Förderung akutstationärer pädiatrischer Einrichtungen
Akutstationäre pädiatrische Einrichtungen in Bayern sind besonderen, anhaltenden Nach- und Auswirkungen der Corona-Pandemie ausgesetzt. Dazu gehört insbesondere die überproportional hohe Anzahl stationär behandlungsbedürftiger Kinder und Jugendlicher mit schweren Atemwegserkrankungen parallel zu zunehmenden Influenza-Infektionen sowie ein andauernder belastungs- und erkrankungsbedingter Ausfall des Pflegefachpersonals in signifikanter Höhe.
Gegenstand der Förderung sind daher investive Maßnahmen in den entsprechenden Einrichtungen, um eine umfassende Versorgung der Kinder und Jugendlichen gewährleisten zu können. Über die aktuellen Herausforderungen hinaus soll der Einsatz der Mittel zugleich strukturelle Verbesserungsmöglichkeiten eröffnen.
Förderempfänger
Fördermittel können nur von Trägern von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 1 und 2 SGB V für solche Betten in Anspruch genommen werden, die zum 1. Januar 2022 in den Fachrichtungen Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderchirurgie im Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind, einschließlich der entsprechenden Kapazitäten der Hochschulklinika gemäß dem Anhang 4. Tabellenteil des Krankenhausplans des Freistaates Bayern.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind investive Maßnahmen, welche dem Zuwendungszweck entsprechend und somit einer umfassenden Versorgung der Kinder und Jugendlichen gewährleisten. Als zweckdienlich gelten insbesondere die Beschaffung zusätzlicher Patientenüberwachungs- und Versorgungssysteme, wie Monitore oder die Bereitstellung von zusätzlichen Sauerstoffanschlüssen an den Pflegebetten, sowie investive Maßnahmen zum kurzfristigen Auf- oder Ausbau von Kommunikationsstrukturen zwischen Abteilungen oder Krankenhausträgern, etwa zur telemedizinischen Vernetzung, die Teil einer (umfassenderen) Kommunikationsstruktur zur Unterstützung pädiatrischer Einrichtungen werden können. Ebenfalls als zweckdienlich gelten u.a. Beschaffungen für Maßnahmen, welche (auch spielerisch) den Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen erleichtern.
Die Zuwendung wird nicht gewährt für
- den Erwerb (einschließlich Grunderwerb) oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- Betriebskosten, wie Personal- und Sachausgaben
- investive Maßnahmen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren,
- investive Maßnahmen in akutstationären Einrichtungen anderer Fachrichtungen,
Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege eines Festbetrags zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt einmalig bis zu 1 600 Euro für jedes Krankenhausbett des Zuwendungsempfängers der Fachrichtungen Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderchirurgie, das im Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen ist, einschließlich der entsprechenden Kapazitäten der Hochschulklinika gemäß dem Anhang 4.
Vorzeitiger Vorhabenbeginn
Fördermittel werden für Maßnahmen gewährt, die ab dem 13. Dezember 2022 durchgeführt wurden, da ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der akutstationären somatischen pädiatrischen Versorgung besteht.
Antragsverfahren
Der Antrag ist beim Landesamt für Pflege (LfP) unter Verwendung der Vordrucke mit den dort genannten Unterlagen vollständig bis spätestens 30.09.2023 einzureichen.
Der Antrag kann in elektronischer Form per Mail an kinderkliniken@lfp.bayern.de gestellt werden. Der Antrag muss von einer autorisierten Person der oder des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Detaillierter Kostenplan
- Projektbeschreibung
- Erklärung zur Subventionserheblichkeit
Die Auszahlung erfolgt nach festen im Bescheid festgelegten Terminen. Bis zur Prüfung des Schlussverwendungsnachweises werden 10% der Mittel einbehalten. Die Auszahlung der Restrate erfolgt dementsprechend nach erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises.
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 28. März 2024, Az. 22-K9000-2019/378-U4 wurde die Richtlinie zur Unterstützung der akutstationären pädiatrischen Einrichtungen bei der Bewältigung der Nachwirkungen der Corona-Pandemie hinsichtlich des Bewilligungszeitraums abgeändert. In Abweichung zum Bewilligungsbescheid wird der Bewilligungszeitraum daher entsprechend auf den 30. Juni 2024 festgesetzt.
Der Rechtsgrund für förderfähige Kosten kann daher bis 30. Juni 2024 gesetzt werden.
Dementsprechend verlängert sich die Frist zur Vorlage des Schlussverwendungsnachweises ebenfalls um ein halbes Jahr im Vergleich zu dem in Ihrem Bewilligungsbescheid festgesetzten Vorlagetermin – d.h. in den Anwendungsfällen der Nr. 6.1 ANBest-P ehemals bis zum 30. Juni 2024, nun verlängert bis zum 31.12.2024; und in den Anwendungsfällen der Nr. 6.1 ANBest-K ehemals bis zum 31. Dezember 2024, nun verlängert bis zum 30.06.205.
