„Regelförderung“ der Pflegestützpunkte
Mit Inkrafttreten der Änderung der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.11.2020, Az. 42-G8300-2020/695, zum 31.12.2020 können Kommunen eine Regeförderung von Pflegestützpunkten erhalten.
Unterlagen zur Antragstellung
Förderantrag
Anträge können bis spätestens 31.12. eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Falls der Pflegestützpunkt erst im Laufe des Jahres 2022 seinen Betrieb aufnimmt, kann fristwahrend ein formloser Antrag bis 31.12.2021 gestellt werden. Es wird jedoch gebeten, den ausgefüllten formellen Antrag samt erforderlicher weiterer Unterlagen schnellstmöglich nach Betriebsaufnahme nachzureichen. Antragsteller können Landkreise, kreisfreie Städte oder Bezirke sein. Bayerisches Landesamt für Pflege Referat 47 – Pflegestützpunkte Mildred-Scheel-Str. 4 92224 Amberg
Wichtige Hinweise
Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. Bitte verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Antrag über die Errichtung eines Pflegestützpunktes gem. Anlage 1 des Rahmenvertrags Pflegestützpunkte
- Vertrag über die Errichtung eines Pflegestützpunktes (Stützpunktvertrag) gem. Anlage 2 des Rahmenvertrags Pflegestützpunkte
- Konzept mit ausführlicher Beschreibung der Maßnahme für den Förderzeitraum
- Bei Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige:
Bescheinigung des Trägers der Fachstelle für pflegende Angehörige bei geplanter Anbindung
- Ausführlicher Kosten- und Finanzierungsplan der kommunalen Trägerschaft
- Gegebenenfalls De-minimis-Erklärung bzw. DAWI-De-minimis-Erklärung
- Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen
Merkblatt zur Regelförderung von Pflegestützpunkten nach der Richtlinie für die Förderung im Bayerischen Netzwerkpflege Übersicht der Pflegestützpunkte in Bayern
- Antragsformular Regelförderung Pflegestützpunkte
- DAWI-De-minimis-Erklärung
- Erklärung subventionserhebliche Tatsachen
- Anlage Ausgaben- und Finanzierungsplan Regelförderung
- Konzeption/Bescheinigung über die Anbindung des Pflegestützpunktes an eine Fachstelle für pflegende Angehörige
- Verwendungsnachweis
Wichtige Hinweise
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen.
Art und Umfang der Zuwendung
Pflegestützpunkte können eine Förderpauschale in Höhe von jährlich bis zu 20.000 Euro für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 der Richtlinie zur Förderung im Bayerischen Netzwerk Pflege beantragen, berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle. Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro. Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Kontakt
Bayerisches Landesamt für Pflege Pflegestützpunkte Mildred-Scheel-Str. 4 92224 Amberg 09621 9669-2554 pflegestuetzpunkte@lfp.bayern.de
Rechtliche Grundlagen
- Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
- ANBest-K
- Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung
- Verordnung(EU) Nr. 360/2012 der Komission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Komission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe