostik nach der Demenzwoche besonders hoch – das Thema wird also für viele Bürgerinnen und Bürgern präsenter.“

Die Ministerin verwies darauf, dass vor fünf Jahren der Bayerische Demenzpakt in München geschlossen wurde – konkret am 21. September 2020. Er hat sich zu einem starken Netzwerk aus Politik, Wissenschaft, Pflege und Zivilgesellschaft entwickelt. An dem Pakt sind rund 50 Partner beteiligt. Neben Bayerns Staatsministerien sind dies zum Beispiel Vertreter von Kommunen, Kirchen, Kassen, Kammern sowie private Träger und Wohlfahrts- und Betroffenenverbände.

Gerlach erläuterte: „Mithilfe des Bayerischen Demenzpakts konnten wir bereits wichtige Strukturen zur Teilhabe und Unterstützung von Betroffenen und deren Angehörigen errichten. Dies umfasst etwa die Fachstellen für Demenz und Pflege, den Bayerischen Demenzfonds oder demenzsensible Strukturen in unterschiedlichen Lebensbereichen – beispielsweise im Rahmen von Gottesdiensten oder Sportvereinen. Darauf können wir weiter aufbauen!“

17.09.2025 | Fachtag „Pflege und TI: Angebunden! Und dann?“ in Regensburg – Anmeldungen ab sofort online möglich2026-01-12T08:19:28+01:00

Fachtag „Pflege und TI: Angebunden! Und dann?“ in Regensburg – Anmeldung ab sofort online möglich

Das Landeskompetenzzentrum PFLEGE-DIGITAL Bayern, das am Bayerischen Landesamt für Pflege angesiedelt ist, lädt zu einem Fachtag rund um die Telematikinfrastruktur (TI) in der Pflege ins marinaforum nach Regensburg ein. Der Fachtag steht unter dem Motto „Pflege und TI: Angebunden! Und dann?“. Termin dafür ist Donnerstag, der 09.10.2025, von 09:30 Uhr bis 16:00 Uhr.

Auf dem Programm stehen eine Keynote zum Thema „Pflege im Wandel – neue Möglichkeiten durch zunehmende Digitalisierung?“, eine Podiumsdiskussion über die „Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der Pflege“ und verschiedene Workshops rund um die Telematikinfrastruktur in der Pflege. Workshopthemen sind „Die ePA in der Pflege – Zugriff, Rechte, Pflichten & Nutzen“, „Vollelektronische Abrechnung über die Telematikinfrastruktur – Einblicke in Planung und Umsetzung“, „Der TI-Messenger – mehrwertstiftende Anwendung der TI für die Pflege“ und „KIM-Nachrichten im Pflegealltag“.

Als Referentinnen und Referenten und bei der Podiumsdiskussion werden beim Fachtag Matthias Eichler von der AOK Bayern, PD Dr. Anika Heimann-Steinert von der gematik, Dr. Cornelia Kolb von Awesome Technologies, Tanja Pollak vom Pflegepraxiszentrum Nürnberg, Anja Remmert von der Diakonie Deutschland und Dr. Nadine Treff von der Samariterstiftung vertreten sein.

Neben dem geplanten Programm bietet der Fachtag zudem Raum für interessante Gespräche und Begegnungen mit Expertinnen und Experten im Bereich der Telematikinfrastruktur in der Pflege. Und auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskompetenzzentrums PFLEGE-DIGITAL Bayern stehen für Fragen zur Verfügung.

Die Plätze für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind beim Fachtag TI aufgrund der Räumlichkeiten begrenzt. Deshalb sollten sich Interessierte zeitnah für die Veranstaltung anmelden. Die Möglichkeit zur Anmeldung und weitere Informationen rund um die Veranstaltung und die Referentinnen und Referenten gibt es online unter folgender Adresse: www.pflege-digital.bayern.de/#events

Hintergrund:
Die Telematikinfrastruktur dient dazu, dass beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser, Krankenkassen oder Einrichtungen der Langzeitpflege Gesundheitsdaten und Informationen wie Medikationspläne, Notfalldaten oder Arztbriefe schnell, einfach und sicher austauschen und jederzeit abrufen können.

Das Landeskompetenzzentrum PFLEGE-DIGITAL Bayern, das am Bayerischen Landesamt für Pflege angesiedelt ist, unterstützt bayerische Pflegeeinrichtungen bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskompetenzzentrums sind für alle stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Langzeitpflege in Bayern die zentrale Anlaufstelle, wenn es um die Telematikinfrastruktur geht.