Über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist ein einfacher Verwendungsnachweis zu übersenden. Dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung vorzulegen. Aus der Bestätigung muss sich insbesondere ergeben, dass sämtliche Fördermittel für den bewilligten Zuwendungszweck verwendet wurden.
Bitte verwenden Sie dieses Formular:
Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Einzelaufstellung beizufügen, in der, unterteilt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans, alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt ausgewiesen sind. Aus der Einzelaufstellung müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.
Wir empfehlen, hierzu folgende Vorlage zu verwenden:
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Förderung akutstationärer pädiatrischer Einrichtungen:
Bayerisches Landesamt für Pflege
Abteilung Förderverfahren – Referat 41
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621/9669- 2550
kinderkliniken@lfp.bayern.de
Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind Personen, die:
- Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nach § 5 HebG besitzen,
- Ihren Beruf in Bayern ausüben,
- Freiberuflich tätig sind und
- Im beantragten Kalenderjahr mindestens vier Geburten pro Jahr oder mindestens eine Geburt pro Quartal verantwortlich betreuen.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert wird die verantwortliche Betreuung von Geburten in Bayern.
Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Jahr gewährt.
Der Zuwendungszeitraum ist ein Kalenderjahr. Bei einem späteren Beginn der Tätigkeit ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Hebamme mit dem Projekt begonnen hat (auch vorbereitende Tätigkeiten bzw. Anschaffungen).
Zuwendungsfähige Ausgaben
Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr beträgt insgesamt 1.500 Euro.
Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit in der im Freistaat ausgeübten Geburtshilfe stehenden wiederkehrend anfallenden Ausgaben, die im beantragten Kalenderjahr anfallen. Folgende Ausgabengruppen können pauschal angesetzt werden:
- Beiträge an Versicherungen, die zusätzlich zur Berufshaftpflichtversicherung anfallen
- Ausgaben für Dokumentation und Statistik
- Ausgaben für Qualitätsmanagement
- Ausgaben für Abrechnungsdienstleister
- Ausgaben für Mobilität (Öffentliche Verkehrsmittel, E-Bike, Kfz, Kfz-Versicherung, Steuer, Reparatur, usw.)
- Ausgaben für das Vorhalten und Wartung der Materialien
- Ausgaben für Büro- und Geschäftsbedarf
- Ausgaben für Räumlichkeiten (Miete, Geschäftsausstattung)
- Personalausgaben
- Fortbildungsausgaben
Hinweis:
Sofern Sie im beantragten Jahr bspw. die Niederlassungsprämie beantragt bzw. bewilligt bekommen haben, können solche Ausgaben, die bereits im Rahmen der Niederlassungsprämie angesetzt wurden, nicht auch über den Hebammenbonus gefördert werden.
Einzureichende Unterlagen
Sie müssen dem Antrag folgende Nachweise beifügen:
- eine Ablichtung der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder der Datenseite und Folgeseite 1 Ihres Reisepasses
- Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes in Kopie (z. B. Examen) Nachweis über eine freiberufliche, geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch:
- Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens gem. § 293 SGB V in Kopie oder
- Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 12 GDVG in Kopie (bei Wohnsitz außerhalb Bayerns immer notwendig)
- Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern für das Jahr, für das der Hebammenbonus beantragt wird, durch:
- Bescheid bzw. Bescheide in Kopie über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gem. § 134a SGB V oder
- Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen durch schriftlichen Behandlungsvertrag oder Abrechnung/Nachweis mit der GKV
ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung im Original
- Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen im Rahmen der Hebammenbonusgewährung im Original.
Einzureichende Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind folgende weitere Unterlagen einzureichen:
- eine „De-minimis“-Erklärung,
- eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen.
- ein Identitätsnachweis (Vorderseite des Personalausweises bzw. Datenseite des Reisepasses) in Kopie,
- ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 HebG in Kopie,
- ein Nachweis über eine freiberufliche geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch
- einen Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens (IK) nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder
- einen Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG),
- ein Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr durch
- einen Nachweis über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gemäß § 134a SGB V,
- einen Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen jeweils durch schriftlichen Behandlungsvertrag oder
- anonymisierte Abrechnungen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung
Bitte beachten Sie die geänderte Antragsfrist: Der Antrag für das Jahr 2024 und 2025 muss bis spätestens 30.06.2025 am Landesamt für Pflege eingegangen sein.
Den Antrag können Sie hier online ausfüllen und einreichen:
Die Unterlagen zur Antragstellung finden Sie hier:
Zusätzlich zum Antrag ist eine Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen sowie eine De-minimis-Erklärung einzureichen. Die Erklärungen sind dem Antragformular beigefügt oder Sie können diese hier abrufen:
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes für das Jahr 2025 ist bis spätestens 30.06.2026 die Verwendungsbestätigung einzureichen. Das Formular finden Sie hier:
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Bayerischen Hebammenbonus:
Bayerisches Landesamt für Pflege
Hebammenbonus
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669-2555
hebammenbonus@lfp.bayern.de