Anerkennung eines Gesundheitsfachberufes in Bayern
Sie haben eine Berufsqualifikation in einem der folgenden Gesundheitsfachberufe aus dem Ausland und möchten in Bayern arbeiten?
- Anästhesietechnische Assistentin / anästhesietechnischer Assistent (ATA)
- Diätassistentin / Diätassistent
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut
- Hebamme
- Logopädin / Logopäde
- Masseurin & medizinische Bademeisterin / Masseur & medizinischer Bademeister
- Medizinischer Technologe / medizinische Technologin für:
- Funktionsdiagnostik (MTF)
- Laboratoriumsanalytik (MTL)
- Radiologie (MTR)
- Veterinärmedizin (MTV)
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentin / operationstechnischer Assistent (OTA)
- Orthoptistin / Orthoptist
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA)
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut
- Podologin / Podologe
Dann können wir Ihre Qualifikation überprüfen. Dafür müssen Sie einen Antrag bei uns stellen (Bayerisches Landesamt für Pflege). Wir sind ab dem 01.07.2025 zuständig für die Anerkennung eines Gesundheitsfachberufes.
Haben Sie Fragen? Bitte lesen Sie unsere häufig gestellten Fragen durch. Am Ende der Internetseite finden Sie außerdem Checklisten, Informationsblätter, wichtige Links und kostenfreie Angebote von Beratungsstellen.
Die Tätigkeit bzw. das Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ist in Bayern reglementiert. Das bedeutet: Eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation ist unbedingt nötig, um unter der entsprechenden deutschen Berufsbezeichnung in diesem Beruf zu arbeiten.
Zuständigkeit Anerkennung eines Gesundheitsfachberufes
Das Bayerische Landesamt für Pflege ist in Bayern für die staatliche Anerkennung von ausländischen Gesundheitsfachberufen zuständig.
Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren
- Sie wollen in Bayern arbeiten.
- Sie haben in Ihrem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf
- Sie können Ihre Ausbildung/Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
- Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland den Beruf ohne Einschränkung ausüben.
Welche Dokumente muss ich einreichen?
Alle Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt (PDF), Vordrucken und Dokumenten, die wir laufend aktualisieren.
Bitte beachten Sie:
Damit wir Ihren Antrag ohne Verzögerungen bearbeiten können, ist Ihre Mitarbeit wichtig. Bitte senden Sie alle nötigen Dokumente vollständig an uns. Wenn Dokumente fehlen, können wir Ihre Ausbildung nicht prüfen. Falls Dokumente fehlen, informieren wir Sie. Bitte antworten Sie uns in diesem Fall und schicken Sie uns die fehlenden Dokumente so bald wie möglich.
Allgemeiner Ablauf des Verfahrens
1. Antragstellung
Sie können Ihren Antrag online oder per Post stellen. Wenn wir Ihren Antrag erhalten haben, bekommen Sie von uns eine Bestätigung. Falls noch Dokumente fehlen, bekommen Sie zeitnah, in der Regel eine Nachricht von uns. Wir informieren Sie, welche Dokumente Sie uns nachreichen müssen.
2. Antragsprüfung
Wir überprüfen Ihren Antrag nach Aktenlage anhand Ihrer Dokumente. Sobald die Dokumente vollständig sind, überprüfen wir, ob es wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Qualifikation im jeweiligen Gesundheitsfachberuf gibt. Wir berücksichtigen außerdem Dokumente über Ihre Berufserfahrung und Ihre Fortbildungen / Weiterbildungen im jeweiligen Fachgebiet.
3. Entscheidung – Bescheid
Sobald die Überprüfung der Unterlagen abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Bescheid.
Wenn wir Ihre Berufsqualifikation nicht sofort als gleichwertig berücksichtigten können, können Sie die Unterschiede ausgleichen. Hierbei können Sie grundsätzlich zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung wählen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten. In diesem Fall überprüfen wir Ihre absolvierten Stunden in Theorie und Praxis nicht detailliert. Auch die Berufserfahrung und Fortbildungen/Weiterbildungen berücksichtigen wir bei einem Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung nicht. Wir überprüfen lediglich:
- Ist Ihre Ausbildung abgeschlossen?
- Ist der Referenzberuf gegeben (Fachkraftniveau)?