14.09.2025 | 2025 bislang fast 1.200 Pflegeplätze mit rund 45 Millionen Euro über das Programm „PflegesoNah“ gefördert – StMGP2026-01-12T08:19:21+01:00

Gerlach: Bayern investiert erheblich in den Ausbau von Pflegeplätzen – 2025 bislang fast 1.200 Pflegeplätze mit rund 45 Millionen Euro über das Programm „PflegesoNah“ gefördert

München, 14.09.25
PM 172/GP

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention investiert erheblich in den Ausbau von Pflegeplätzen. Im laufenden Förderjahr 2025 wurden mit dem Programm „Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNah“ bislang bereits 22 Projekte mit einem Fördervolumen von rund 45 Millionen Euro gefördert. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Sonntag hingewiesen.

Gerlach betonte: „Mit unserem Förderprogramm tragen wir zu einer modernen und zukunftsfähigen pflegerischen Versorgungsstruktur bei. Gefördert werden zum Beispiel Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie in Tagespflege-, Dauerpflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen.“

Die Ministerin ergänzte: „Besonders freut mich, dass in diesem Jahr erstmals seit 2020 wieder die Entstehung von Nachtpflegeplätzen finanziell unterstützt werden konnte! Die Nachtpflege ist ein wichtiges Angebot zur Entlastung pflegender Angehöriger, indem sie die nächtliche Betreuung eines Pflegebedürftigen übernimmt und Angehörigen so eine ruhige Nacht ermöglicht.“

Mit dem Förderprogramm „PflegesoNah“ wurden im Förderjahr 2025 bislang zwei Begegnungsstätten und 1.181 Pflegeplätze gefördert. Im Einzelnen sind das: 30 Kurzzeitpflegeplätze, 81 Plätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, 12 Pflegeplätze für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, 224 Tagespflegeplätze, zwei Nachtpflegeplätze und 832 Dauerpflegeplätze.

Die Ministerin erklärte: „Seit längerem ist bekannt, dass die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in den nächsten Jahren kontinuierlich steigen wird. Umso wichtiger ist es deshalb, dass Bayern mit dem Förderprogramm ‚PflegesoNah‘ bereits seit dem Jahr 2020 sowohl die Modernisierung und den Umbau als auch die Schaffung von Pflegeplätzen unterstützt. In den vergangenen fünf Förderjahren konnten wir mit knapp 350 Millionen Euro 7.361 Pflegeplätze fördern.“

Das Bayerischen Landesamt für Pflege in Amberg kümmert sich um die Umsetzung der Förderrichtlinie und prüft die eingehenden Förderanträge. Weitere Informationen rund um die Förderrichtlinie finden Interessierte im Internet auf der Website des Landesamts für Pflege unter www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/.

21.08.2025 | Gerlach: Bayern treibt den Ausbau des Pflegeplatz-Angebots weiter voran – 4,8 Millionen Euro aus dem Programm „PflegesoNah“ fließen nach Eisingen im Landkreis Würzburg – StMGP2026-01-12T08:19:14+01:00

Gerlach: Bayern treibt den Ausbau des Pflegeplatz-Angebots weiter voran – 4,8 Millionen Euro aus dem Programm „PflegesoNah“ fließen nach Eisingen im Landkreis Würzburg

München, 21.08.25
PM 156/GP

Bayern treibt den Ausbau des Pflegeplatz-Angebots im Freistaat weiter voran. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Donnerstag anlässlich der Ausstellung eines Förderbescheids für den Neubau einer Einrichtung mit 72 Pflegeplätzen in Eisingen im Landkreis Würzburg hingewiesen.

Die Ministerin betonte: „Die Bayerische Staatsregierung hat schon lange erkannt, wie wichtig es ist, sich den demografischen Herausforderungen im Pflegebereich zu stellen und die Versorgungsstrukturen im Freistaat anzupassen. Unser Ziel ist, den Ausbau von wohnortnahen und modernen Pflegeplätzen zu fördern. Es ist wichtig, dass es Pflegemodelle gibt, die an die unterschiedlichen Wohnsituationen der Menschen angepasst sind. Dabei hilft uns das Förderprogramm ‚PflegesoNah‘ spürbar weiter.“

Gerlach ergänzte: „In Esingen fördern wir mit 4,8 Millionen Euro ein innovatives Konzept, bei dem auch pflegebedürftige Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung in der Pflegeeinrichtung betreut werden. Oftmals können Menschen mit Beeinträchtigungen, wenn sie pflegebedürftig werden, nicht mehr in ihrer angestammten Wohnform betreut werden, weil dies die Betreuungskräfte nicht mehr leisten können. Häufig ist dann der einzige Weg ein Umzug in ein klassisches Pflegeheim. Pflegeheime sind aber schon vom Personalkörper her oft nicht darauf ausgerichtet, auf Menschen mit Beeinträchtigungen im notwendigen Umfang einzugehen. Dieses Projekt wird somit regional eine Versorgungslücke schließen und Menschen mit und ohne Behinderung im Alter verbinden.“

Die Ministerin fügte hinzu: „Die neue Einrichtung wird künftig für die pflegebedürftigen Bürgerinnen und Bürger vor Ort sowie für deren Angehörige eine große Unterstützung sein – gerade auch mit Blick auf die 12 geplanten Kurzzeitpflegeplätze.“

Der St. Josefs-Stift e. V. plant den Neubau einer Einrichtung mit 6 inklusiven Hausgemeinschaften für 72 Menschen im Alter mit und ohne Behinderung in Eisingen. Von den 72 Pflegeplätzen sind 12 Plätze in der Kurzzeitpflege und 60 stationäre Pflegeplätze mit Öffnung in den sozialen Nahraum vorgesehen. In der zweigeschossigen Einrichtung sollen im Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss jeweils drei Wohngemeinschaften mit zehn Dauerpflegeplätzen und zwei in die Wohngruppen eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen entstehen. Bei der Baumaßnahme werden die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz, Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigt. Die Gesamtkosten des Bauprojekts betragen rund 19 Millionen Euro.

Das Förderprogramm „PflegesoNah“ wurde 2024 aktualisiert und bis zum Jahr 2028 verlängert. Für die Umsetzung des Förderprogramms ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig. Durch die Investitionskostenförderung sollen die stationäre Pflege und – verbunden mit einer Ausweitung in den sozialen Nahraum – auch die häusliche Pflege wohnortnah gestärkt werden. Durch die staatlichen Mittel können Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze, aber auch Dauerpflegeplätze sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften und Begegnungsstätten gefördert werden. Seit dem Förderjahr 2023 ist zusätzlich eine Förderung von Plätzen der Verhinderungspflege und palliativen Pflege möglich.

Gerlach erklärte: „Die Zahl der Pflegebedürftigen nimmt stetig zu. Mit unserem Förderprogramm ‚Pflege im sozialen Nahraum‘ unterstützt der Freistaat Bayern die Schaffung neuer oder umgebauter Pflegeplätze – mit sehr großem Erfolg. In den fünf ersten Programmjahren von 2020 bis 2024 konnten mit knapp 350 Millionen Euro beinahe 7.400 Pflegeplätze gefördert werden. In den Jahren 2024 bis 2028 wollen wir weitere 8.000 Pflegeplätze fördern.“

Weitere Informationen rund um die Förderrichtlinie finden Interessierte im Internet auf der Website des Landesamts für Pflege unter www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/.

06.08.2025 | Gerlach: Bayern fördert den Ausbau von Tagespflegeplätzen in Unterfranken – StMGP2026-01-12T08:15:45+01:00

Gerlach: Bayern fördert den Ausbau von Tagespflegeplätzen in Unterfranken – 625.000 Euro aus dem Programm „PflegesoNah“ fließen nach Kirchheim in Unterfranken

München, 06. August 2025
PM 147/GP

Mit Hilfe des bayerischen Förderprogramms „PflegesoNah“ entstehen 25 Tagespflegeplätze in Gaubüttelbrunn, einem Ortsteil von Kirchheim im Landkreis Würzburg. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Mittwoch anlässlich einer Förderscheckübergabe in Höhe von 625.000 Euro an die Gemeinde Kirchheim hingewiesen.

Gerlach betonte: „Die meisten Menschen wollen auch wenn sie pflegebedürftig werden zu Hause leben. In Bayern werden 83 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt. Nur ungefähr ein Viertel von ihnen nimmt dabei einen professionellen Pflegedienst in Anspruch.“

Die Ministerin ergänzte: „Um die häusliche Pflege zu stärken und zu stützen, brauchen wir die Tagespflege. Sie ist inzwischen eine wichtige Säule der Pflegeversorgung geworden und ein zentrales Bindeglied zwischen häuslicher Pflege und professionellen Angeboten. Und sie entlastet die häuslich Pflegenden. Zu wissen, dass der oder die Angehörige gut versorgt ist, nimmt eine große Last und es schafft Freiraum – für die eigene Familie, den Job und für die eigenen Bedürfnisse.“