- Haben Sie uneingeschränkt Berufszugang in Ihrem Herkunftsland?
- Sind die vorgelegten Nachweise plausibel?
Wenn Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, müssen Sie dennoch nachweisen, dass Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand in Bezug auf die deutsche Ausbildung haben. Dafür müssen Sie in der Regel eine Anpassungsmaßnahme absolvieren.
Dabei haben Sie ein Wahlrecht: Sie können wählen zwischen einer Kenntnisprüfung (bzw. bei Abschluss aus EU/EWR/Schweiz: Eignungsprüfung) und einem Anpassungslehrgang.
Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen bei einem Verzicht finden Sie in unserem Merkblatt „Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung“ (PDF).
4. Persönliche Eignung
Sofern es keine wesentlichen Unterschiede gibt oder die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden, wird Ihre persönliche Eignung geprüft. Dies wird über den Nachweis Ihres Führungszeugnisses sowie einer ärztlichen Bescheinigung geprüft.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens in Bayern müssen Sie zudem in der Regel auch eine Fachsprachenprüfung erfolgreich ablegen, um Ihre fachsprachlichen Kenntnisse nachzuweisen.
Alle Informationen zur Fachsprachenprüfung und eine Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
5. Urkunde
Sobald Ihre fachliche und persönliche Eignung geprüft wurde und sämtliche Nachweise vollständig vorliegen, kann die Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung des jeweiligen Gesundheitsfachberufes erstellt werden.
Sie haben ab diesem Zeitpunkt denselben rechtlichen Status wie Absolventen der deutschen Ausbildung.
Bearbeitungsdauer
Wir bemühen uns, alle Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten.
Wir entscheiden je nach gesetzlicher Grundlage innerhalb von drei oder vier Monaten über Ihren vollständigen Antrag.
Wichtig: Die Frist startet erst, wenn uns alle Dokumente vollständig vorliegen.
Die Frist kann in begründeten Fällen einmal verlängert werden.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Antragstellerinnen und Antragsteller können den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nicht stellen. Das kann nur der Arbeitgeber. Er muss den Antrag bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) (externer Link) stellen. Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellt die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege (Bearbeitungszeit maximal zwei Monate).
Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier (externer Link) und auf der Seite der ZSEF (externer Link).
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Wir berechnen Ihnen eine Gebühr zwischen 40 und 70 Euro.
Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40 Euro hinzu.
Dazu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen. Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen müssen, entstehen zusätzliche Kosten für Anpassungslehrgang / Kenntnisprüfung / Eignungsprüfung und ggf. einen Vorbereitungskurs. Weitere Kosten entstehen, wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme wiederholen müssen.
Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag bei uns stellen. Es gibt Fördermöglichkeiten. Beachten Sie unsere FAQs (PDF) und unser Merkblatt (PDF).
Informationen folgen
Allgemeine Informationen (externe Links)
- Anerkennung in Deuschland – Informationen zur Berufsanerkennung
- Make it in Germany – Die Bundesregierung
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Informationsportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen
- Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
- NAVi – Netzwerk Arbeit und Vielfalt in der Region München
Zielgruppe: Betriebe und Firmen sowie Landkreise und Kommunen in München und Umland
Inhalte und Ziele: NAVi München unterstützt bei der Arbeitsmarktintegration von Fachkräften ausländischer Herkunft mit dem Ziel Rahmenbedingungen für ein „Willkommen aus einer Hand“ zu schaffen. NAVi fördert die Zusammenarbeit von Menschen aus den Bereichen Fachkräfte, Wirtschaft und Integration. - Dolmetscher-Datenbank
- Kostenübernahme / Anerkennungszuschuss
- Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
- Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung
Anerkennungsberatung (externe Links)
Zentrale Regelungen finden Sie in folgenden Berufsgesetzen und Verordnungen (externe Links):
- Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) sowie Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
- Diätassistentengesetz (DiätAssG) sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-AprV)
- Ergotherapeutengesetz (ErgThG) sowie Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
- Hebammengesetz (HebG) sowie Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG) sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
- MT-Berufe-Gesetz (MTBG) sowie MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPRV)
- Notfallsanitätergesetz (NotSanG) sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG) sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG) sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)
- Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-AprV)
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Telefon: +49 9621 9669-4545
E-Mail: anerkennung-gesundheit@lfp.bayern.de
unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 – 16:00 Uhr