Die Ministerin erklärte: „In Gaubüttelbrunn, einem Ortsteil von Kirchheim, entstehen in der ehemaligen Grundschule unter anderem 25 Tagespflegeplätze. Die neue Tagespflege wird künftig für die pflegebedürftigen Bürgerinnen und Bürger vor Ort sowie für deren Angehörige eine große Unterstützung sein. Ich freue mich deshalb sehr, dass wir als Freistaat Bayern im Rahmen unseres Förderprogramms ‚PflegesoNah‘ einen finanziellen Beitrag in Höhe von 625.000 Euro für die Tagespflegeplätze leisten können!“

Bei den baulichen Maßnahmen für die Tagespflege wird Wert auf Demenzsensibilität und Aspekte für Menschen mit Sehbeeinträchtigung gelegt. Es wird zum Beispiel ein entsprechendes Beleuchtungs- und Lichtkonzept installiert werden und auch die Außenanlagen werden demenzgerecht gestaltet werden. Es ist zudem eine Zusammenarbeit mit beispielsweise Ärzten und Therapeuten geplant. Darüber hinaus wird es Angebote für Angehörigen wie Angehörigenabende, Beratungsangebote und Schulungen geben.

Die Ministerin hob hervor: „Mit unserem Förderprogramm ‚PflegesoNah‘ konnten wir in den Jahren 2020 bis 2024 1.641 Tagespflegeplätze mit rund 40 Millionen Euro unterstützen.“

Das Förderprogramm „PflegesoNah“ wurde 2024 aktualisiert und bis zum Jahr 2028 verlängert. Für die Umsetzung des Förderprogramms ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig. Durch die Investitionskostenförderung sollen die stationäre Pflege und – verbunden mit einer Ausweitung in den sozialen Nahraum – auch die häusliche Pflege wohnortnah gestärkt werden. Durch die staatlichen Mittel können Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze, aber auch Dauerpflegeplätze sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften und Begegnungsstätten gefördert werden. Seit dem Förderjahr 2023 ist zusätzlich eine Förderung von Plätzen der Verhinderungspflege und palliativen Pflege möglich.

Gerlach erklärte: „Das Thema Pflege ist eine der ganz großen Herausforderungen – für den Staat, das Gemeinwesen und für jeden Einzelnen! Mit unserem Förderprogramm ‚PflegesoNah‘ unterstützt der Freistaat Bayern mit sehr großem Erfolg die Schaffung neuer oder umgebauter Pflegeplätze. In den fünf ersten Programmjahren von 2020 bis 2024 konnten mit knapp 350 Millionen Euro beinahe 7.400 Pflegeplätze gefördert werden. In den Jahren 2024 bis 2028 will der Freistaat weitere 8.000 Pflegeplätze fördern.“

Weitere Informationen rund um die Förderrichtlinie finden Interessierte im Internet auf der Website des Landesamts für Pflege unter www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/.

20.08.2025 | Sport und Tanz trotz(t) Demenz – Veranstaltungen im Rahmen der 6. Bayerischen Demenzwoche2026-01-12T08:19:06+01:00

Sport und Tanz trotz(t) Demenz – Veranstaltungen im Rahmen der 6. Bayerischen Demenzwoche

Die regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen in der Stadt Amberg und im Landkreis Amberg-Sulzbach sind das ganze Jahr über wichtige Anlaufstellen, die über das Krankheitsbild „Demenz“ und über Angebote für Betroffene und Angehörige aufklären.

Im Rahmen der 6. Bayerischen Demenzwoche laden das Bayerische Landesamt für Pflege und die Gesundheitsregionplus Amberg / Amberg-Sulzbach deshalb unter dem Motto „Tanzen ist Training – auch für unser Gehirn“ zu einem Tanz-Flashmob ein, um auf das Thema „Demenz“ aufmerksam zu machen.

An drei Terminen findet der gemeinsame Tanz-Flashmob mit Zeit für Begegnungen und Gespräche statt:

  • Freitag, den 19. September 2025 um 10:30 Uhr am Marktplatz in Amberg
  • Montag, den 22. September 2025 um 13:00 Uhr am Luitpoldplatz (Marktplatz) in Sulzbach-Rosenberg
  • Montag, den 22. September 2025 um 15:00 Uhr in der St. Johannes Klinik, (Krankenhausstraße 1) in Auerbach

Jeder ist herzlich willkommen – einfach zuschauen und mittanzen. Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Die Teilnahme ist kostenlos.

Am Mittwoch, den 24. September 2025 gibt es eine Online-Veranstaltung zum Thema „Sport und Tanz trotz(t) Demenz – Bewegungsangebote als Prävention und Begleitung bei kognitiven Einschränkungen“. Nach einem kurzen Impuls zu aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, zeigen kommunale Projektträger des Bayerischen Demenzfonds praxisnahe Möglichkeiten auf, wie Bewegungsangebote zur Demenzprävention und -begleitung in den Kommunen erfolgreich umgesetzt werden. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist auch hier kostenlos. Die Anmeldung ist unter www.lfp.bayern.de/fachgespraeche zu finden.

Weitere Veranstaltungen im Rahmen der diesjährigen Bayerischen Demenzwoche sind abrufbar unter www.demenzwoche.bayern.de.

01.08.2025 | Bayerns Pflegeministerin: Knapp fünf Millionen Euro aus dem Programm „PflegesoNah“ für Kreisalten- und Pflegeheim in Werneck in Unterfranken – StMGP2026-01-12T08:15:35+01:00

Gerlach: Bayern investiert erheblich in wohnortnahe Versorgung von Pflegebedürftigen – Bayerns Pflegeministerin: Knapp fünf Millionen Euro aus dem Programm „PflegesoNah“ für Kreisalten- und Pflegeheim in Werneck in Unterfranken

München, 01.08.2025
PM 143/GP

Bayern investiert erheblich in die wohnortnahe Versorgung von Pflegebedürftigen. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Judith Gerlach am Freitag anlässlich der Übergabe eines Förderbescheids in Höhe von knapp fünf Millionen Euro an das Kreisalten- und Pflegeheim im unterfränkischen Werneck hingewiesen. Die Ministerin betonte: „Um dem steigenden Pflegebedarf künftig gerecht zu werden, brauchen wir individuelle und bedarfsgerechte Angebote für Pflegebedürftige, die sich am sozialen Nahraum orientieren. Wir unterstützen das Kreisalten- und Pflegeheim in Werneck beim Aus- und Umbau von 153 Pflegeplätzen mit rund fünf Millionen Euro. Damit tragen wir dazu bei, die Qualität der Pflege in Unterfranken zu verbessern.“

Im Rahmen der Baumaßnahmen werden 121 Dauerpflegeplätze modernisiert. Weitere 32 Pflegeplätze befinden sich im Neubau. Darüber hinaus werden zwölf Kurzzeitpflegeplätze neu geschaffen. Nach Abschluss des Vorhabens werden dem Kreisalten- und Pflegeheim Werneck insgesamt 208 Plätze zur Verfügung stehen. Diese Zahl umfasst auch Pflegeplätze, die nicht vom Bauvorhaben betroffen sind und bereits jetzt bestehen. Die Gesamtkosten für das Projekt belaufen sich auf rund 13 Millionen Euro.

Die Ministerin betonte: „Die Pflege ist eines der großen Zukunftsthemen unserer Zeit – für den Staat, das Gemeinwesen und für jeden Einzelnen! Mit unserem Förderprogramm ‚PflegesoNah‘ unterstützen wir die Schaffung neuer oder modernisierter Pflegeplätze – bislang mit großem Erfolg: In den fünf ersten Programmjahren von 2020 bis 2024 konnten mit knapp 350 Millionen Euro beinahe 7.400 Pflegeplätze gefördert werden. In den Jahren 2024 bis 2028 will der Freistaat weitere 8.000 Pflegeplätze fördern.“

Gerlach ergänzte: „Der kontinuierliche Eingang neuer Förderanträge ist ein positives Signal und zeigt, dass der Ausbau von Pflegestrukturen mit Öffnung in den sozialen Nahraum voranschreitet. Das ist wichtig, denn der Bedarf an Pflegeplätzen wird in den kommenden Jahren drastisch steigen.“

Das Förderprogramm „PflegesoNah“ wurde 2024 aktualisiert und bis zum Jahr 2028 verlängert. Für die Umsetzung des Förderprogramms ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig. Durch die Investitionskostenförderung sollen die stationäre Pflege und – verbunden mit einer Ausweitung in den sozialen Nahraum – auch die häusliche Pflege wohnortnah gestärkt werden. Durch die staatlichen Mittel können Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze, aber auch Dauerpflegeplätze sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften und Begegnungsstätten gefördert werden. Seit dem Förderjahr 2023 ist zusätzlich eine Förderung von Plätzen der Verhinderungspflege und palliativen Pflege möglich.

Weitere Informationen rund um die Förderrichtlinie finden Interessierte im Internet auf der Website des Landesamts für Pflege unter
https://www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/.

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